Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung steigt ab 2027

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, den Kinderlosenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat diesen Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Die geplante Anpassung betrifft alle kinderlosen Versicherten und führt zu einer deutlichen Erhöhung des monatlichen Beitragsaufwands.

Geplante Erhöhung des Kinderlosenzuschlags

Laut dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte anzuheben. Der derzeitige Zuschlag beträgt 0,6 Prozentpunkte. Mit dieser Maßnahme wird der Gesamtbetrag für kinderlose Versicherte steigen, während der allgemeine Beitragssatz unverändert bleibt.

Die konkrete Auswirkung auf den Geldbeutel hängt von der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens ab. Bei einem Einkommen von 4.000 Euro würde sich die monatliche Belastung für kinderlose Beschäftigte um zwölf Euro erhöhen. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung von 30 Cent je 100 Euro beitragspflichtigem Brutto.

Aufteilung der Beiträge und regionale Unterschiede

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem spezifischen Kinderlosenzuschlag. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 regulär 3,6 Prozent. Außerhalb Sachsens tragen Arbeitgeber und Beschäftigte davon grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent.

Der Kinderlosenzuschlag von derzeit 0,6 Prozentpunkten zahlen die Versicherten allein. Damit liegt der Arbeitnehmeranteil für kinderlose Beschäftigte außerhalb Sachsens derzeit bei 2,4 Prozent, der Gesamtbeitrag bei 4,2 Prozent. Bei Umsetzung des Gesetzentwurfs würden der Arbeitnehmeranteil auf 2,7 Prozent und der Gesamtbeitrag auf 4,5 Prozent steigen.

In Sachsen ist die Aufteilung anders geregelt. Von den 3,6 Prozent entfallen dort 2,3 Prozent auf die Beschäftigten und 1,3 Prozent auf die Arbeitgeber. Einschließlich des Kinderlosenzuschlags beträgt der Arbeitnehmeranteil für kinderlose Beschäftigte derzeit 2,9 Prozent. Mit dem geplanten Zuschlag von 0,9 Prozentpunkten läge der Arbeitnehmeranteil bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz bei 3,2 Prozent.

Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag

Nicht alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen den zusätzlichen Beitrag. Ausgenommen sind Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 1940 Geborene sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung.

Auch kinderlose Menschen mit Behinderung zahlen keinen Zuschlag, wenn sie wegen ihrer Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert sind. Der derzeitige Zuschlag von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gilt seit dem 1. Juli 2023.

Finanzierungslage und Gesetzgebungsverfahren

Hintergrund der Erhöhung ist die angespannte Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist wegen dieser Situation eine Erhöhung der Leistungsbeträge im Jahr 2028 nicht möglich. Daher wird versucht, durch Beitragserhöhungen die Kassen zu stabilisieren.

Der Entwurf soll nach dem Kabinettsbeschluss in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden, damit die Regelung zum Jahreswechsel in Kraft treten kann. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind die für 2027 berechneten Beiträge nicht endgültig verbindlich. Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz.

Fazit

Die geplante Erhöhung des Kinderlosenzuschlags ab 2027 wird die finanziellen Belastungen für kinderlose Versicherte erhöhen. Für Arbeitgeber und Personal im Gesundheitswesen bedeutet dies eine Anpassung der Lohnnebenkosten. Die genaue Umsetzung hängt jedoch noch vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat ab.

Originalquelle: Altenpflege.de (Meldung vom 26.10.2026).

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