Tarifverträge in der Pflege 2026: TVöD, TV-L, AVR und private Arbeitgeber
Einleitung
Das Einkommen einer Pflegekraft besteht häufig aus deutlich mehr als dem monatlichen Grundgehalt. Tarifvertrag, Entgeltgruppe, Erfahrungsstufe, Schichtmodell, Einsatzbereich und zusätzliche Funktionen können den tatsächlichen Verdienst erheblich verändern.
Gerade bei Stellenangeboten reicht die Angabe „Vergütung nach Tarif“ deshalb nicht aus. Entscheidend ist, welcher Tarifvertrag gilt, wie die Stelle eingruppiert wird und welche Zulagen tatsächlich gezahlt werden.
Seit Mai 2026 gelten im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst neue Tabellenwerte. Auch der Tarifvertrag der Länder wurde 2026 angehoben. Zusätzlich können Pflegekräfte unter anderem von Pflege-, Schicht-, Intensiv-, Funktions- sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen profitieren.
Dieser Beitrag erklärt, welche Tarifwerke in der Pflege wichtig sind, wie die Eingruppierung funktioniert und worauf Pflegekräfte beim Vergleich von Stellenangeboten achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Im allgemeinen TVöD beträgt die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit 200 Euro monatlich. In kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen gelten 250 Euro monatlich.
- Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit werden im Krankenhaus-, Pflege- und Betreuungsbereich 1,47 Euro je geleisteter Stunde gezahlt.
- Die Zulage für ständige Schichtarbeit beträgt 100 Euro monatlich. Bei nicht ständiger Schichtarbeit werden 0,59 Euro je geleisteter Stunde gezahlt.
- Für Beschäftigte nach TV-L gelten seit dem 1. Juli 2026 ebenfalls unterschiedliche Beträge: 200 Euro allgemein und 250 Euro in Krankenhäusern und Universitätskliniken.
Was regelt ein Tarifvertrag?
Ein Tarifvertrag legt nicht nur das Grundgehalt fest. Er kann zahlreiche weitere Arbeitsbedingungen regeln, darunter:
- Entgeltgruppen,
- Erfahrungsstufen,
- regelmäßige Wochenarbeitszeit,
- Urlaubsanspruch,
- Jahressonderzahlungen,
- Schicht- und Wechselschichtzulagen,
- Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge,
- Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft,
- Zusatzurlaub,
- Kündigungsfristen,
- betriebliche Altersversorgung.
Tarifgebundene Beschäftigte müssen ihr Grundgehalt daher nicht vollständig individuell aushandeln. Die Vergütung ergibt sich grundsätzlich aus der übertragenen Tätigkeit, der zugehörigen Entgeltgruppe und der erreichten Erfahrungsstufe.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Pflegekraft beim gleichen Arbeitgeber dasselbe verdient. Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen, Funktionsaufgaben und unterschiedliche Dienstmodelle können weiterhin zu erheblichen Abweichungen führen.
Welche Tarifverträge gelten in der Pflege?
TVöD für kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Eine vollständige Übersicht aller Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen finden Sie in unserer aktuellen TVöD-Pflege-Tabelle 2026. Dort werden die monatlichen Tabellenentgelte von P5 bis P16 sowie die Eingruppierung ausführlich erklärt.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt für Beschäftigte bei Bund und Kommunen. Für Pflegekräfte in kommunalen Krankenhäusern sind insbesondere der TVöD-VKA, der besondere Teil für Krankenhäuser und die spezielle Pflege-Entgelttabelle relevant.
Typische Arbeitgeber sind:
- kommunale Krankenhäuser,
- städtische Kliniken,
- kommunale Pflegeeinrichtungen,
- bestimmte öffentliche Gesundheits- und Sozialbetriebe.
Die Pflegekräfte werden dabei in die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert. Welche Gruppe gilt, hängt nicht allein von der Berufsbezeichnung ab, sondern von der tatsächlich übertragenen Tätigkeit.
Eine ausführliche Übersicht finden Sie in unserem Beitrag zum TVöD in der Pflege.
TV-L an Universitätskliniken und Landeseinrichtungen
Der Tarifvertrag der Länder gilt für Beschäftigte der Bundesländer. Er kommt unter anderem an vielen Universitätskliniken und landeseigenen Einrichtungen zur Anwendung.
Pflegekräfte werden dort in speziellen KR-Entgeltgruppen geführt. Auch hier bestimmen Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung die Vergütung.
Zum 1. April 2026 wurden die Tabellenentgelte des TV-L um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich erhöht. Seit Juli 2026 beträgt die Wechselschichtzulage für nichtärztliche Beschäftigte an Universitätskliniken und Krankenhäusern 250 Euro monatlich. Die Schichtzulage liegt bei 100 Euro.
Die aktuellen Regelungen stellt die Tarifgemeinschaft deutscher Länder bereit.
AVR Caritas
Die Caritas verwendet die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“, kurz AVR Caritas.
Dabei handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag im klassischen arbeitsrechtlichen Sinn. Die AVR enthalten dennoch verbindliche Regelungen zu:
- Vergütung,
- Eingruppierung,
- Arbeitszeit,
- Urlaub,
- Zulagen,
- Jahressonderzahlungen,
- Altersversorgung.
Die AVR werden durch arbeitsrechtliche Kommissionen beschlossen und durch die arbeitsvertragliche Einbeziehung für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis verbindlich. Regionale Abweichungen können möglich sein.
Weitere Informationen bietet die offizielle Übersicht zu den AVR der Caritas.
AVR und weitere Tarifwerke der Diakonie
Auch diakonische Einrichtungen wenden kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien oder regionale kirchliche Tarifwerke an. Häufig ist von den AVR DD, den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, die Rede.
Es gibt allerdings nicht für jede diakonische Einrichtung bundesweit dieselben Bedingungen. Je nach Region, Landeskirche und Träger können unterschiedliche Regelwerke gelten. Deshalb sollte im Stellenangebot die genaue Bezeichnung genannt werden.
Eine allgemeine Übersicht bietet die Seite Diakonie als Arbeitgeberin.
Haustarifverträge und private Arbeitgeber
Private Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulante Pflegedienste können:
- einen Flächentarifvertrag anwenden,
- einen eigenen Haustarifvertrag vereinbaren,
- sich an einem Tarifwerk orientieren,
- individuelle Arbeitsverträge verwenden.
Die Formulierung „tarifähnliche Vergütung“ ist dabei keine eindeutige Garantie. Sie sagt zunächst nur, dass sich der Arbeitgeber möglicherweise an bestimmten Tarifwerten orientiert.
Pflegekräfte sollten deshalb konkret nachfragen:
Welcher Tarifvertrag oder welche Entgelttabelle wird vollständig angewendet?
Ebenso wichtig ist die Frage, ob auch Stufenaufstiege, Zulagen, Sonderzahlungen, Urlaub und Arbeitszeitregelungen übernommen werden – oder lediglich das Grundgehalt.
Aktuelle TVöD-Gehälter in der Pflege 2026
Seit dem 1. Mai 2026 gelten im TVöD neue Tabellenwerte. Die Entgeltgruppen P 7 bis P 16 beginnen grundsätzlich mit Stufe 2.
Ausgewählte TVöD-P-Entgeltgruppen ab Mai 2026
| Entgeltgruppe | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|
| P 7 | 3.510,30 € | 3.701,21 € | 3.998,33 € | 4.149,59 € | 4.305,40 € |
| P 8 | 3.701,21 € | 3.862,80 € | 4.075,58 € | 4.247,92 € | 4.488,98 € |
| P 9 | 3.992,39 € | 4.184,40 € | 4.312,38 € | 4.558,59 € | 4.662,42 € |
Die Beträge stellen das monatliche Tabellenentgelt dar. Zulagen, Zuschläge, Jahressonderzahlungen und weitere Leistungen kommen gegebenenfalls hinzu.
Wer wird in P 7 eingruppiert?
Die Entgeltgruppe P 7 gilt unter anderem für Pflegekräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Auch ausgebildete operationstechnische und anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten können bei entsprechender Tätigkeit unter P 7 fallen.
Wer kann P 8 erhalten?
P 8 kommt beispielsweise infrage, wenn sich eine Tätigkeit aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus P 7 heraushebt.
Auch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit der erforderlichen berufspädagogischen Zusatzqualifikation und entsprechender Tätigkeit werden im TVöD in P 8 genannt.
Wann ist P 9 möglich?
Pflegekräfte mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit können nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen in P 9 eingruppiert werden.
Der entscheidende Zusatz lautet „und entsprechender Tätigkeit“. Ein Zertifikat allein reicht daher nicht zwingend aus. Die Fachqualifikation muss für die tatsächlich übertragene Aufgabe relevant sein und eingesetzt werden.
Mehr zu Spezialisierungen finden Sie in unserem Vergleich Gehalt in Intensivpflege, OP-Pflege und Altenpflege.
Zulage oder Zuschlag: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden im Alltag häufig gleich verwendet, haben aber unterschiedliche Bedeutungen.
Zulagen
Zulagen werden meist für eine bestimmte Funktion, Qualifikation oder dauerhaft bestehende Belastung gezahlt.
Beispiele:
- Pflegezulage,
- Schichtzulage,
- Wechselschichtzulage,
- Intensivzulage,
- Funktionszulage,
- Leitungszulage.
Sie können als monatlicher Festbetrag gezahlt werden.
Zuschläge
Zuschläge beziehen sich meist auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu bestimmten Zeiten.
Beispiele:
- Nachtzuschlag,
- Sonntagszuschlag,
- Feiertagszuschlag,
- Überstundenzuschlag.
Die Höhe wird häufig als Prozentsatz eines tariflich bestimmten Stundenentgelts berechnet.
Pflegezulage im TVöD
Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 erhalten im kommunalen Krankenhausbereich zusätzlich zum Tabellenentgelt eine Pflegezulage.
Seit dem 1. Mai 2026 beträgt sie:
141,82 Euro monatlich
Die Pflegezulage wird unabhängig von Nacht- oder Wochenenddiensten gezahlt, sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einem Grundgehalt von beispielsweise 4.075,58 Euro in P 8, Stufe 4, ergibt sich mit der Pflegezulage bereits ein tariflicher Monatsbetrag von 4.217,40 Euro – noch ohne Schicht-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge.
Schicht- und Wechselschichtzulage
Pflegekräfte, die regelmäßig im Schichtdienst arbeiten, können zusätzlich zum Tabellenentgelt eine Schicht- oder Wechselschichtzulage erhalten. Die genaue Höhe hängt davon ab, welcher Tarifvertrag und welcher besondere Tarifbereich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Wechselschichtzulage im TVöD
Im allgemeinen Bereich des TVöD beträgt die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit 200 Euro monatlich.
Für Beschäftigte in kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen gilt dagegen eine höhere Zulage:
250 Euro monatlich bei ständiger Wechselschichtarbeit
Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit beträgt die Zulage in diesen besonderen Bereichen:
1,47 Euro je geleisteter Stunde
Die erhöhten Werte gelten im kommunalen Krankenhaus-, Pflege- und Betreuungsbereich seit dem 1. Juli 2025. Außerhalb dieser besonderen Bereiche beträgt die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit im TVöD grundsätzlich 1,18 Euro je Stunde.
Wechselschichtarbeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil gelegentlich Früh- und Spätdienste geleistet werden. Die tariflichen Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit, bei dem auch Nachtschichten beziehungsweise Nachtarbeitsstunden vorgesehen sind.
Schichtzulage im TVöD
Für ständige Schichtarbeit beträgt die tarifliche Zulage:
100 Euro monatlich
Bei nicht ständiger Schichtarbeit werden grundsätzlich 0,59 Euro je geleisteter Stunde gezahlt.
Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sind tariflich nicht identisch. Wechselschichtarbeit stellt höhere Anforderungen und umfasst regelmäßig auch Nachtarbeit. Deshalb fällt die entsprechende Zulage höher aus.
Unterschiede zwischen TVöD und TV-L beachten
Die Beträge dürfen nicht ohne Weiteres zwischen TVöD und TV-L übertragen werden.
Im TV-L beträgt die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 200 Euro monatlich. Für nichtärztliche Beschäftigte in Krankenhäusern und Universitätskliniken gelten 250 Euro monatlich. Die Schichtzulage beträgt seit diesem Zeitpunkt 100 Euro monatlich.
Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt deshalb vom Arbeitgeber, dem anwendbaren Tarifvertrag und dem jeweiligen besonderen Tarifbereich ab.
Quellen:
Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Tarifregelungen des TV-L
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: TVöD für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen
ver.di: Informationen zu Schicht- und Wechselschichtzulagen
Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge im TVöD
Der TVöD sieht für besondere Arbeitszeiten folgende Zeitzuschläge vor:
| Arbeitszeit | Zuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit | 20 % |
| Sonntagsarbeit | 25 % |
| Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35 % |
| Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135 % |
| Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 % |
| Samstagsarbeit von 13 bis 21 Uhr außerhalb von Schichtarbeit | 20 % |
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Stundenanteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Treffen mehrere bestimmte Zeitzuschläge zusammen, wird nicht automatisch jeder Zuschlag addiert; nach TVöD wird in mehreren Konstellationen nur der höchste gezahlt.
Die alte pauschale Aussage, Wochenend- und Feiertagszulagen würden „meist 25 bis 35 Prozent“ betragen, wäre daher zu ungenau. Gerade Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich kann tariflich erheblich höher vergütet werden.
Intensiv- und besondere Tätigkeitszulagen
Pflegekräfte in besonderen Einsatzbereichen können weitere Zulagen erhalten.
Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind, erhalten nach der TVöD-Entgeltordnung eine monatliche Intensivzulage von:
100 Euro
Weitere tarifliche Zulagen können für bestimmte besonders belastende oder spezialisierte Tätigkeiten vorgesehen sein. Die konkrete Zahlung hängt von der Entgeltgruppe, dem Einsatzbereich und den tariflichen Voraussetzungen ab.
Eine allgemeine „Gefahrenzulage“ gibt es dagegen nicht automatisch für jede belastende Pflegetätigkeit. Entscheidend ist immer die konkrete Regelung des anwendbaren Tarifwerks.
Praxisanleitung, Fachweiterbildung und Leitung
Zusatzqualifikationen können das Einkommen erhöhen – aber nur, wenn daraus eine entsprechend bewertete Tätigkeit entsteht.
Praxisanleitung
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit vorgeschriebener berufspädagogischer Zusatzqualifikation und entsprechender Tätigkeit werden im TVöD in P 8 genannt.
Fachweiterbildung
Eine anerkannte Fachweiterbildung kann bei entsprechender Tätigkeit zu P 9 führen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Fachpflegeaufgaben in Intensivpflege, Anästhesie, Operationsdienst oder Hygiene.
Eine abgeschlossene Weiterbildung ohne passenden Einsatz begründet jedoch nicht automatisch eine höhere Eingruppierung.
Informationen zu beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten finden Sie unter Weiterbildung für Pflegekräfte.
Leitungsfunktionen
Team-, Stations-, Bereichs- und Abteilungsleitungen werden abhängig von Größe und Verantwortungsumfang höheren P-Gruppen zugeordnet.
Im TVöD reichen die Leitungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen von P 9 bis P 16. Entscheidend sind unter anderem:
- Zahl der unterstellten Beschäftigten,
- Größe der Station oder Abteilung,
- Umfang des Verantwortungsbereichs,
- organisatorische Selbstständigkeit.
Jahressonderzahlung und weitere Tarifvorteile
Zum tariflichen Gesamtpaket können neben dem Monatsgehalt weitere Leistungen gehören.
Im kommunalen Krankenhausbereich beträgt die Jahressonderzahlung derzeit:
- 90 Prozent für P 5 bis P 8,
- 85 Prozent für P 9 bis P 16.
Grundlage ist das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt der maßgeblichen Sommermonate. Bestimmte Zahlungen wie zusätzliche Überstundenvergütungen bleiben bei der Berechnung teilweise unberücksichtigt.
Weitere mögliche Vorteile sind:
- regelmäßige Stufenaufstiege,
- 30 Tage tariflicher Erholungsurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche,
- Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtarbeit,
- betriebliche Altersversorgung,
- Entgeltfortzahlung,
- klar geregelte Kündigungsfristen,
- transparente Eingruppierungsmerkmale.
Ein vermeintlich höheres Monatsgehalt bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann im Jahresvergleich daher schlechter ausfallen, wenn Jahressonderzahlung, Altersversorgung oder Zusatzurlaub fehlen.
Pflegemindestlohn 2026
Der Pflegemindestlohn ist kein Tarifgehalt. Er stellt eine gesetzliche Lohnuntergrenze für bestimmte Beschäftigte in der Alten- beziehungsweise Langzeitpflege und ambulanten Krankenpflege dar.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten:
| Qualifikation | Mindestentgelt pro Stunde |
|---|---|
| Pflegehilfskraft | 16,52 € |
| Qualifizierte Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung | 17,80 € |
| Pflegefachkraft | 21,03 € |
Die Regelungen gelten einheitlich in Deutschland. Sie sind nicht mit den TVöD-Tabellengehältern gleichzusetzen und gelten nicht pauschal für jede Beschäftigung in einem Krankenhaus.
Weitere Informationen bietet die Bundesregierung unter Mindestlohn in der Altenpflege.
Tarifgerechte Entlohnung in der Langzeitpflege
Seit September 2022 müssen zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ihre Pflege- und Betreuungskräfte grundsätzlich nach einem Tarifvertrag, einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder auf einem gesetzlich anerkannten regionalen Entgeltniveau bezahlen.
Eine aktuelle Evaluation des Bundesgesundheitsministeriums kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Entlohnung in der Langzeitpflege seit Einführung dieser Regeln deutlich verbessert und dem Niveau der Krankenhauspflege angenähert hat.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Pflegeheimbeschäftigte automatisch denselben Anspruch wie eine TVöD-Kraft hat. Maßgeblich bleiben das vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsmodell und der konkrete Arbeitsvertrag.
Sind Zuschläge steuerfrei?
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können unter den Voraussetzungen des § 3b Einkommensteuergesetz ganz oder teilweise steuerfrei sein.
Die Steuerfreiheit gilt nicht automatisch für:
- pauschale Zulagen ohne tatsächlich geleistete begünstigte Arbeitszeit,
- das reguläre Grundgehalt,
- jede beliebige Höhe eines Zuschlags.
Entscheidend sind unter anderem Zeitpunkt der Arbeit, Höhe des Grundlohns, tatsächliche Leistung und ordnungsgemäße Abrechnung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen finden Sie in § 3b Einkommensteuergesetz.
Warum Tarifbindung nicht automatisch „gleiches Gehalt für alle“ bedeutet
Tarifverträge schaffen nachvollziehbare Regeln. Dennoch können zwei Pflegekräfte im selben Haus unterschiedlich verdienen.
Mögliche Gründe sind:
- unterschiedliche Entgeltgruppen,
- verschiedene Erfahrungsstufen,
- nicht vollständig anerkannte Berufserfahrung,
- Fachweiterbildungen,
- Praxisanleitung,
- Leitungsaufgaben,
- Schichtumfang,
- Nacht- und Wochenenddienste,
- Ruf- oder Bereitschaftsdienste,
- individuelle Besitzstandsregelungen.
Die Aussage „gleiche Arbeit, gleiches Gehalt“ ist deshalb nur eingeschränkt richtig. Tarifverträge reduzieren willkürliche Unterschiede, ersetzen aber nicht die korrekte Bewertung der jeweiligen Tätigkeit.
Stellenangebote richtig vergleichen
Pflegekräfte sollten sich vor einem Wechsel nicht nur das beworbene Monatsgehalt ansehen.
Diese Fragen sollten Sie dem Arbeitgeber stellen
- Welcher Tarifvertrag gilt vollständig?
- Welche Entgeltgruppe ist für die Stelle vorgesehen?
- In welcher Stufe werde ich eingestellt?
- Wird meine gesamte Berufserfahrung anerkannt?
- Welche monatlichen Zulagen werden garantiert?
- Welche Zuschläge hängen von tatsächlich geleisteten Diensten ab?
- Gibt es eine Pflege- oder Intensivzulage?
- Wie hoch ist die Schicht- oder Wechselschichtzulage?
- Wird eine Jahressonderzahlung gezahlt?
- Gibt es Zusatzurlaub für Schicht- oder Nachtarbeit?
- Welche betriebliche Altersversorgung besteht?
- Wird eine Fachweiterbildung bei der Eingruppierung berücksichtigt?
- Wie werden Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst vergütet?
- Wie hoch ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit?
Grundgehalt und tatsächliches Einkommen trennen
Ein Arbeitgeber sollte transparent unterscheiden zwischen:
- garantiertem Tabellen- oder Grundentgelt,
- festen monatlichen Zulagen,
- variablen Zeitzuschlägen,
- Überstunden,
- Jahressonderzahlung,
- einmaligen Prämien.
Eine Aussage wie „bis zu 4.800 Euro monatlich“ kann beispielsweise zahlreiche Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste voraussetzen. Für einen fairen Vergleich ist daher das garantierte Grundgehalt entscheidend.
Beispielrechnung im TVöD
Eine Pflegefachkraft in einem kommunalen Krankenhaus wird nach P 8, Stufe 4 vergütet. Seit Mai 2026 beträgt das monatliche Tabellenentgelt:
4.075,58 Euro
Hinzu kommen bei erfüllten tariflichen Voraussetzungen beispielsweise:
- Pflegezulage: 141,82 Euro
- Wechselschichtzulage im Krankenhausbereich: 250 Euro
Damit ergibt sich ein fester tariflicher Monatsbetrag von:
4.467,40 Euro brutto
Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind darin noch nicht enthalten.
Eine Pflegefachkraft mit entsprechender Fachweiterbildung und einer nach P 9 bewerteten Tätigkeit erhält in Stufe 4:
- Tabellenentgelt: 4.312,38 Euro
- Pflegezulage: 141,82 Euro
- Wechselschichtzulage im Krankenhausbereich: 250 Euro
- mögliche Intensivzulage: 100 Euro
Bei erfüllten tariflichen Voraussetzungen ergibt sich daraus:
4.804,20 Euro brutto
Weitere Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge können hinzukommen. Die Berechnung ist ein Beispiel und begründet keinen allgemeinen Anspruch. Entscheidend sind die tatsächlich übertragene Tätigkeit, der Einsatzbereich und die vollständige Erfüllung der jeweiligen tariflichen Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Welche Pflegekräfte werden nach TVöD bezahlt?
Vor allem Beschäftigte kommunaler Krankenhäuser und kommunaler Pflegeeinrichtungen können unter den TVöD fallen. Entscheidend ist die Tarifbindung des Arbeitgebers.
Gilt der TVöD auch an Universitätskliniken?
Nicht grundsätzlich. Viele Universitätskliniken gehören zum Bereich der Länder und wenden den TV-L beziehungsweise besondere Landesregelungen an.
Wie hoch ist die Pflegezulage 2026?
Im TVöD beträgt die Pflegezulage für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 seit dem 1. Mai 2026 monatlich 141,82 Euro.
Werden Nacht- und Sonntagszuschläge gleichzeitig gezahlt?
Das hängt vom Tarifvertrag und vom Zusammentreffen der Zuschläge ab. Im TVöD werden bestimmte Zeitzuschläge nicht vollständig addiert; teilweise wird nur der höchste Zuschlag gezahlt.
Bringt eine Fachweiterbildung automatisch mehr Gehalt?
Nein. Im TVöD ist neben der abgeschlossenen Fachweiterbildung eine entsprechende Tätigkeit erforderlich. Die Qualifikation muss also tatsächlich für die übertragene Aufgabe eingesetzt werden.
Ist ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber immer schlechter?
Nein. Private Arbeitgeber können übertariflich bezahlen oder attraktive Zusatzleistungen anbieten. Ohne Tarifvertrag sollten Gehalt, Zulagen, Arbeitszeit, Stufenentwicklung und Sonderzahlungen jedoch besonders genau vertraglich festgehalten werden.
Fazit
Im TVöD wurden die Tabellenentgelte zum Mai 2026 erhöht. Hinzu kommen unter anderem die monatliche Pflegezulage von 141,82 Euro sowie Schicht- und Wechselschichtzulagen. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit beträgt im allgemeinen TVöD 200 Euro und in kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen 250 Euro monatlich. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge können zusätzlich gezahlt werden.
Im TVöD wurden die Tabellenentgelte zum Mai 2026 erhöht. Hinzu kommen unter anderem die monatliche Pflegezulage von 141,82 Euro, bis zu 200 Euro Wechselschichtzulage sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge.
Pflegekräfte sollten sich bei einem Stellenwechsel deshalb nie mit der Aussage „Bezahlung nach Tarif“ zufriedengeben. Erst die genaue Entgeltgruppe, Stufe und Zulagenregelung zeigen, was eine Stelle tatsächlich wert ist.
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Zuletzt fachlich geprüft am 31.08.2026.
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