DNR und DNI in Deutschland: Bedeutung, Rechtslage und praktische Umsetzung
DNR und DNI sind Abkürzungen, die vor allem aus dem englischsprachigen Raum stammen. Auch in deutschen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Rettungsdiensten werden sie gelegentlich verwendet.
DNR steht für „Do Not Resuscitate“ und bedeutet, dass bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand keine Wiederbelebung begonnen werden soll. DNI steht für „Do Not Intubate“ und bezeichnet die Ablehnung einer endotrachealen Intubation beziehungsweise invasiven Beatmung.
In Deutschland sind DNR und DNI keine eigenständigen gesetzlich definierten Dokumentarten. Der dahinterstehende Wille kann dennoch rechtlich verbindlich sein – insbesondere durch eine anwendbare Patientenverfügung, eine aktuelle ärztliche Behandlungsentscheidung und die dokumentierte gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.
Entscheidend ist nicht die Abkürzung auf einem Formular, sondern ob der Patientenwille eindeutig festgestellt und auf die konkrete medizinische Situation angewendet werden kann.
Was bedeutet DNR?
DNR bedeutet, dass bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand keine kardiopulmonale Reanimation durchgeführt werden soll.
Davon können insbesondere folgende Maßnahmen betroffen sein:
- Herzdruckmassage
- Defibrillation
- Beatmung im Rahmen der Reanimation
- Gabe von Reanimationsmedikamenten
- invasive Maßnahmen während der Wiederbelebung
Eine DNR-Entscheidung gilt erst für den eingetretenen Herz-Kreislauf-Stillstand. Sie bedeutet nicht automatisch, dass vorher keine medizinische Behandlung mehr erfolgen darf.
Trotz DNR können je nach Patientenwille und medizinischer Situation weiterhin vorgesehen sein:
- Schmerztherapie
- Sauerstoffgabe
- Antibiotikatherapie
- Infusionen
- Bluttransfusionen
- Behandlung reversibler Erkrankungen
- Operationen
- Intensivüberwachung
- nichtinvasive Beatmung
- palliative Symptomkontrolle
DNR darf deshalb nicht mit „keine Behandlung“ oder „nur noch Sterbebegleitung“ gleichgesetzt werden.
Was bedeutet DNI?
DNI bedeutet, dass keine endotracheale Intubation mit anschließender invasiver Beatmung erfolgen soll.
Auch eine DNI-Festlegung beantwortet nicht automatisch alle weiteren Behandlungsfragen. Je nach konkreter Entscheidung können weiterhin infrage kommen:
- Sauerstoff über Nasenbrille oder Maske
- High-Flow-Sauerstofftherapie
- nichtinvasive Beatmung über eine Maske
- medikamentöse Behandlung
- Überwachung auf einer Intensivstation
- palliative Behandlung von Atemnot
Wer eine invasive Beatmung ablehnt, sollte daher möglichst konkret festhalten, ob eine nichtinvasive Beatmung, Intensivtherapie oder zeitlich begrenzte Beatmungsbehandlung akzeptiert wird.
DNR und DNI sind nicht dasselbe
Die beiden Entscheidungen können miteinander verbunden werden, müssen es aber nicht.
| Festlegung | Was wird abgelehnt? | Was kann weiterhin möglich sein? |
|---|---|---|
| DNR | Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand | Behandlung vor Eintritt des Stillstands |
| DNI | Endotracheale Intubation und invasive Beatmung | Andere medizinische Maßnahmen, gegebenenfalls nichtinvasive Beatmung |
| DNR und DNI | Reanimation und invasive Beatmung | Symptomkontrolle und weitere ausdrücklich gewünschte Behandlungen |
Eine Person kann eine Reanimation ablehnen, aber für eine vorübergehend behandelbare Atemstörung eine Intubation akzeptieren. Umgekehrt kann jemand eine invasive Beatmung ablehnen, während andere Notfallmaßnahmen weiterhin gewünscht sind.
Pauschale Kürzel reichen daher für eine differenzierte Behandlungsplanung häufig nicht aus.
Rechtliche Grundlage: Medizinische Behandlung benötigt eine Einwilligung
Nach § 630d BGB muss vor einer medizinischen Maßnahme grundsätzlich die Einwilligung der Patientin oder des Patienten eingeholt werden.
Voraussetzung dafür ist eine verständliche medizinische Aufklärung. Dazu gehören insbesondere:
- Art und Durchführung der Maßnahme
- mögliche Risiken
- Dringlichkeit
- Erfolgsaussichten
- erwartbare Folgen
- mögliche Behandlungsalternativen
Eine einwilligungsfähige Person darf eine medizinisch angebotene Behandlung ablehnen – auch dann, wenn diese Entscheidung aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheint oder lebensverkürzende Folgen haben kann.
Entscheidend ist, dass die Person einwilligungsfähig ist, die Tragweite versteht und ihre Entscheidung frei trifft.
Was geschieht bei Einwilligungsunfähigkeit?
Kann eine Person ihren Willen nicht mehr selbst äußern, muss geprüft werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt und auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft.
Die gesetzliche Grundlage bildet seit 2023 § 1827 BGB.
Trifft die Patientenverfügung eindeutig auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist sie verbindlich. Eine bevollmächtigte Person oder rechtliche Betreuung hat dann nicht nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden. Sie muss dem festgelegten Willen der betroffenen Person Ausdruck und Geltung verschaffen.
Welche Voraussetzungen muss eine Patientenverfügung erfüllen?
Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 BGB muss von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person schriftlich verfasst werden.
Sie sollte insbesondere enthalten:
- konkrete medizinische Situationen
- gewünschte Behandlungen
- ausdrücklich abgelehnte Maßnahmen
- persönliche Wertvorstellungen
- Wünsche zur Schmerz- und Symptombehandlung
- Festlegungen zu Reanimation und Beatmung
- Ort, Datum und Unterschrift
Eine notarielle Beurkundung ist für eine Patientenverfügung grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Warum konkrete Formulierungen so wichtig sind
Aussagen wie „Ich möchte nicht an Maschinen hängen“ oder „Ich möchte in Würde sterben“ drücken persönliche Werte aus, reichen allein aber häufig nicht aus, um eine konkrete medizinische Entscheidung zweifelsfrei abzuleiten.
Besser ist eine Kombination aus Behandlungssituation und Maßnahme.
Beispielsweise:
Falls ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde und eine Heilung nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr zu erwarten ist, wünsche ich bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand keine Wiederbelebungsmaßnahmen.
Für eine Beatmungsentscheidung sollte zusätzlich geklärt werden:
- Wird jede invasive Beatmung abgelehnt?
- Gilt die Ablehnung nur bei dauerhaft aussichtsloser Erkrankung?
- Wird eine zeitlich begrenzte Beatmung bei einer behandelbaren Ursache akzeptiert?
- Ist eine nichtinvasive Beatmung gewünscht?
- Welche Behandlung soll bei schwerer Atemnot erfolgen?
Ein einzelner Satz kann selten alle denkbaren medizinischen Situationen abdecken. Deshalb ist eine ärztliche Beratung vor der Erstellung besonders sinnvoll.
Medizinische Indikation und Patientenwille
Vor jeder Behandlung stehen zwei getrennte Fragen:
- Ist die Maßnahme medizinisch indiziert?
- Willigt die Patientin oder der Patient ein?
Eine medizinisch nicht indizierte Behandlung muss nicht angeboten oder durchgeführt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine fachlich aussichtslose Maßnahme.
Ist eine Behandlung medizinisch indiziert, darf sie trotzdem nicht gegen den wirksam erklärten Willen einer einwilligungsfähigen Person durchgeführt werden.
Für die Feststellung des Patientenwillens sieht § 1828 BGB ein Gespräch zwischen behandelnder Ärztin beziehungsweise behandelndem Arzt und der vertretungsberechtigten Person vor. Dabei werden Gesamtzustand, Prognose, medizinische Indikation und Patientenwille gemeinsam betrachtet.
Wer entscheidet bei fehlender Patientenverfügung?
Liegt keine anwendbare Patientenverfügung vor, entscheidet nicht automatisch der nächste Angehörige.
Zunächst ist zu prüfen, ob eine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist, etwa:
- eine Person mit Vorsorgevollmacht
- eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer mit passendem Aufgabenbereich
- unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte im Rahmen des zeitlich begrenzten Ehegattennotvertretungsrechts
Die vertretungsberechtigte Person darf nicht einfach nach ihrer persönlichen Meinung entscheiden. Maßgeblich sind Behandlungswünsche und der mutmaßliche Wille der betroffenen Person.
Zur Ermittlung können herangezogen werden:
- frühere mündliche oder schriftliche Aussagen
- religiöse und ethische Überzeugungen
- persönliche Wertvorstellungen
- bisherige Entscheidungen in vergleichbaren Situationen
- Äußerungen gegenüber Angehörigen oder Freunden
Angehörige sind deshalb wichtige Auskunftspersonen. Sie besitzen aber nicht allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses automatisch eine umfassende Entscheidungsbefugnis.
Was gilt im akuten Notfall?
In einer akuten Notfallsituation bleibt häufig nur wenig Zeit, um Dokumente zu suchen, ihre Echtheit zu prüfen und die beschriebenen Voraussetzungen medizinisch einzuordnen.
Kann die erforderliche Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlung nach § 630d BGB erfolgen, wenn sie dem mutmaßlichen Willen entspricht.
Ist der Wille nicht rechtzeitig und zuverlässig feststellbar, werden in einer lebensbedrohlichen Situation regelmäßig zunächst lebenserhaltende Maßnahmen begonnen. Eine begonnene Behandlung kann anschließend neu bewertet und beendet werden, wenn eine entgegenstehende verbindliche Festlegung festgestellt wird oder die Maßnahme medizinisch nicht mehr indiziert ist.
Deshalb reicht es nicht, eine ausführliche Patientenverfügung zu Hause in einem unbekannten Ordner aufzubewahren.
Warum ein DNR-Armband allein nicht ausreicht
Ein Armband, Anhänger oder Notfallausweis kann einen wichtigen Hinweis geben. Er beantwortet aber häufig nicht:
- Wer hat die Erklärung abgegeben?
- Ist die Person eindeutig identifiziert?
- Ist sie weiterhin aktuell?
- Auf welche Behandlungssituation bezieht sie sich?
- Liegt eine unterschriebene Patientenverfügung vor?
- Wo befindet sich das Original oder eine Kopie?
- Wurde die Festlegung inzwischen widerrufen?
- Welche Maßnahmen werden konkret abgelehnt?
- Welche Behandlungen sind weiterhin gewünscht?
Ein Armband ist daher kein sicherer Ersatz für eine konkret formulierte und zugängliche Patientenverfügung oder einen ärztlich erstellten Notfallplan.
Sinnvoller ist ein Hinweis, der auf den Aufbewahrungsort der Dokumente und eine erreichbare Vertrauensperson verweist.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Notfallplan
Für eine möglichst verlässliche Umsetzung sollten mehrere Instrumente miteinander kombiniert werden.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung legt fest, welche Behandlungen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, die im Fall der Entscheidungsunfähigkeit handeln darf.
Die bevollmächtigte Person sollte:
- über die Wünsche informiert sein
- den Aufbewahrungsort der Dokumente kennen
- bereit sein, Verantwortung zu übernehmen
- im Ernstfall erreichbar sein
- mit Ärzten über die Anwendung der Verfügung sprechen können
Ärztliche Notfallanordnung
Bei schwerer oder weit fortgeschrittener Erkrankung kann ein gemeinsam mit dem behandelnden Arzt erstellter Notfallplan hilfreich sein.
Darin kann übersichtlich dokumentiert werden:
- Reanimation: ja oder nein
- Intubation: ja oder nein
- Krankenhauseinweisung: ja oder nein
- Intensivtherapie: ja oder nein
- nichtinvasive Beatmung: ja oder nein
- gewünschte palliative Maßnahmen
- erreichbare Ansprechpartner
- zugrunde liegende Patientenverfügung
In Deutschland gibt es allerdings kein überall identisches, gesetzlich einheitliches DNR- oder Notfallformular. Gestaltung und Bezeichnung unterscheiden sich regional und zwischen Einrichtungen.
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Bewohner zugelassener Pflegeeinrichtungen und bestimmte Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe können eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase erhalten.
Die Grundlage dafür bildet § 132g SGB V.
Dabei können unter anderem besprochen werden:
- persönliche Behandlungsziele
- Reanimation
- Beatmung
- Krankenhauseinweisungen
- künstliche Ernährung
- Versorgung bei akuten Verschlechterungen
- palliative Behandlung
- gewünschter Versorgungsort
- Einbindung von Angehörigen und Vertrauenspersonen
Das Ziel ist, Entscheidungen nicht erst unter Zeitdruck im akuten Notfall treffen zu müssen.
DNR und DNI im Krankenhaus
Im Krankenhaus sollte eine Begrenzung der Behandlung nach einem strukturierten Gespräch eindeutig dokumentiert werden.
Eine gute Dokumentation enthält:
- medizinische Ausgangssituation
- Behandlungsziel
- Einwilligungsfähigkeit
- Inhalt einer Patientenverfügung
- Ergebnis des Aufklärungsgesprächs
- Beteiligung einer bevollmächtigten Person oder Betreuung
- konkrete Festlegung zu Reanimation
- konkrete Festlegung zu Intubation und Beatmung
- weiterhin gewünschte Behandlungen
- Datum, verantwortliche ärztliche Person und Überprüfungstermin
Ein unkommentiertes Kürzel wie „DNR“ kann zu Missverständnissen führen. Unklar bleibt dann beispielsweise, ob Antibiotika, Intensivüberwachung oder nichtinvasive Beatmung weiterhin gewünscht sind.
Welche Aufgaben haben Pflegekräfte?
Pflegekräfte treffen nicht eigenständig die ärztliche Entscheidung über medizinische Indikation oder Reanimationsstatus. Sie spielen bei der sicheren Umsetzung aber eine zentrale Rolle.
Zu ihren Aufgaben können gehören:
- Wünsche und Äußerungen von Patienten wahrnehmen
- entsprechende Aussagen dokumentieren und weitergeben
- auf vorhandene Vorsorgedokumente hinweisen
- Unklarheiten im Team ansprechen
- auf Widersprüche zwischen Dokumentation und aktueller Behandlung achten
- palliative Bedürfnisse erkennen
- Angehörige im Rahmen der Zuständigkeiten informieren und begleiten
- die festgelegten Behandlungsziele pflegerisch umsetzen
Besonders gefährlich sind unklare oder widersprüchliche Angaben, etwa wenn in der Kurve „keine Reanimation“ steht, der Geltungsbereich aber nicht dokumentiert wurde.
Solche Unsicherheiten müssen frühzeitig ärztlich geklärt werden – nicht erst beim Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstands.
Muss eine Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert werden?
Eine Patientenverfügung verliert nicht automatisch ihre Wirksamkeit, nur weil sie mehrere Jahre alt ist. Das Gesetz schreibt keine Aktualisierung alle zwei oder drei Jahre vor.
Trotzdem ist eine regelmäßige Überprüfung sinnvoll, insbesondere:
- nach einer neuen Diagnose
- nach einer deutlichen gesundheitlichen Veränderung
- vor einer größeren Operation
- nach dem Tod oder Wechsel einer bevollmächtigten Person
- wenn sich persönliche Einstellungen verändert haben
- bei neuen Behandlungsmöglichkeiten
- nach einem belastenden medizinischen Erlebnis
Wer den Inhalt weiterhin bestätigt, kann die Verfügung erneut mit Datum und Unterschrift versehen. Dies kann verdeutlichen, dass die Festlegungen noch dem aktuellen Willen entsprechen. Zwingend vorgeschrieben ist diese wiederholte Bestätigung jedoch nicht.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Auch aktuelle Äußerungen oder ein entgegenstehendes Verhalten müssen deshalb ernst genommen werden.
Wo sollten die Dokumente aufbewahrt werden?
Die Dokumente müssen im Ernstfall auffindbar sein. Geeignete Möglichkeiten sind:
- Kopie bei der bevollmächtigten Person
- Kopie beim Hausarzt
- Hinterlegung in der Patientenakte
- festgelegter und bekannter Aufbewahrungsort zu Hause
- Hinweis im Portemonnaie
- Notfallmappe für Rettungsdienst und Angehörige
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Seit 2023 können behandelnde Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister abfragen, wenn dies für eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.
Wichtig: Im Register wird nicht das vollständige Dokument hinterlegt. Erfasst werden insbesondere das Vorhandensein der Vorsorgeregelung, bestimmte Angaben zum Inhalt, der Aufbewahrungsort und gegebenenfalls Kontaktdaten einer Vertrauensperson. Die Registrierung ersetzt die eigentliche Patientenverfügung nicht.
Praktische Checkliste
Wer Reanimation oder invasive Beatmung für bestimmte Situationen ablehnen möchte, sollte folgende Schritte erwägen:
- Eigene Behandlungsziele und Wertvorstellungen überdenken.
- Mit Hausarzt oder behandelndem Facharzt sprechen.
- Konkrete Krankheitssituationen beschreiben.
- Reanimation und Beatmung getrennt regeln.
- Festlegen, welche Behandlungen weiterhin gewünscht sind.
- Eine Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson erstellen.
- Dokumente unterschreiben und gut auffindbar aufbewahren.
- Bevollmächtigte und Angehörige informieren.
- Kopien an Hausarzt und relevante Einrichtungen geben.
- Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister prüfen.
- Bei schwerer Erkrankung einen ärztlichen Notfallplan besprechen.
- Die Festlegungen bei wesentlichen Veränderungen überprüfen.
Häufige Fragen
Ist DNR in Deutschland rechtlich anerkannt?
DNR ist kein eigenständiger gesetzlicher Dokumenttyp. Die Ablehnung einer Reanimation kann jedoch verbindlich sein, wenn sie dem aktuellen Willen einer einwilligungsfähigen Person entspricht oder aus einer anwendbaren Patientenverfügung hervorgeht.
Bedeutet DNR, dass keine Behandlung mehr erfolgt?
Nein. DNR bezieht sich grundsätzlich auf die Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand. Andere medizinische, pflegerische und palliative Maßnahmen können weiterhin erfolgen.
Bedeutet DNI automatisch DNR?
Nein. Die Ablehnung einer Intubation ist nicht identisch mit der Ablehnung einer Reanimation. Beide Entscheidungen sollten getrennt besprochen und dokumentiert werden.
Können Angehörige eine Reanimation ablehnen?
Angehörige können nur dann rechtsverbindlich vertreten, wenn sie hierzu berechtigt sind, beispielsweise aufgrund einer Vorsorgevollmacht, einer rechtlichen Betreuung oder unter den Voraussetzungen des Ehegattennotvertretungsrechts. Maßgeblich bleibt der Wille der betroffenen Person.
Reicht eine mündliche Aussage?
Eine einwilligungsfähige Person kann eine konkrete Behandlung auch mündlich ablehnen. Für eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB ist jedoch die Schriftform erforderlich. Frühere mündliche Aussagen können außerdem bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens bedeutsam sein.
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Nein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist für die Patientenverfügung grundsätzlich nicht erforderlich. Bei komplexen Vorsorgevollmachten kann eine rechtliche oder notarielle Beratung dennoch sinnvoll sein.
Kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?
Ja. Der Widerruf ist jederzeit formlos möglich. Deshalb muss auch geprüft werden, ob aktuelle Äußerungen oder Verhaltensweisen gegen eine ältere Verfügung sprechen.
Fazit: Nicht das Kürzel entscheidet, sondern der konkrete Patientenwille
DNR und DNI sind in Deutschland keine eigenständigen gesetzlichen Vorsorgedokumente. Trotzdem können Menschen eine Reanimation, Intubation oder andere lebensverlängernde Maßnahmen wirksam ablehnen.
Entscheidend sind eine konkrete Patientenverfügung, eine verständliche ärztliche Beratung und eine eindeutige Dokumentation. DNR und DNI müssen getrennt betrachtet werden. Beide Festlegungen sagen für sich allein nicht, welche weiteren Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden.
Besonders wichtig ist die praktische Verfügbarkeit. Eine rechtlich sorgfältige Patientenverfügung hilft wenig, wenn im Notfall niemand von ihr weiß oder sie nicht rechtzeitig gefunden wird.
Die beste Absicherung besteht deshalb aus konkreter Patientenverfügung, informierter Vertrauensperson, Vorsorgevollmacht und – bei schwerer Erkrankung – einem aktuellen ärztlichen Notfallplan.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.
Zuletzt fachlich geprüft am 29.07.2026.
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