Ambulantisierung in Deutschland 2026: AOP, Hybrid-DRG und tagesstationäre Behandlung
Stand: Juli 2026
Einleitung
Ambulantisierung bedeutet, medizinisch geeignete Behandlungen aus dem klassischen vollstationären Krankenhausaufenthalt in ambulante oder über Nacht stationsersetzende Versorgungsformen zu verlagern. Für Krankenhäuser geht es dabei längst nicht mehr nur um einzelne ambulante Operationen. Die Umstellung verändert OP-Planung, Erlössteuerung, Personalbedarf, Dokumentation, Patientenführung und die Zusammenarbeit mit Praxen und Medizinischen Versorgungszentren.
Drei Regelungsbereiche sind besonders wichtig:
- ambulantes Operieren nach § 115b SGB V,
- die spezielle sektorengleiche Vergütung über Hybrid-DRG nach § 115f SGB V,
- die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V.
2026 wurde vor allem der Hybrid-DRG-Bereich erheblich erweitert. Der Leistungskatalog umfasst nun 904 OPS-Kodes und 69 Hybrid-DRG. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass sich das mögliche Fallvolumen von rund 270.000 auf etwa eine Million Fälle erhöht. Damit wird die Ambulantisierung für nahezu jedes Krankenhaus mit operativen Leistungen zu einer strategischen Aufgabe.
Das Wichtigste in Kürze
- Der AOP-Katalog legt fest, welche Operationen und stationsersetzenden Leistungen Krankenhäuser ambulant erbringen können.
- AOP-Leistungen werden grundsätzlich über die ambulante Vergütungssystematik des EBM abgerechnet.
- Hybrid-DRG sind sektorengleiche Fallpauschalen, die unabhängig davon gelten, ob ein Eingriff ambulant oder stationär erbracht wird.
- Fällt ein Eingriff unter eine Hybrid-DRG, besteht grundsätzlich keine freie Wahl, stattdessen nach EBM abzurechnen.
- Sachkosten sind in der Hybrid-DRG enthalten und können nicht zusätzlich berechnet werden.
- Die tagesstationäre Behandlung bleibt rechtlich eine stationäre Krankenhausbehandlung, kommt aber ohne Übernachtung im Krankenhaus aus.
- Ambulantisierung ist kein reines Abrechnungsprojekt. Medizin, Pflege, OP-Management, Controlling, Kodierung, IT und Nachsorge müssen gemeinsam neue Behandlungspfade aufbauen.
AOP, Hybrid-DRG und tagesstationär: die Unterschiede
| Versorgungsform | Rechtsgrundlage | Charakter | Vergütung |
|---|---|---|---|
| Ambulantes Operieren | § 115b SGB V | ambulante Krankenhausleistung | grundsätzlich nach EBM und AOP-Vertrag |
| Hybrid-DRG | § 115f SGB V | sektorengleiche Vergütung für definierte Eingriffe | feste Fallpauschale unabhängig von ambulant oder stationär |
| Tagesstationäre Behandlung | § 115e SGB V | stationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus | stationäre Entgelte mit Abschlägen für nicht anfallende Übernachtungen |
Die drei Instrumente sind nicht austauschbar. Für jeden Behandlungsfall muss geprüft werden, welcher Leistungskatalog greift, welche medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Abrechnungsweg verbindlich ist.
1. Ambulantes Operieren nach § 115b SGB V
Der AOP-Katalog enthält Operationen, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen, die von Krankenhäusern ambulant durchgeführt werden können. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren den Katalog und die Rahmenbedingungen jährlich neu.
Für 2026 gilt ein aktualisierter AOP-Vertrag einschließlich des auf den OPS 2026 übergeleiteten Leistungskatalogs. Krankenhäuser müssen daher nicht nur einmalig prüfen, welche Leistungen grundsätzlich ambulantisierbar sind. Sie benötigen einen festen Prozess, mit dem jährlich OPS-Kodes, Katalogänderungen, Abrechnungsvoraussetzungen und Dokumentationsanforderungen aktualisiert werden.
Die jeweils aktuellen Dokumente stellt der GKV-Spitzenverband zum ambulanten Operieren nach § 115b SGB V bereit.
Was Kliniken beim AOP-Katalog beachten müssen
Ein im AOP-Katalog aufgeführter OPS-Kode bedeutet nicht automatisch, dass jeder Patient ambulant behandelt werden muss. Die individuelle medizinische Situation bleibt entscheidend. Komorbiditäten, soziale Versorgung, Anästhesierisiko, Nachblutungsrisiko und fehlende häusliche Unterstützung können eine stationäre Behandlung medizinisch erforderlich machen.
Gleichzeitig reicht die bloße Aufnahme eines Eingriffs in das ambulante Angebot nicht aus. Krankenhäuser benötigen:
- eine korrekte Zuordnung von OPS und EBM-Leistungen,
- verbindliche Kriterien für die ambulante Patientenauswahl,
- standardisierte präoperative Diagnostik,
- geeignete Räume und Aufwachbereiche,
- definierte Entlasskriterien,
- erreichbare Ansprechpartner nach der Entlassung,
- einen sicheren Weg für Komplikationen und ungeplante Wiederaufnahmen.
Krankenhäuser, die am ambulanten Operieren teilnehmen, müssen dies außerdem gegenüber den zuständigen Stellen anzeigen. Die aktuellen Meldeformulare und Qualitätsvereinbarungen sind auf der offiziellen AOP-Seite hinterlegt.
2. Hybrid-DRG nach § 115f SGB V
Hybrid-DRG wurden 2024 eingeführt. Sie sollen für bestimmte Eingriffe die bisher getrennten ambulanten und stationären Vergütungslogiken überwinden.
Die Besonderheit besteht darin, dass für eine definierte Leistung grundsätzlich dieselbe Fallpauschale gezahlt wird – unabhängig davon, ob sie durch ein Krankenhaus oder eine Vertragsarztpraxis und unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht wird.
Was sich 2026 geändert hat
Der Hybrid-DRG-Katalog wurde für 2026 deutlich erweitert:
- 69 abrechenbare Hybrid-DRG,
- 904 eingeschlossene OPS-Kodes gegenüber 583 im Jahr 2025,
- zusätzliche Eingriffe wie Appendektomien und Cholezystektomien,
- neue Leistungen an Koronararterien und peripheren Gefäßen,
- Erweiterungen bei Frakturosteosynthesen,
- weitere OPS-Zuordnungen bei Hernienoperationen, Arthroskopien und Arthrodesen.
Zusätzlich wurden Hybrid-DRG stärker nach Schweregraden differenziert. Damit sollen relevante Kostenunterschiede innerhalb ähnlicher Eingriffe genauer berücksichtigt werden.
Eine aktuelle Übersicht bietet die KBV zu den Hybrid-DRG 2026.
Keine freie Wahl zwischen EBM und Hybrid-DRG
Für Kliniken und Praxen besonders wichtig: Fällt ein Eingriff unter die verbindlichen Voraussetzungen einer Hybrid-DRG, kann nicht beliebig auf eine EBM-Abrechnung ausgewichen werden. Die KBV weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM und Hybrid-DRG besteht.
Deshalb muss die Entscheidung technisch und organisatorisch möglichst früh im Behandlungspfad getroffen werden. Eine nachträgliche Klärung erst bei der Rechnungsstellung erhöht das Risiko von:
- falschen Kostenzusagen,
- fehlerhaften Patienteninformationen,
- unzutreffenden Leistungszuordnungen,
- Nachbearbeitungen in der Abrechnung,
- Erlösverlusten und Rechnungskorrekturen.
Sachkosten sind in der Fallpauschale enthalten
Die Hybrid-DRG soll alle Untersuchungen und Behandlungen abdecken, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff in der operierenden Einrichtung erfolgen. Weitere Entgelte wie Pflegeentgelte oder Zusatzentgelte können für den Hybrid-DRG-Fall grundsätzlich nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Auch Sachkosten sind in der Fallpauschale enthalten. Sie können nicht gesondert berechnet werden. Gerade bei teuren Implantaten, Einmalinstrumenten, OP-Sets oder aufwendiger Anästhesie ist deshalb eine eigene Kostenrechnung unverzichtbar.
Nicht nur Erlöse, sondern Deckungsbeiträge vergleichen
Ein häufiger Fehler besteht darin, lediglich die Hybrid-DRG-Pauschale mit dem bisherigen stationären Erlös zu vergleichen. Aussagekräftiger ist eine vollständige Fallkalkulation.
Berücksichtigt werden sollten mindestens:
- ärztliche und pflegerische Arbeitszeit,
- OP- und Anästhesiezeit,
- Aufwachraum und postoperative Überwachung,
- Medikamente und Verbrauchsmaterialien,
- Implantate und Einmalprodukte,
- Sterilgut und Aufbereitung,
- Diagnostik und Labor,
- Terminmanagement und Patientenkommunikation,
- Dokumentation und Kodierung,
- Ausfälle und kurzfristige Absagen,
- Nachsorge und ungeplante Kontakte,
- Komplikationen und stationäre Weiterbehandlung.
Eine Hybrid-DRG kann trotz eines geringeren Erlöses wirtschaftlich interessant sein, wenn Prozesse erheblich kürzer und ressourcenschonender gestaltet werden. Umgekehrt kann eine vermeintlich attraktive Pauschale bei langen Wechselzeiten, teuren Materialien und schlecht ausgelasteten OP-Slots einen negativen Deckungsbeitrag erzeugen.
3. Tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V
Die tagesstationäre Behandlung ist keine normale ambulante Behandlung. Sie setzt voraus, dass grundsätzlich eine stationäre somatische Krankenhausbehandlung erforderlich ist, der konkrete Fall aber medizinisch geeignet ist, ohne Übernachtung im Krankenhaus durchgeführt zu werden.
Die Patientin oder der Patient muss der tagesstationären Behandlung zustimmen. Der Aufenthalt im Krankenhaus muss an jedem Behandlungstag mindestens sechs Stunden dauern. In dieser Zeit muss überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht werden. Der maßgebliche Zeitraum liegt zwischen 6 und 22 Uhr.
Weitere Informationen stellt der GKV-Spitzenverband zur tagesstationären Behandlung bereit.
Wie wird die tagesstationäre Behandlung vergütet?
Die Abrechnung basiert weiterhin auf den Entgelten für vollstationäre Krankenhausleistungen. Für Übernachtungen, die außerhalb des Krankenhauses stattfinden, wird ein Abschlag vorgenommen. Dieser Abzug darf nach den vereinbarten Regeln insgesamt höchstens 30 Prozent der Entgelte für den Krankenhausaufenthalt erreichen.
Damit unterscheidet sich die tagesstationäre Behandlung grundlegend von AOP und Hybrid-DRG:
- Sie bleibt ein stationärer Behandlungsfall.
- Sie setzt eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit voraus.
- Die Abrechnung erfolgt nicht als gewöhnliche ambulante EBM-Leistung.
- Die Patientinnen und Patienten übernachten während des Behandlungsverlaufs außerhalb des Krankenhauses.
Die Umsetzung bleibt anspruchsvoll
Die bisherige Evaluation zeigte eine sehr zurückhaltende Nutzung. Für 2023 wurden lediglich 775 Fälle ausgewertet. Krankenhäuser berichteten über zusätzliche Dokumentations- und Organisationsaufwände. Als weitere Hindernisse wurden unter anderem die häusliche Versorgungssituation und die notwendige Vorhaltung von Personal und Betten für ungeplante Rückkehrer genannt.
Tagesstationäre Behandlung sollte deshalb nicht als einfache Möglichkeit verstanden werden, Übernachtungen einzusparen. Sie benötigt einen eigenen Behandlungsprozess mit:
- geeigneter Patientenauswahl,
- gesicherter Versorgung zu Hause,
- genauer Dokumentation der Anwesenheitszeiten,
- Einwilligung der Patientinnen und Patienten,
- Regelungen zu Fahrten und Transport,
- einem klaren Prozess bei ungeplanter Rückkehr.
Welche Versorgungsform hat Vorrang?
Für Kliniken ist eine verbindliche Entscheidungssystematik erforderlich.
Eine vereinfachte Reihenfolge kann so aussehen:
- Fällt der Eingriff unter eine Hybrid-DRG?
Dann ist die Hybrid-DRG-Abrechnung grundsätzlich verbindlich. - Liegt keine Hybrid-DRG vor, ist die Leistung im AOP-Katalog enthalten?
Dann werden ambulante Durchführbarkeit und die AOP-Abrechnung geprüft. - Besteht eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit, aber keine Notwendigkeit zur Übernachtung im Krankenhaus?
Dann kann eine tagesstationäre Behandlung infrage kommen. - Bestehen medizinische oder soziale Gründe für eine vollstationäre Versorgung?
Dann muss die stationäre Erforderlichkeit nachvollziehbar dokumentiert werden.
Diese Logik muss jährlich an die aktuellen Kataloge, OPS-Versionen und Abrechnungsregeln angepasst werden.
Die größten Hürden in der Praxis
Unterschiedliche Vergütungssysteme
AOP, Hybrid-DRG und tagesstationäre Behandlung folgen unterschiedlichen Abrechnungsregeln. Dieselbe medizinische Fachabteilung kann daher gleichzeitig mit EBM, sektorengleichen Fallpauschalen und stationären DRG-Regeln arbeiten.
Ohne klare Zuständigkeiten entstehen schnell Fehlzuordnungen. Kliniken benötigen deshalb eine gemeinsame Steuerung durch:
- Medizincontrolling,
- Leistungsabrechnung,
- OP-Management,
- ärztliche Leitung,
- Pflegedienst und Funktionsdienst,
- IT und Stammdatenmanagement.
Ungeeignete stationäre Prozesse
Ein stationär organisierter OP-Tag wird nicht automatisch effizient, nur weil ein Patient am selben Tag nach Hause geht.
Ambulante Prozesse benötigen beispielsweise:
- vorab abgeschlossene Diagnostik,
- digitale oder telefonische Prämedikation,
- verlässliche Ankunftszeiten,
- kurze Aufnahmewege,
- standardisierte OP-Sets,
- planbare Aufwachzeiten,
- frühzeitige Entlassvorbereitung,
- gesicherte Begleitung und Nachsorge.
Wer ambulante Fälle lediglich zwischen vollstationäre Eingriffe schiebt, verschenkt einen großen Teil des wirtschaftlichen Potenzials.
Fehlende Nachsorgestrukturen
Ambulante und Hybrid-DRG-Eingriffe enden organisatorisch nicht mit dem Verlassen des Krankenhauses. Die ersten Stunden nach der Entlassung sind für Patientensicherheit und Zufriedenheit besonders wichtig.
Erforderlich sind:
- schriftliche Entlassinformationen,
- verständliche Warnzeichen,
- Medikations- und Schmerzpläne,
- feste Telefonnummern,
- geregelte Erreichbarkeit,
- definierte Wiedervorstellungsmöglichkeiten,
- abgestimmte Termine bei Haus- oder Fachärzten,
- gegebenenfalls telefonische oder digitale Nachkontrollen.
Personal und neue Rollen
Ambulantisierung senkt nicht automatisch den Personalbedarf. Sie verändert ihn.
Benötigt werden unter anderem:
- OP-Pflegekräfte und OTA,
- Anästhesiepflege und ATA,
- Pflegefachkräfte für Aufnahme und Entlassung,
- Mitarbeitende für Patientensteuerung,
- Fachkräfte für Wund- und Schmerzmanagement,
- Kodier- und Abrechnungskompetenz,
- Koordination der ambulanten Nachsorge.
Für Arbeitgeber können planbarere Tagesdienste ein Recruitingvorteil sein. Gleichzeitig müssen Stoßzeiten am Morgen, im OP und bei der Entlassung personell ausreichend abgedeckt werden.
Ambulantisierung umsetzen: zehn konkrete Schritte
1. Verantwortlichkeiten festlegen
Benennen Sie eine fachübergreifende Steuerungsgruppe. Sie sollte mindestens Medizin, Pflege, OP-Management, Controlling, Abrechnung, IT und Qualitätsmanagement umfassen.
Eine reine Projektverantwortung im Medizincontrolling reicht nicht aus.
2. Leistungsdaten systematisch auswerten
Analysieren Sie mindestens die vergangenen zwölf Monate:
- DRG-Fälle,
- OPS-Kodes,
- Verweildauer,
- Aufnahme- und Entlasszeiten,
- AOP-Fähigkeit,
- Hybrid-DRG-Zuordnung,
- Anästhesieverfahren,
- Materialkosten,
- Komplikationen und Wiederaufnahmen.
Beginnen Sie nicht mit abstrakten Annahmen, sondern mit dem tatsächlich vorhandenen Leistungsvolumen.
3. Leistungen priorisieren
Geeignete Startleistungen haben typischerweise:
- ein ausreichendes Fallvolumen,
- standardisierbare Abläufe,
- geringe medizinische Varianz,
- kalkulierbare Sachkosten,
- kurze postoperative Überwachungszeiten,
- ein überschaubares Komplikationsrisiko.
Komplexe oder seltene Eingriffe eignen sich meist nicht als erstes Pilotprojekt.
4. Patientenauswahl definieren
Erstellen Sie medizinische und soziale Ein- und Ausschlusskriterien.
Zu prüfen sind beispielsweise:
- Begleiterkrankungen,
- Anästhesierisiko,
- Blutungsrisiko,
- Mobilität,
- kognitive Einschränkungen,
- Erreichbarkeit des Wohnorts,
- Betreuung nach der Entlassung,
- Sprachverständnis,
- telefonische Erreichbarkeit.
Die Entscheidung darf nicht allein aufgrund der Abrechnung getroffen werden.
5. Behandlungspfade neu gestalten
Definieren Sie jeden Schritt von der Indikationsstellung bis zur Nachkontrolle:
- Terminierung,
- Diagnostik,
- Aufklärung,
- Prämedikation,
- Aufnahme,
- OP,
- Aufwachraum,
- Entlassentscheidung,
- Transport,
- Nachsorge,
- Komplikationsmanagement.
Hinterlegen Sie für jeden Schritt eine verantwortliche Funktion und eine maximale Bearbeitungszeit.
6. Wirtschaftlichkeit je Leistung berechnen
Vergleichen Sie nicht nur Erlöse, sondern Deckungsbeiträge.
Erstellen Sie für jede relevante Leistung mindestens drei Szenarien:
- bisherige vollstationäre Versorgung,
- AOP beziehungsweise EBM,
- Hybrid-DRG.
Bei geeigneten Fällen kann zusätzlich die tagesstationäre Behandlung betrachtet werden.
Nachhaltigkeit, Digitalisierung oder Vorteile ambulanter Versorgung
Ambulante Versorgungsmodelle können stationäre Aufenthalte und bestimmte Patientenwege reduzieren. Ob daraus tatsächlich ökologische Vorteile entstehen, hängt jedoch von der Organisation, der regionalen Infrastruktur und zusätzlichen Fahrwegen ab. Nachhaltigkeit sollte deshalb gemeinsam mit Digitalisierung, Gebäudestrukturen und Beschaffung betrachtet werden. Einen umfassenden Überblick bietet die Themenseite zum Green Hospital.
7. OP-Kapazitäten getrennt planen
Ambulante Eingriffe profitieren häufig von:
- eigenen OP-Slots,
- eigenen Aufnahmebereichen,
- standardisierten Instrumentensieben,
- schnellen Wechselprozessen,
- einer klaren Entlasslogistik.
Ein eigenes ambulantes OP-Zentrum ist nicht zwingend notwendig. Eine organisatorische Trennung der Prozesse ist jedoch häufig sinnvoll.
8. IT und Stammdaten aktualisieren
Klinische Systeme müssen erkennen können:
- welcher OPS-Kode welchem Katalog zugeordnet ist,
- ob eine Hybrid-DRG ausgelöst wird,
- welche Abrechnung ausgeschlossen ist,
- welche Dokumentation erforderlich ist,
- welche Daten an Kostenträger übermittelt werden müssen.
Katalogupdates dürfen nicht nur in einzelnen Excel-Listen gepflegt werden. Sie müssen in Terminplanung, Dokumentation, Kodierung und Abrechnung verfügbar sein.
9. Nachsorge verbindlich organisieren
Vereinbaren Sie Schnittstellen mit:
- Hausärztinnen und Hausärzten,
- Facharztpraxen,
- MVZ,
- ambulanten Pflegediensten,
- Physiotherapie,
- Apotheken,
- Rehabilitationsangeboten.
Patientinnen und Patienten dürfen nach der Entlassung nicht zwischen Klinik und Praxis weiterverwiesen werden, weil Zuständigkeiten ungeklärt sind.
10. Ergebnisse messen
Geeignete Kennzahlen sind:
- Anteil ambulanter Fälle je Leistung,
- Prozessdauer von Aufnahme bis Entlassung,
- OP-Auslastung,
- Absagequote,
- Deckungsbeitrag,
- ungeplante stationäre Aufnahmen,
- Wiederkontakte innerhalb von 24 oder 72 Stunden,
- Komplikationen,
- Patientenzufriedenheit,
- Beschwerden,
- Krankenstand und Personalfluktuation.
Erst durch regelmäßige Auswertung lässt sich erkennen, ob die Ambulantisierung medizinisch und wirtschaftlich funktioniert.
Was bedeutet Ambulantisierung für Arbeitgeber?
Für Kliniken und MVZ entstehen neue Tätigkeitsfelder. Gefragt sind nicht nur ärztliche Spezialisten, sondern auch Beschäftigte, die Behandlungspfade organisieren und Patienten sicher durch den ambulanten Prozess führen.
Besonders relevant sind:
- OTA und ATA,
- OP- und Anästhesiepflege,
- Aufnahme- und Entlassmanagement,
- Wund- und Schmerzmanagement,
- Praxisanleitung,
- Termin- und OP-Koordination,
- Medizincontrolling und Kodierung,
- digitales Patientenmanagement.
Planbarere Dienstzeiten können ambulante OP-Bereiche attraktiver machen. Arbeitgeber sollten dennoch keine unrealistischen Versprechen machen. Auch ambulante Zentren benötigen bei Notfällen, Verzögerungen und ungeplanten Aufnahmen belastbare Personal- und Rufdienstmodelle.
Aktuelle Möglichkeiten für Pflege- und Funktionsdienste finden Bewerberinnen und Bewerber unter Pflegejobs auf 360GradGesundheit.
Was bedeutet Ambulantisierung für Fachkräfte?
Für Pflegefachkräfte und Funktionsdienste entstehen neue Anforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten.
Wichtiger werden Kompetenzen in:
- strukturierter Patientenaufnahme,
- präoperativer Vorbereitung,
- kurzfristiger postoperativer Überwachung,
- Entlassmanagement,
- Patientenberatung,
- Wundversorgung,
- Schmerzmanagement,
- telefonischer und digitaler Nachsorge,
- Notfallerkennung,
- interprofessioneller Koordination.
Wer Erfahrung in OP, Anästhesie, Aufwachraum oder Patientensteuerung mitbringt, kann besonders von der Entwicklung ambulanter OP-Zentren profitieren.
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Häufige Fragen
Sind AOP und Hybrid-DRG dasselbe?
Nein. AOP-Leistungen werden als ambulante Leistungen nach dem AOP-Vertrag und grundsätzlich über den EBM abgerechnet. Hybrid-DRG sind sektorengleiche Fallpauschalen für definierte Eingriffe.
Kann ein Krankenhaus zwischen EBM und Hybrid-DRG wählen?
Grundsätzlich nicht, wenn der konkrete Eingriff die Voraussetzungen einer Hybrid-DRG erfüllt. Für diese Fälle ist die Hybrid-DRG-Abrechnung vorgesehen.
Ist eine tagesstationäre Behandlung ambulant?
Nein. Sie bleibt rechtlich eine stationäre Krankenhausbehandlung. Die Patientin oder der Patient übernachtet während des Behandlungsverlaufs lediglich außerhalb des Krankenhauses.
Müssen Patientinnen und Patienten einer tagesstationären Behandlung zustimmen?
Ja. Die Behandlung kann nur im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten durchgeführt werden.
Können Sachkosten zusätzlich zur Hybrid-DRG abgerechnet werden?
Nein. Die Sachkosten sind grundsätzlich in der Fallpauschale enthalten. Eine getrennte Abrechnung ist nicht vorgesehen.
Welche Leistungen gehören 2026 zu den Hybrid-DRG?
Der Katalog umfasst 904 OPS-Kodes und 69 Hybrid-DRG. Die genaue Zuordnung muss mit dem gültigen Katalog und Grouper für 2026 geprüft werden.
Ausblick
Ambulantisierung ist keine kurzfristige Sparmaßnahme, sondern ein dauerhafter Umbau der Versorgung. Neben AOP, Hybrid-DRG und tagesstationären Behandlungen gewinnen auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g SGB V an Bedeutung. Eine erste Vereinbarung zu deren stationärem Leistungsspektrum trat im März 2026 in Kraft.
Erfolgreich werden vor allem Einrichtungen sein, die nicht nur einzelne Fälle anders abrechnen, sondern ihre Prozesse konsequent neu gestalten. Medizinische Eignung, Patientensicherheit, Wirtschaftlichkeit und Personalplanung müssen dabei gemeinsam betrachtet werden.
Fazit
AOP, Hybrid-DRG und tagesstationäre Behandlung eröffnen Krankenhäusern unterschiedliche Wege, bisher stationär organisierte Leistungen neu zu strukturieren.
Der Hybrid-DRG-Katalog wurde 2026 deutlich ausgeweitet. Damit steigt der Handlungsdruck: Kliniken müssen ihre Leistungen systematisch prüfen, verbindliche Abrechnungsentscheidungen treffen und ambulante Behandlungspfade aufbauen.
Die wichtigste Erkenntnis lautet: Ambulantisierung funktioniert nicht durch eine neue Abrechnungsziffer allein. Sie gelingt nur, wenn Patientenauswahl, OP-Prozesse, Personal, Nachsorge, IT und Wirtschaftlichkeit als ein gemeinsames Versorgungssystem organisiert werden.
Offizielle Quellen
- GKV-Spitzenverband: Ambulantes Operieren nach § 115b SGB V
- KBV: Hybrid-DRG 2026
- GKV-Spitzenverband: Hybrid-DRG nach § 115f SGB V
- GKV-Spitzenverband: Tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V
- § 115b SGB V
- § 115e SGB V
- § 115f SGB V
Zuletzt fachlich geprüft am 01.08.2026.
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