Überstunden in der Pflege 2026: Rechte, Bezahlung und Freizeitausgleich
Der Dienst ist vorbei – doch die Ablösung fehlt oder ein Notfall läuft noch. Musst du als Pflegekraft länger bleiben? Hier erfährst du, wann Überstunden verlangt werden können und was bei Bezahlung, Freizeitausgleich, TVöD, Teilzeit und Personalmangel gilt.
Zuletzt fachlich geprüft am: 9. September 2026
Nicht automatisch. Ob zusätzliche Arbeitszeit verlangt werden kann, hängt insbesondere von Arbeits- oder Tarifvertrag, betrieblichen Regelungen und der konkreten Situation ab. Auch angeordnete Überstunden müssen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und die vorgeschriebenen Ruhezeiten beachten.
Der Dienst ist eigentlich vorbei – doch die Ablösung fehlt, die Übergabe läuft noch oder ein Notfall verhindert das pünktliche Dienstende. Muss eine Pflegekraft dann einfach länger bleiben?
Überstunden in der Pflege sind nicht automatisch in jeder Situation verpflichtend. Entscheidend sind insbesondere Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die konkrete Situation. Zusätzlich setzen das Arbeitszeitgesetz und die vorgeschriebenen Ruhezeiten Grenzen.
Auch bei der Bezahlung gibt es keine einzige Regel für alle Beschäftigten: Ob zusätzliche Stunden vergütet, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder durch Freizeit ausgeglichen werden und ob ein Zuschlag entsteht, hängt vom jeweiligen Regelwerk ab.
Dieser Ratgeber erklärt den Stand 9. September 2026 und zeigt, wann Mehrarbeit angeordnet werden kann, wie Überstunden nachgewiesen werden sollten und was bei TVöD, TV-L, Teilzeit und Freizeitausgleich wichtig ist.
Einen umfassenden Überblick über Dienstplanung, Ruhezeiten, Urlaub, Überlastungsanzeigen und weitere Arbeitnehmerrechte bietet unser zentraler Leitfaden zum Arbeitsrecht in der Pflege.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Pflegekräfte müssen nicht automatisch jede zusätzliche Stunde leisten.
- Ob Überstunden angeordnet werden dürfen, hängt insbesondere von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung und der konkreten Situation ab.
- Das Arbeitszeitgesetz begrenzt auch bei Personalmangel die zulässige Arbeitszeit.
- Ein gewöhnlicher Personalausfall ist nicht automatisch eine außergewöhnliche Notlage.
- Zusätzliche Arbeitszeit sollte mit Datum, Beginn, Ende, Pausen und Anlass dokumentiert werden.
- Arbeitszeiterfassung allein bedeutet noch nicht automatisch, dass jede zusätzliche Minute vergütungspflichtig ist.
- Ob Auszahlung, Zeitgutschrift, Freizeitausgleich oder Zuschlag geschuldet sind, hängt vom jeweiligen Regelwerk ab.
- Für TVöD, TV-L und Teilzeit gelten besondere tarifliche beziehungsweise rechtliche Regeln.
- Bei Teilzeit können starre Zuschlagsgrenzen, die sich nur an Vollzeit orientieren, unzulässig sein.
- Ausschlussfristen können dazu führen, dass Vergütungsansprüche trotz tatsächlich geleisteter Arbeit verloren gehen.
Was sind Überstunden in der Pflege?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden zusätzliche Arbeitsstunden häufig als Überstunden bezeichnet. Rechtlich und tariflich muss jedoch genauer unterschieden werden: Was als Mehrarbeit oder als Überstunde gilt, richtet sich unter anderem nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Arbeitszeitmodell. Besonders im TVöD, TV-L und bei Teilzeit können die Begriffe unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben.
Besonders wichtig ist diese Unterscheidung bei Teilzeitbeschäftigten. Arbeiten sie länger als vertraglich vereinbart, erreichen aber noch nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, handelt es sich je nach Regelwerk zunächst um Mehrarbeit. Tarifverträge können genauer bestimmen, ab wann diese zusätzlichen Stunden als zuschlagspflichtige Überstunden gelten.
Typische Situationen in der Pflege sind:
- eine verspätete Ablösung oder eine längere Übergabe,
- ungeplantes Einspringen wegen eines Personalausfalls,
- die Versorgung eines akuten Notfalls kurz vor Dienstende,
- zusätzliche Dokumentationsaufgaben,
- verpflichtende Besprechungen außerhalb des Dienstplans,
- ein angeordneter längerer Verbleib auf der Station.
Nicht jede freiwillig länger verbrachte Zeit begründet automatisch einen Vergütungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der übertragenen Arbeit erforderlich gewesen sein. Beschäftigte sollten deshalb genau dokumentieren, an welchem Tag sie von wann bis wann gearbeitet haben und weshalb die zusätzliche Arbeitszeit notwendig war. Das ist besonders wichtig, wenn es später zu Unstimmigkeiten über die Vergütung kommt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Anforderungen 2025 nochmals bestätigt.
Unabhängig von einer möglichen Vergütung bleiben die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen bestehen. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb des gesetzlich bestimmten Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden eingehalten werden.
Die gesetzlichen Höchstgrenzen, Pausen und Ausnahmen im Gesundheitswesen erklären wir ausführlich im Beitrag zum Arbeitszeitgesetz in der Pflege.
Zusätzlich müssen auch bei Überstunden die gesetzlichen Ruhezeiten in der Pflege eingehalten werden.
Muss ich nach Dienstende länger bleiben?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Situation und die geltenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regeln.
Wenn der Dienstplan endet, bedeutet das zwar nicht, dass eine laufende medizinische Versorgung einfach abgebrochen werden darf. Gleichzeitig besteht aber auch keine allgemeine Regel, nach der Pflegekräfte bei jeder Unterbesetzung unbegrenzt länger arbeiten müssten.
Typische Situationen müssen getrennt betrachtet werden:
- laufender Notfall: Eine akut erforderliche Versorgung kann ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes ausschließen;
- regelmäßig zu späte Ablösung: Wiederkehrende Organisationsprobleme sind etwas anderes als ein unvorhersehbarer Notfall;
- Übergabe nach Dienstende: Ist die Übergabe dienstlich erforderlich, gehört die dafür benötigte Zeit grundsätzlich zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit;
- Dokumentation: Muss notwendige Dokumentation nach dem geplanten Dienstende erledigt werden, sollte diese Zeit ebenfalls erfasst werden;
- bloßer Personalmangel: Eine dauerhaft knappe Personaldecke schafft nicht automatisch eine unbegrenzte Überstundenpflicht.
Pflegekräfte sollten bei wiederkehrenden Überschreitungen nicht einfach ausstempeln und weiterarbeiten. Sinnvoller ist, die tatsächliche Arbeitszeit korrekt zu erfassen und das organisatorische Problem schriftlich anzusprechen.
Dürfen Überstunden in der Pflege angeordnet werden?
Pflegekräfte sind nicht automatisch verpflichtet, jede angeordnete Überstunde zu leisten. Ob der Arbeitgeber zusätzliche Arbeitszeit verlangen darf, hängt vom Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Enthält der Arbeitsvertrag eine wirksame Regelung zu Überstunden, kann der Arbeitgeber im vereinbarten Rahmen zusätzliche Arbeit anordnen. Eine pauschale Formulierung bedeutet allerdings nicht, dass Beschäftigte unbegrenzt eingesetzt werden dürfen. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten weiterhin.
Fehlt eine entsprechende vertragliche oder tarifliche Grundlage, besteht nicht ohne Weiteres eine allgemeine Pflicht, beliebig zusätzliche Arbeitszeit zu leisten. In echten, außergewöhnlichen Not- oder Gefahrenlagen können jedoch besondere arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten eine Rolle spielen. Ein gewöhnlicher oder dauerhaft bestehender Personalmangel ist davon zu unterscheiden und rechtfertigt nicht automatisch jede Überstundenanordnung.
Anders kann es bei außergewöhnlichen und nicht planbaren Ereignissen sein, beispielsweise:
- bei einem plötzlich eintretenden Großschadensereignis,
- bei einer erheblichen Zahl gleichzeitig eintreffender Notfallpatienten,
- bei einer unvorhersehbaren Gefährdung der Patientenversorgung,
- bei einem technischen Ausfall mit unmittelbaren Sicherheitsrisiken,
- bei Katastrophen oder vergleichbaren Ausnahmesituationen.
§ 14 Arbeitszeitgesetz erlaubt in bestimmten Notfällen und außergewöhnlichen Fällen vorübergehende Abweichungen von einzelnen arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Diese Vorschrift erweitert jedoch nicht automatisch den Arbeitsvertrag und schafft für sich allein keine grenzenlose Pflicht zu Überstunden. Eine dauerhaft zu geringe Personalbesetzung lässt sich damit nicht pauschal rechtfertigen.
Können Pflegekräfte zum Einspringen verpflichtet werden?
Wer laut Dienstplan frei hat, muss grundsätzlich nicht ständig erreichbar sein und auch nicht automatisch für eine erkrankte Kollegin oder einen erkrankten Kollegen einspringen. Eine Pflicht kann sich im Einzelfall jedoch aus einer wirksamen Rufbereitschaft, arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen oder einer außergewöhnlichen Not- beziehungsweise Gefahrenlage ergeben.
Auch die Verantwortung für eine ausreichende Personalplanung liegt beim Arbeitgeber. Pflegekräfte müssen ihre Freizeit nicht dauerhaft als inoffizielle Bereitschaftszeit freihalten. Wer an einem freien Tag angerufen wird, darf eine Anfrage daher grundsätzlich ablehnen, sofern keine besondere rechtliche oder vertragliche Verpflichtung besteht.
Mehr zu Erreichbarkeit, Dienstplanänderungen und möglichen Ausnahmen erfahren Sie im Ratgeber Einspringen aus dem Frei in der Pflege.
Wann dürfen Überstunden abgelehnt werden?
Eine Ablehnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn:
- die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten würde,
- die vorgeschriebene Ruhezeit nicht eingehalten werden könnte,
- gesundheitliche Gründe gegen die zusätzliche Arbeit sprechen,
- keine vertragliche oder tarifliche Verpflichtung besteht,
- schutzwürdige persönliche Interessen erheblich betroffen sind,
- der Betriebs- oder Personalrat einer mitbestimmungspflichtigen Anordnung nicht zugestimmt hat.
Pflegekräfte sollten eine Anweisung dennoch nicht vorschnell ignorieren. Sinnvoll ist es, den Vorgesetzten unmittelbar auf die entgegenstehenden Gründe hinzuweisen und die Kommunikation zu dokumentieren. Bei wiederkehrenden Problemen können der Betriebsrat, der Personalrat, die Mitarbeitervertretung oder eine Gewerkschaft einbezogen werden.
Eine zusätzliche Schicht darf außerdem nicht dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit in der Pflege unterschritten wird. Nach § 5 Arbeitszeitgesetz sind grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden Ruhezeit vorgesehen.
Das Arbeitszeitgesetz bildet dabei den gesetzlichen Rahmen. Tarifverträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen ergänzende oder abweichende Ausgleichsregelungen enthalten.
Müssen Überstunden in der Pflege bezahlt werden?
Ob zusätzliche Arbeitsstunden bezahlt, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder durch Freizeit ausgeglichen werden müssen, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung und den allgemeinen Vergütungsregeln. Für einen Vergütungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts außerdem entscheidend, dass die zusätzliche Arbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig und ihm damit zuzurechnen war. Ein automatischer Anspruch auf einen bestimmten Überstundenzuschlag besteht nicht in jedem Arbeitsverhältnis.
Welche Regelung gilt, ergibt sich vor allem aus:
- dem Arbeitsvertrag,
- einem Tarifvertrag wie TVöD oder TV-L,
- einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung,
- einer kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinie,
- einem bestehenden Arbeitszeitkonto.
Pflegekräfte sollten deshalb zunächst prüfen, welches Regelwerk in ihrem Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Auszahlung oder Freizeitausgleich?
Ob Überstunden ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, darf nicht immer allein die beschäftigte Person bestimmen. Maßgeblich sind die arbeitsvertraglichen beziehungsweise tariflichen Regelungen und gegebenenfalls eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Beim Freizeitausgleich werden die angesammelten Stunden dem Arbeitszeitkonto entnommen und durch bezahlte Freizeit ausgeglichen. Eine Auszahlung erfolgt normalerweise auf Grundlage des maßgeblichen Stundenentgelts. Abhängig vom Tarifvertrag können zusätzlich Überstundenzuschläge entstehen.
Wichtig: Ein Freizeitausgleich sollte eindeutig angeordnet oder vereinbart werden. Ein ohnehin dienstplanmäßig freier Tag ist nicht automatisch ein Ausgleich für zuvor geleistete Überstunden.
Bei kommunalen Arbeitgebern richten sich Vergütung und Zeitzuschläge nach den tariflichen Bestimmungen. Einen Überblick bietet unser Ratgeber zum TVöD Pflege 2026.
Überstunden nach TVöD und TV-L
In vielen kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung. Dort sind Überstunden, deren Ausgleich und mögliche Zuschläge ausdrücklich geregelt.
Im TVöD gelten angeordnete Arbeitsstunden grundsätzlich erst dann als tarifliche Überstunden, wenn sie über die im Dienstplan festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen und nicht innerhalb des tariflich vorgesehenen Zeitraums ausgeglichen werden. Für anerkannte Überstunden sieht der Tarifvertrag neben dem Entgelt regelmäßig einen Zeitzuschlag vor. Dessen Höhe hängt von der jeweiligen Entgeltgruppe ab.
Beim TV-L bestehen vergleichbare, aber nicht in allen Einzelheiten identische Bestimmungen. Pflegekräfte sollten daher immer den tatsächlich geltenden Tarifvertrag und ihre konkrete Entgeltgruppe prüfen.
Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?
In manchen Arbeitsverträgen steht, dass Überstunden bereits mit dem monatlichen Gehalt abgegolten seien. Solche Klauseln sind nicht automatisch wirksam. Für Beschäftigte muss grundsätzlich erkennbar sein, in welchem Umfang zusätzliche Arbeit ohne gesonderte Bezahlung verlangt werden kann.
Eine völlig unbegrenzte Formulierung wie „Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ kann wegen mangelnder Transparenz unwirksam sein. Eine klar begrenzte Regelung, die beispielsweise eine bestimmte Anzahl monatlicher Überstunden nennt, ist eher zulässig. Ob eine Klausel wirksam ist, muss jedoch anhand des vollständigen Vertrags und des Einzelfalls beurteilt werden.
Voraussetzung: Überstunden nachweisen
Wer eine Auszahlung oder Zeitgutschrift verlangt, sollte die zusätzliche Arbeitszeit möglichst genau dokumentieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Beschäftigte darlegen können:
- an welchen Tagen sie gearbeitet haben,
- zu welcher Uhrzeit die Arbeit begonnen und geendet hat,
- welche Pausen eingelegt wurden,
- in welchem Umfang die Normalarbeitszeit überschritten wurde,
- weshalb die Überstunden dem Arbeitgeber zuzurechnen sind.
Eine bloße Aufstellung des Gesamtsaldos kann bei einem Streit unzureichend sein. Hilfreich sind Dienstpläne, Zeiterfassungsnachweise, E-Mails und schriftliche Anordnungen. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 nochmals bestätigt, dass Beschäftigte zunächst konkret vortragen müssen, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet haben. Zusätzlich muss die arbeitgeberseitige Veranlassung beziehungsweise Zurechnung der Überstunden dargelegt werden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verändert diese Darlegungs- und Beweislast nicht automatisch. Mehr dazu: BAG – 5 AZR 51/24.
Welche tariflichen Regelungen für Pflegekräfte gelten, erklären wir ausführlicher in unserem Beitrag zum TVöD in der Pflege.
Überstunden bei Teilzeitkräften in der Pflege
Teilzeitbeschäftigte sind in der Pflege besonders häufig von kurzfristigem Einspringen und zusätzlichen Diensten betroffen. Dabei ist zwischen Mehrarbeit und tariflichen Überstunden zu unterscheiden.
Arbeitet eine Pflegekraft beispielsweise vertraglich 25 Stunden pro Woche und leistet tatsächlich 30 Stunden, hat sie fünf zusätzliche Stunden erbracht. Je nach Arbeitsvertrag oder Tarifregelung können diese zunächst als Mehrarbeit gelten, solange die regelmäßige Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitkraft noch nicht überschritten wird.
Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Stunden unbezahlt bleiben dürfen. Die zusätzliche Arbeitszeit muss grundsätzlich auf dem Arbeitszeitkonto berücksichtigt, bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine andere Frage ist, ob zusätzlich ein Überstundenzuschlag entsteht.
Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Überstundenzuschläge?
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Starre Zuschlagsgrenzen, die Teilzeitkräfte unabhängig von ihrer individuellen Arbeitszeit erst nach derselben Stundenzahl wie Vollzeitkräfte erreichen, können gegen § 4 Absatz 1 TzBfG verstoßen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23) nochmals konkretisiert: In dem entschiedenen Tarifmodell musste die Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte proportional zur individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit abgesenkt werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede zusätzliche Teilzeitstunde automatisch in jedem Tarifvertrag zuschlagspflichtig ist. Entscheidend bleibt die konkrete tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung.
Quelle: Bundesarbeitsgericht – 5 AZR 118/23
Können Teilzeitkräfte regelmäßig zu Mehrarbeit verpflichtet werden?
Eine Teilzeitvereinbarung legt einen bestimmten Arbeitsumfang fest. Der Arbeitgeber darf diesen Umfang nicht dauerhaft durch regelmäßig angeordnete Zusatzdienste umgehen. Ob gelegentliche Mehrarbeit verlangt werden kann, hängt von den vertraglichen und tariflichen Regelungen ab.
Wer über einen längeren Zeitraum deutlich mehr als vereinbart arbeitet, sollte das Gespräch mit der Stationsleitung oder der Personalabteilung suchen. Gegebenenfalls kann auch eine vertragliche Aufstockung der Arbeitszeit sinnvoll sein. Eine dauerhafte Erhöhung darf jedoch nicht einfach einseitig vorgenommen werden.
Arbeitszeit und Überstunden richtig dokumentieren
Eine zuverlässige Dokumentation ist entscheidend, wenn Pflegekräfte ihre Ansprüche später nachweisen möchten. Auch bei einer elektronischen Zeiterfassung empfiehlt es sich, die eigenen Arbeitszeiten zusätzlich zu kontrollieren. Welche Zeiten erfasst werden müssen und wie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Pausen zu behandeln sind, erklärt unser Beitrag zur Arbeitszeiterfassung in der Pflege.
Dokumentiert werden sollten:
- Datum und geplanter Dienst,
- tatsächlicher Arbeitsbeginn und tatsächliches Arbeitsende,
- Dauer der genommenen Pausen,
- Grund für die zusätzliche Arbeitszeit,
- Name der anordnenden oder informierten Führungskraft,
- mögliche Zeuginnen und Zeugen,
- Zeitpunkt und Art des Ausgleichs.
Besonders wichtig ist, nicht nur die zusätzlichen Stunden festzuhalten. Ebenso sollte erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder zumindest gekannt und geduldet hat. Bei einer mündlichen Anordnung kann eine kurze schriftliche Bestätigung hilfreich sein.
Auf Ausschlussfristen achten
Ansprüche auf Überstundenvergütung können verloren gehen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Arbeits- und Tarifverträge enthalten häufig sogenannte Ausschlussfristen. Diese können deutlich kürzer als die normale gesetzliche Verjährungsfrist sein.
Beschäftigte sollten offene Überstunden daher nicht über Monate hinweg ungeprüft ansammeln. Sinnvoll ist es, das Arbeitszeitkonto regelmäßig zu kontrollieren und Unstimmigkeiten frühzeitig schriftlich zu melden. Dabei sollten die betreffenden Dienste und die verlangte Zeitgutschrift oder Vergütung möglichst genau bezeichnet werden.
Dauerhafte Mehrarbeit kann die Gesundheit erheblich belasten. Welche Erholungsphasen nach einem Dienst vorgeschrieben sind, zeigt unser Ratgeber zur Ruhezeit in der Pflege.
Was können Pflegekräfte bei zu vielen Überstunden tun?
Überstunden sollten nicht zum dauerhaften Ersatz für fehlendes Personal werden. Wenn sich regelmäßig zusätzliche Stunden ansammeln, ist es sinnvoll, frühzeitig und strukturiert zu handeln.
Pflegekräfte können dabei folgendermaßen vorgehen:
- Arbeitszeiten kontrollieren: Dienstpläne und Zeiterfassung regelmäßig miteinander vergleichen.
- Überstunden selbst dokumentieren: Beginn, Ende, Pausen und Anlass der Mehrarbeit festhalten.
- Unstimmigkeiten schriftlich melden: Die Stations- oder Pflegedienstleitung konkret auf fehlende Zeitgutschriften hinweisen.
- Ausgleich verbindlich klären: Nachfragen, wann die Stunden ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
- Ausschlussfristen prüfen: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Dienstvereinbarungen kontrollieren.
- Interessenvertretung einbeziehen: Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung um Unterstützung bitten.
- Beratung nutzen: Bei größeren offenen Ansprüchen können eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.
Wer Überstunden geltend machen möchte, sollte dies möglichst schriftlich tun. Eine Formulierung könnte beispielsweise lauten:
Hiermit mache ich die von mir im Zeitraum vom … bis … geleisteten und bislang nicht ausgeglichenen Überstunden geltend. Eine detaillierte Aufstellung der betreffenden Arbeitstage und Arbeitszeiten ist beigefügt. Ich bitte um entsprechende Zeitgutschrift beziehungsweise Vergütung.
Welche Form des Ausgleichs verlangt werden kann, hängt von den geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen ab.
Überlastungsanzeige bei Gefährdungen
Führt die personelle Situation dazu, dass eine sichere Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, kommt zusätzlich eine Überlastungs- beziehungsweise Gefährdungsanzeige infrage. Damit informieren Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich über eine konkrete Überlastung und die daraus entstehenden Risiken.
Die Anzeige ersetzt keine Arbeitsverweigerung und befreit Pflegekräfte nicht automatisch von ihren beruflichen Pflichten. Sie dokumentiert aber, dass die verantwortlichen Stellen über die gefährdende Situation informiert wurden.
Eine Überlastungsanzeige sollte möglichst konkret enthalten:
- Datum, Schicht und betroffenen Bereich,
- tatsächliche Personalbesetzung,
- außergewöhnliche Arbeitsbelastung,
- konkrete Gefahren für Patienten und Beschäftigte,
- bereits ergriffene Gegenmaßnahmen,
- Information an die verantwortliche Führungskraft.
Pauschale Aussagen wie „Wir sind ständig unterbesetzt“ reichen dafür nicht aus. Die konkrete Situation und die daraus entstehenden Risiken sollten nachvollziehbar beschrieben werden.
Fazit: Überstunden müssen nachvollziehbar geregelt werden
Überstunden lassen sich in der Pflege nicht immer vermeiden. Medizinische Notfälle, unerwartete Ausfälle oder eine aufwendige Versorgung können dazu führen, dass ein Dienst länger dauert. Zusätzliche Arbeitszeit darf jedoch nicht zur selbstverständlichen Dauerlösung werden.
Ob Überstunden angeordnet werden dürfen und wie sie ausgeglichen werden, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag und möglichen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen. Gleichzeitig müssen die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit und die vorgeschriebenen Ruhephasen eingehalten werden.
Besonders wichtig ist eine vollständige Dokumentation. Wer Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und den Grund der Mehrarbeit festhält, kann seine Ansprüche wesentlich besser nachweisen. Außerdem sollten Pflegekräfte tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen beachten und offene Stunden rechtzeitig schriftlich geltend machen.
Arbeitgeber wiederum profitieren von transparenten Dienstplänen, verlässlicher Zeiterfassung und einem planbaren Freizeitausgleich. Eine faire Überstundenregelung schützt die Gesundheit der Beschäftigten und trägt dazu bei, die Versorgungsqualität dauerhaft zu sichern.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Bundesarbeitsgericht – 5 AZR 51/24: Überstundenleistung und Veranlassung
- Bundesarbeitsgericht – Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess
- Bundesarbeitsgericht – 5 AZR 118/23: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit
- § 3 Arbeitszeitgesetz – tägliche Arbeitszeit
- Arbeitszeitgesetz – Gesamttext
Stand: 9. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine arbeitsrechtliche Orientierung. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, kirchliche Regelwerke, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und der konkrete Einzelfall können zu einer anderen Bewertung führen.
Zuletzt fachlich geprüft am 11.08.2026.
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