Krankmeldung in der Pflege 2026/2027: Rechte bei Früh-, Spät- und Nachtdienst
Du bist für den Frühdienst eingeplant, wachst krank auf und fragst dich: Wen muss ich informieren? Oder du merkst mitten im Nachtdienst, dass du nicht mehr arbeitsfähig bist. Bei einer Krankmeldung in der Pflege gelten klare gesetzliche Grundregeln – unabhängig davon, ob du im Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulanten Pflegedienst arbeitest. Für Meldeweg und Ansprechpartner können zusätzlich betriebliche Vorgaben gelten.
Das Wichtigste zur Krankmeldung in der Pflege
- Wer arbeitsunfähig ist, muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).
- Die Meldung muss nicht automatisch per Telefon erfolgen. Entscheidend sind unter anderem die im Betrieb wirksam geregelten Meldewege.
- Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber selbst zu informieren.
- Der Arbeitgeber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine ärztliche Feststellung schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
- Auch eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden.
- Die Diagnose muss dem Arbeitgeber im Regelfall nicht genannt werden.
Wann muss ich mich vor dem Frühdienst krankmelden?
Sobald du weißt, dass du deinen geplanten Dienst wegen Arbeitsunfähigkeit nicht antreten kannst, solltest du den zuständigen Ansprechpartner ohne schuldhaftes Zögern informieren. Das gilt auch dann, wenn deine Schicht sehr früh beginnt. Eine gesetzliche, bundesweit einheitliche Uhrzeit wie „immer bis 5 Uhr“ gibt es nicht. Konkrete Meldewege und organisatorische Abläufe können aber wirksam betrieblich festgelegt sein.
Beispiel: Dein Frühdienst beginnt um 6 Uhr. Um 4:45 Uhr bemerkst du, dass du arbeitsunfähig bist. Melde dich umgehend über den dafür vorgesehenen Weg. Warte nicht erst bis zum Arzttermin oder bis die eAU verfügbar ist.
Krankmeldung im Spät- oder Nachtdienst: Was gilt?
Die unverzügliche Anzeigepflicht gilt unabhängig von der Schicht. Wer vor dem Spätdienst erkrankt, meldet sich, sobald die Arbeitsunfähigkeit feststeht. Wer vor dem Nachtdienst merkt, dass er nicht arbeiten kann, informiert ebenfalls rechtzeitig und möglichst direkt die zuständige Stelle.
Erkrankt eine Pflegekraft während eines laufenden Dienstes, sollte sie die zuständige verantwortliche Person unmittelbar informieren, damit Patientenversorgung und Übergabe organisiert werden können. Niemand sollte aus einer bloßen Sorge um Personalmangel eine offensichtlich nicht mehr sicher leistbare Versorgung fortsetzen. Die medizinische Situation und die sichere Übergabe sind dabei entscheidend.
Muss ich mich telefonisch krankmelden?
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt keine bestimmte Kommunikationsform wie Telefon, E-Mail oder Messenger vor. Entscheidend ist, dass die Mitteilung den Arbeitgeber unverzüglich und auf einem zulässigen, zuverlässig funktionierenden Weg erreicht. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstanweisung oder andere wirksame Regelungen können die Meldewege näher ausgestalten.
Wenn ein Betrieb eine Krankmeldung bei einer bestimmten Stelle verlangt, reicht eine Nachricht nur an einen beliebigen Kollegen möglicherweise nicht aus. Bei unklaren Regeln empfiehlt es sich, einen nachweisbaren Kontakt zur zuständigen Leitung oder Personalstelle herzustellen.
Praxistipp: Notiere dir, wann und bei wem du dich krankgemeldet hast. Bei E-Mail oder einem betrieblich zugelassenen digitalen Kanal kann eine Versand- oder Eingangsbestätigung hilfreich sein.
Welche Informationen muss ich bei der Krankmeldung mitteilen?
Grundsätzlich sind die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer anzugeben. Die konkrete medizinische Diagnose muss dem Arbeitgeber normalerweise nicht mitgeteilt werden. Bei besonderen Umständen können weitere gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen, etwa bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland.
Eine sachliche Mitteilung kann etwa lauten: „Ich bin heute arbeitsunfähig und kann meinen Frühdienst nicht antreten. Voraussichtlich falle ich bis einschließlich Mittwoch aus. Ich lasse die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und informiere Sie, falls sich die Dauer ändert.“
Ab wann brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt grundsätzlich: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der ärztliche Nachweis spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Der Arbeitgeber darf eine frühere ärztliche Feststellung verlangen, zum Beispiel ab dem ersten Tag. Die Regelung erfasst die gesetzlichen Besonderheiten des elektronischen Verfahrens für gesetzlich Versicherte.
Wichtig: Die Drei-Kalendertage-Regel ist keine Frist, bis zu der man mit der Krankmeldung warten dürfte. Die Arbeitsunfähigkeit ist stets unverzüglich anzuzeigen.
eAU: Muss ich die Krankschreibung selbst an den Arbeitgeber schicken?
Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten, die unter das eAU-Verfahren fallen, ruft der Arbeitgeber die AU-Daten im Regelfall elektronisch bei der Krankenkasse ab. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleibt erforderlich; die eigene Krankmeldung bleibt ebenfalls Pflicht. Der Arbeitgeber erhält über die eAU grundsätzlich keine Diagnose.
Für manche Konstellationen gelten Ausnahmen vom elektronischen Verfahren, beispielsweise bei bestimmten privatärztlichen Feststellungen oder außerhalb des üblichen gesetzlichen Krankenversicherungsverfahrens. Dann kann weiterhin eine eigene Vorlage des Nachweises notwendig sein.
Muss ich mich auch an einem freien Tag krankmelden?
Entscheidend ist, ob eine Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf die geschuldete Arbeit hat und welche Anzeigepflichten konkret bestehen. Wer bereits weiß, dass eine bestehende Erkrankung den nächsten geplanten Dienst verhindert, sollte den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren und nicht unnötig bis unmittelbar vor Schichtbeginn warten.
Ein arbeitsfreier Tag bedeutet umgekehrt nicht, dass du jederzeit zum Einspringen zur Verfügung stehen musst. Mehr dazu im Beitrag Einspringen aus dem Frei in der Pflege.
Was gilt bei einer Verlängerung der Krankmeldung?
Wenn du merkst, dass deine Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst angekündigt, musst du den Arbeitgeber über die voraussichtliche Fortdauer wiederum unverzüglich informieren. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Urteil vom 7. Mai 2020, 2 AZR 619/19). Die eAU oder die Ausstellung einer Folgebescheinigung ersetzt diese Mitteilung nicht.
Darf der Arbeitgeber die Diagnose verlangen?
Regelmäßig musst du weder am Telefon noch in einer E-Mail die Diagnose nennen. Die eAU enthält für den Arbeitgeber keine Diagnose. In besonderen gesetzlichen Konstellationen können zusätzliche Informationen erforderlich sein; daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch der Stationsleitung auf medizinische Einzelheiten.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich trotz Krankheit komme?
Besteht tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber nicht einfach aus Gründen des Personalmangels verlangen, dass die betroffene Person die geschuldete Arbeit dennoch verrichtet. Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den gesundheitlichen Einschränkungen und den konkreten Anforderungen der Tätigkeit. Bestehen Zweifel am Nachweis, gibt es rechtlich geregelte Verfahren; Druck durch die Teamleitung ersetzt sie nicht.
Wenn Dienstpläne wegen Ausfällen geändert werden, gelten zusätzlich die arbeits- und tarifrechtlichen Regeln. Dazu haben wir einen gesonderten Ratgeber: Dienstplan Pflege: Wann ist er verbindlich?
Entgeltfortzahlung: Bekomme ich bei Krankheit weiter Gehalt?
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Weitere Voraussetzungen und Sonderfälle – etwa die vierwöchige Wartezeit bei neu begonnenem Arbeitsverhältnis oder wiederholte Erkrankungen – können relevant sein. Für die genaue Höhe gelten gesetzliche und gegebenenfalls tarifliche Vorgaben.
Bei wechselnden Dienstzeiten kann die Frage nach Zuschlägen kompliziert sein. Weitere Grundlagen findest du in unseren Beiträgen zu Nachtzuschlägen in der Pflege und Schichtzulagen in der Pflege.
Häufige Fehler bei einer Krankmeldung
- Erst nach dem Arztbesuch Bescheid geben, obwohl die Arbeitsunfähigkeit schon vorher feststeht.
- Eine Nachricht an den falschen Ansprechpartner schicken, obwohl ein verbindlicher Meldeweg besteht.
- Davon ausgehen, dass die eAU die persönliche Krankmeldung ersetzt.
- Bei einer Verlängerung der Krankheit keine erneute Information geben.
- Die Diagnose unnötig an große Teamverteiler schicken.
Häufige Fragen zur Krankmeldung in der Pflege
Wie früh muss ich mich für den Frühdienst krankmelden?
Unverzüglich, sobald die Arbeitsunfähigkeit bekannt ist. Eine überall geltende Uhrzeit sieht das Gesetz nicht vor.
Darf ich meine Krankmeldung per E-Mail schicken?
Das kann möglich sein, sofern keine wirksamen betrieblichen Vorgaben entgegenstehen und die Mitteilung den richtigen Empfänger rechtzeitig erreicht.
Muss ich nach einer Krankmeldung noch einmal anrufen?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zu täglichen Kontrollanrufen besteht nicht. Eine Verlängerung der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit musst du aber mitteilen.
Kann mein Arbeitgeber eine AU ab dem ersten Tag verlangen?
Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine frühere ärztliche Feststellung verlangt werden.
Muss ich bei der Krankmeldung sagen, was ich habe?
Im Regelfall nicht. Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind mitzuteilen, nicht die Diagnose.
Fazit: Krankmeldung ist Pflicht – unnötige Diagnoseangaben nicht
Für Früh-, Spät- und Nachtdienst gilt dieselbe Grundregel: Informiere den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer. Beachte wirksame betriebliche Meldewege, lass die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht feststellen und melde auch eine Verlängerung. Gerade in der Pflege hilft eine klare Meldung, die Versorgung sicher zu organisieren, ohne Beschäftigte unter unzulässigen Druck zu setzen.
Wenn du deine Arbeitsbedingungen verändern möchtest, findest du bei 360GradGesundheit Informationen zu Pflegejobs und Karrierewegen.
Offizielle Quellen
- § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anzeige- und Nachweispflichten
- § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch im Krankheitsfall
- gesund.bund.de – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 619/19 – Mitteilung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen zum deutschen Arbeitsrecht und keine individuelle Rechtsberatung.
Zuletzt fachlich geprüft am 16.10.2026.
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