BSG verbietet Aufpreis für gewählte Bezugspflegekraft

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 1. Oktober 2026 eine wegweisende Entscheidung zum Entlastungsbetrag in der ambulanten Pflege gefällt. Das Gericht entschied, dass Pflegedienste für Leistungen aus diesem Betrag nicht mehr verlangen dürfen als für vergleichbare Pflegesachleistungen. Ein gesonderter Aufpreis allein aufgrund der Wahl einer bestimmten Bezugspflegekraft ist damit unzulässig.

Kein Aufschlag für die Wunschpflegekraft

In einem konkreten Fall hatte ein ambulanter Pflegedienst für Entlastungsleistungen einen Minutenpreis von 3,93 Euro berechnet. Hinzu kam eine Anfahrtspauschale von 5,22 Euro. Insgesamt ergab dies einen Aufschlag von zehn Cent je angefangene Minute im Vergleich zu vergleichbaren Pflegesachleistungen. Der Pflegedienst begründete diese Differenz mit der gewünschten Bezugspflegekraft. Das BSG hat diese Praxis jedoch als rechtswidrig eingestuft.

Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 3 P 2/25 R gilt rückwirkend für Abrechnungen, die zwischen März und Oktober 2017 gestellt wurden. Damit rückt das Gericht auch frühere Abrechnungen in den Fokus der Prüfung. Pflegedienste müssen nun prüfen, ob ihnen Rückforderungen drohen, falls sie mehr als die vereinbarten Preise für vergleichbare Sachleistungen verlangt haben.

Leistung zählt, nicht der Name

Das Urteil richtet sich ausdrücklich nicht gegen feste Bezugspersonen in der Pflege. Vielmehr beantwortet es die Frage nach dem Preis: Wird eine Leistung allein dadurch zu einer anderen, teureren Leistung, dass der Dienst sie mit einem besonderen Organisationsmodell verbindet? Nach Einschätzung des Pflege- und Sozialrechtlers Ronald Richter erfasst die Entscheidung jedes Modell, mit dem vermeintlich nicht vergleichbare Leistungen teurer abgerechnet werden sollen.

Dies betrifft auch Kooperationen und andere Verbundmodelle. Ausschlaggebend ist demnach nicht die Bezeichnung des Angebots, sondern seine Vergleichbarkeit mit einer bereits vereinbarten Sachleistung. Enthalten Preislisten, Kundenverträge oder Zusatzvereinbarungen Aufschläge für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag, muss geklärt werden, ob ihnen eine vergleichbare Pflegesachleistung gegenübersteht.

Präzise Leistungsbeschreibungen sind dabei entscheidend: Nur wenn erkennbar ist, was tatsächlich erbracht wird, lässt sich die Vergleichbarkeit beurteilen. Das Urteil trifft zunächst das Preismodell des Dienstes und verändert für Beschäftigte weder Aufgaben noch Vergütung unmittelbar.

Auswirkungen auf die ambulante Versorgung

Die Entscheidung hat primär Auswirkungen auf die ambulante Versorgung und bei Leistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Dort gilt nun eine Grenze, die über den einzelnen Zehn-Cent-Aufschlag hinausweist: Entscheidend ist nicht, wie ein Angebot heißt, sondern was geleistet wird.

Pflegebedürftige und Angehörige können ihre Abrechnungen nun gezielt daraufhin prüfen, ob eine vergleichbare Leistung beim Einsatz des Entlastungsbetrags teurer wird. Für die Organisation der Pflege bedeutet dies, dass personelle Kontinuität nicht durch einen unzulässigen Aufschlag finanziert werden darf.

Noch offen sind allerdings die genaue Reichweite solcher Ansprüche, mögliche Anspruchsinhaber und Fragen der Verjährung. Auch die vollständige Begründung des Bundessozialgerichts war zum Berichtsstand noch nicht veröffentlicht. Das Urteil rechtfertigt daher weder pauschale Rückstellungen noch vorschnelle Erstattungszusagen – wohl aber die Prüfung betroffener Fälle.

Fazit

Das BSG hat mit dieser Entscheidung eine klare Grenze für das Preismodell in der ambulanten Pflege gezogen. Pflegedienste müssen ihre Verträge und Preislisten auf unzulässige Aufschläge prüfen. Die Leistung selbst bleibt dabei im Mittelpunkt, nicht der Name des Angebots oder die Bezeichnung einer Bezugspflegekraft.

Originalquelle: Altenpflege.de (Meldung vom 31.10.2026).

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