Nachtzuschlag in der Pflege 2026: Anspruch, Höhe und Berechnung

Nachtdienste gehören in Krankenhäusern, Pflegeheimen und vielen ambulanten Diensten zum Berufsalltag. Während andere schlafen, übernehmen Pflegekräfte Medikamentengaben, Überwachung, Notfallversorgung, Dokumentation und zahlreiche weitere Aufgaben.

Für diese besondere Belastung erhalten viele Pflegekräfte einen Nachtzuschlag. Doch bei der Höhe entstehen schnell Missverständnisse.

Gibt es gesetzlich immer 25 Prozent? Warum zahlt der TVöD nur 20 Prozent? Ab welcher Uhrzeit zählt eine Stunde als Nachtarbeit? Und ist der Nachtzuschlag tatsächlich steuerfrei?

Die Antworten hängen davon ab, welcher Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gilt und ob überhaupt eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung vorhanden ist.

Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln für Pflegekräfte im Jahr 2026.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Es gibt keinen für alle Pflegekräfte einheitlichen gesetzlichen Nachtzuschlag von 25 Prozent.
  • § 6 Arbeitszeitgesetz schreibt für Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich vor, wenn keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.
  • Das Bundesarbeitsgericht betrachtet ohne besondere Umstände häufig 25 Prozent als angemessenen Ausgleich.
  • Bei regelmäßiger Dauernachtarbeit können nach der Rechtsprechung 30 Prozent angemessen sein.
  • Ein Tarifvertrag kann andere Regelungen enthalten.
  • Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit 20 Prozent.
  • Im TVöD gilt Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit.
  • Das Arbeitszeitgesetz definiert die gesetzliche Nachtzeit dagegen grundsätzlich als 23 Uhr bis 6 Uhr.
  • Steuerrechtlich beginnt Nachtarbeit wiederum bereits um 20 Uhr.
  • Nachtzuschlag und Schichtzulage sind nicht dasselbe.
  • Zusätzlich müssen Arbeitszeit, Ruhezeit und weitere Schutzvorschriften eingehalten werden.

Was ist ein Nachtzuschlag?

Ein Nachtzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für tatsächlich während bestimmter Nachtzeiten geleistete Arbeit.

Er wird zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt gezahlt.

Damit soll insbesondere die besondere Belastung ausgeglichen werden, die durch Arbeit entgegen dem natürlichen Schlaf-Wach-Rhythmus entsteht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

Nachtzuschlag:
Zusätzliche Vergütung für tatsächlich geleistete Nachtstunden.

Schichtzulage:
Eine Zulage für Beschäftigte, die unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig in wechselnden Schichten arbeiten.

Wechselschichtzulage:
Zusätzliche tarifliche Vergütung für besonders belastende Schichtmodelle mit regelmäßigem Wechsel einschließlich Nachtdiensten.

Eine Pflegekraft kann daher – abhängig vom Tarifvertrag – sowohl Anspruch auf eine Schicht- oder Wechselschichtzulage als auch auf Nachtzuschläge für tatsächlich geleistete Nachtstunden haben.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag?

Das Arbeitszeitgesetz enthält keinen festen gesetzlichen Satz wie:

„Jede Pflegekraft bekommt 25 Prozent Nachtzuschlag.“

Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis.

§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz bestimmt vielmehr, dass ein Arbeitgeber einem Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich gewähren muss, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.

Dieser Ausgleich kann erfolgen durch:

  • einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt,
  • bezahlte freie Tage,
  • oder eine entsprechende Kombination.

Das Gesetz schreibt also nicht ausdrücklich einen bestimmten Prozentsatz vor.

Warum werden häufig 25 Prozent Nachtzuschlag genannt?

Die häufig genannten 25 Prozent stammen vor allem aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ohne besondere Umstände ein Zuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns beziehungsweise ein entsprechender Freizeitausgleich regelmäßig als angemessen angesehen werden kann.

Bei regulärer Dauernachtarbeit steigt der angemessene Ausgleich nach dieser Rechtsprechung regelmäßig auf 30 Prozent.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Pflegekraft automatisch 25 oder 30 Prozent verlangen kann.

Entscheidend ist unter anderem:

  • Besteht ein Tarifvertrag?
  • Enthält dieser eine eigene Regelung zur Nachtarbeit?
  • Handelt es sich überhaupt um einen Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
  • Wie hoch ist die tatsächliche Belastung?
  • Welche Art von Nachtarbeit wird geleistet?

Gerade für Pflegekräfte ist diese Unterscheidung wichtig.

Wer gilt gesetzlich als Nachtarbeitnehmer?

Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwischen gelegentlicher Arbeit während der Nacht und einem Nachtarbeitnehmer.

Die gesetzliche Nachtzeit liegt grundsätzlich zwischen:

23:00 Uhr und 06:00 Uhr.

Als Nachtarbeit gilt eine Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit umfasst.

Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten.

Damit ist nicht jede gelegentlich bis spät abends arbeitende Pflegekraft automatisch Nachtarbeitnehmer im gesetzlichen Sinn.

Ab wann beginnt Nachtarbeit in der Pflege?

Hier gibt es drei unterschiedliche Zeitdefinitionen – und genau das führt häufig zu Verwirrung.

RegelungNachtzeit
Arbeitszeitgesetzgrundsätzlich 23:00–06:00 Uhr
TVöD21:00–06:00 Uhr
Steuerrecht20:00–06:00 Uhr

Diese Zeiträume erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Das Arbeitszeitgesetz regelt insbesondere den Gesundheitsschutz und den gesetzlichen Ausgleich für Nachtarbeit.

Der TVöD bestimmt, für welche Arbeitsstunden ein tariflicher Nachtzeitzuschlag gezahlt wird.

Das Einkommensteuergesetz regelt dagegen, unter welchen Voraussetzungen Nachtzuschläge steuerfrei sein können.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag im TVöD Pflege 2026?

Für viele Pflegekräfte in kommunalen Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen gilt der TVöD beziehungsweise der TVöD-P.

Der Tarifvertrag sieht für Nachtarbeit einen Zeitzuschlag von:

20 Prozent

vor.

Im TVöD gilt als Nachtarbeit die Arbeit zwischen:

21 Uhr und 6 Uhr.

Der Zuschlag wird je tatsächlich zuschlagspflichtiger Arbeitsstunde gezahlt. Als Berechnungsgrundlage dient der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Mehr zu Entgeltgruppen, Tabellenwerten und weiteren Zulagen: TVöD Pflege 2026: Gehalt, Zulagen und Eingruppierung

Warum zahlt der TVöD nur 20 Prozent, obwohl häufig 25 Prozent genannt werden?

Auch das ist eine häufige Frage.

Die 25 Prozent aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind kein allgemeiner gesetzlicher Mindesttarif für jede einzelne Nachtstunde.

§ 6 Absatz 5 ArbZG greift ausdrücklich dann, wenn keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.

Existiert dagegen ein anwendbarer Tarifvertrag mit einer eigenen Regelung zur Nachtarbeit, richtet sich der Anspruch grundsätzlich nach dieser tarifvertraglichen Regelung.

Das Bundesarbeitsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass tarifliche Ausgleichsregelungen typischerweise Bestandteil eines Gesamtpakets verschiedener Arbeitsbedingungen sind.

Deshalb kann der TVöD einen Nachtzuschlag von 20 Prozent vorsehen, obwohl bei einem nicht tarifgebundenen Beschäftigten unter anderen Voraussetzungen 25 Prozent als angemessener gesetzlicher Ausgleich herangezogen werden können.

Wie wird der Nachtzuschlag im TVöD berechnet?

Die Grundformel lautet vereinfacht:

Tariflicher Stundenwert × 20 Prozent × zuschlagspflichtige Nachtstunden

Beispiel

Angenommen, der für die Berechnung maßgebliche tarifliche Stundenanteil der Stufe 3 beträgt:

22,50 Euro

Der TVöD-Nachtzuschlag beträgt 20 Prozent.

Damit ergibt sich:

22,50 Euro × 20 % = 4,50 Euro Nachtzuschlag pro Stunde

Wer acht zuschlagspflichtige Nachtstunden arbeitet, erhält:

8 × 4,50 Euro = 36 Euro Nachtzuschlag

Zusätzlich wird selbstverständlich das normale Arbeitsentgelt gezahlt.

Das Beispiel dient nur zur Erklärung der Berechnung. Der tatsächliche Stundenwert hängt von der jeweiligen Entgeltgruppe und der gültigen Tariftabelle ab.

Beispiel: Nachtdienst von 21:30 bis 06:00 Uhr

Eine Pflegekraft arbeitet nach TVöD von:

21:30 Uhr bis 06:00 Uhr

und hat eine 30-minütige unbezahlte Pause während des Dienstes.

Die gesamte tatsächliche Arbeitszeit beträgt damit acht Stunden.

Da der TVöD Nachtarbeit bereits ab 21 Uhr definiert, liegen grundsätzlich sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dieses Dienstes innerhalb der tariflichen Nachtzeit.

Der Nachtzuschlag wird daher für die tatsächlich geleisteten zuschlagspflichtigen Nachtstunden berechnet.

Die Pause selbst ist keine Arbeitszeit und wird nicht als Nachtarbeitsstunde vergütet.

Was gilt ohne Tarifvertrag?

Arbeitet eine Pflegekraft bei einem privaten Arbeitgeber ohne anwendbare tarifvertragliche Ausgleichsregelung, kann § 6 Absatz 5 ArbZG relevant werden.

Das Bundesarbeitsgericht betrachtet bei normaler Nachtarbeit regelmäßig:

25 Prozent

als Orientierung für einen angemessenen Ausgleich.

Rechenbeispiel

Bruttostundenlohn:

22 Euro

Angemessener Nachtzuschlag von 25 Prozent:

22 Euro × 25 % = 5,50 Euro

Bei sieben zuschlagspflichtigen Nachtstunden:

7 × 5,50 Euro = 38,50 Euro

Der Arbeitgeber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle des Geldzuschlags allerdings auch eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage gewähren.

Was gilt bei Dauernachtwachen?

Pflegekräfte arbeiten teilweise dauerhaft als Nachtwache und wechseln nicht zwischen Früh-, Spät- und Nachtdienst.

Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt eine solche Dauernachtarbeit als besonders belastend.

Besteht keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, kann bei regelmäßiger Dauernachtarbeit ein Ausgleich von 30 Prozent des Bruttostundenlohns beziehungsweise ein entsprechender Freizeitausgleich angemessen sein.

Auch hierbei handelt es sich nicht um eine automatisch auf jeden Pflegearbeitsvertrag übertragbare Pauschale.

Tarifvertrag, Tätigkeit und konkrete Arbeitsbedingungen müssen berücksichtigt werden.

Sind Nachtzuschläge steuerfrei?

Nachtzuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden.

Nach § 3b Einkommensteuergesetz können Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit steuerfrei bleiben, soweit sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Steuerrechtlich gilt Nachtarbeit bereits für Arbeitszeiten zwischen:

20 Uhr und 6 Uhr.

Grundsätzlich können Nachtzuschläge bis zu:

25 Prozent des Grundlohns

steuerfrei sein.

Beginnt die Nachtarbeit vor Mitternacht, können für Arbeitsstunden zwischen 0 Uhr und 4 Uhr sogar Zuschläge bis zu 40 Prozent des Grundlohns steuerfrei sein.

Wichtig:

Steuerfreiheit bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber automatisch 25 oder 40 Prozent zahlen muss.

Das Einkommensteuergesetz bestimmt lediglich, bis zu welcher Höhe ein tatsächlich gezahlter Zuschlag unter den Voraussetzungen steuerfrei sein kann.

Der konkrete Zahlungsanspruch ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder anderen anwendbaren Regelungen.

Welche Grenze gilt für die Steuerfreiheit?

Für die steuerliche Begünstigung wird der Grundlohn höchstens mit einem Stundenlohn von:

50 Euro

angesetzt.

Verdient jemand mehr, kann der Zuschlag dennoch gezahlt werden. Die Steuerfreiheit wird jedoch nur anhand des gesetzlich begrenzten Grundlohns berechnet.

Sind Nachtzuschläge auch sozialversicherungsfrei?

Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind nicht vollständig identisch.

Für die Sozialversicherung gilt bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen eine niedrigere Grenze.

Der für die Beitragsfreiheit zugrunde gelegte Stundenlohn ist auf:

25 Euro pro Stunde

begrenzt.

Wird ein höherer Stundenlohn zugrunde gelegt, kann der darüber hinausgehende Teil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig sein.

Deshalb können auf einer Gehaltsabrechnung steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Zuschlags unterschiedlich aussehen.

Wird der Nachtzuschlag auch bei Krankheit gezahlt?

Hier muss zwischen dem arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch und der steuerlichen Begünstigung unterschieden werden.

Je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können regelmäßig anfallende Zuschläge bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden.

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt jedoch tatsächlich geleistete Nachtarbeit voraus.

Wird ein Zuschlag beispielsweise im Rahmen der Entgeltfortzahlung berücksichtigt, obwohl in dieser Zeit tatsächlich keine Nachtarbeit geleistet wurde, kann diese Zahlung steuerlich anders behandelt werden.

Welche Beträge bei Krankheit konkret weitergezahlt werden, sollte deshalb anhand des geltenden Tarifvertrags und der jeweiligen Abrechnung geprüft werden.

Bekomme ich Nachtzuschlag im Urlaub?

Auch während des Urlaubs kann die durchschnittliche Vergütung bestimmter regelmäßig anfallender Entgeltbestandteile eine Rolle spielen.

Ein steuerfreier Nachtarbeitszuschlag nach § 3b EStG setzt jedoch ebenfalls tatsächliche Nachtarbeit voraus.

Das bedeutet:

Ein in der Urlaubsvergütung berücksichtigter Betrag ist steuerlich nicht automatisch genauso zu behandeln wie ein Zuschlag für tatsächlich geleistete Nachtstunden.

Kann ich Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag gleichzeitig bekommen?

Das hängt vom Tarifvertrag ab.

Im TVöD werden beim Zusammentreffen bestimmter Zeitzuschläge für:

  • Sonntagsarbeit,
  • Feiertagsarbeit,
  • Arbeit am 24. und 31. Dezember,
  • bestimmte Samstagsarbeit

nicht sämtliche Zuschläge nebeneinander gezahlt, sondern grundsätzlich nur der höchste dieser Zuschläge.

Der Nachtarbeitszuschlag wird in dieser Ausschlussregelung jedoch gesondert behandelt und gehört nicht zu den dort gegeneinander ausgeschlossenen Zuschlägen. Dadurch kann beispielsweise Nachtarbeit an einem Sonntag grundsätzlich sowohl den Nachtarbeitszuschlag als auch den nach den tariflichen Regeln maßgeblichen Sonntagszuschlag auslösen.

Bei anderen Tarifverträgen können andere Regelungen gelten.

Nachtzuschlag und Schichtzulage – bekomme ich beides?

Ja, das kann möglich sein.

Eine Schicht- oder Wechselschichtzulage vergütet die besondere Belastung des gesamten Schichtsystems.

Der Nachtzuschlag wird dagegen für konkrete tatsächlich geleistete Nachtstunden gezahlt.

Damit handelt es sich um unterschiedliche Vergütungsbestandteile.

Ob beide gleichzeitig gezahlt werden und welche Voraussetzungen dafür gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag.

Gilt der TVöD-Nachtzuschlag für jede Pflegekraft?

Nein.

Der TVöD gilt insbesondere für viele Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern.

Andere Pflegekräfte können beispielsweise beschäftigt sein bei:

  • Universitätskliniken,
  • privaten Krankenhauskonzernen,
  • kirchlichen Einrichtungen,
  • privaten Pflegeheimen,
  • ambulanten Pflegediensten,
  • Zeitarbeitsunternehmen.

Dort können andere Regelwerke gelten, beispielsweise:

  • TV-L,
  • Haustarifverträge,
  • AVR Caritas,
  • AVR Diakonie,
  • individuelle Arbeitsverträge.

Die Höhe eines Nachtzuschlags kann deshalb zwischen zwei Pflegekräften mit gleicher Qualifikation deutlich unterschiedlich sein.

Eine Übersicht zu den wichtigsten Vergütungsmodellen finden Sie unter Tarifverträge und Zulagen in der Pflege 2026.

Muss mein Arbeitgeber die Nachtstunden erfassen?

Tatsächlich geleistete Arbeitszeiten müssen nachvollziehbar erfasst werden.

Für die korrekte Berechnung von Nachtzuschlägen ist insbesondere wichtig:

  • tatsächlicher Dienstbeginn,
  • tatsächliches Dienstende,
  • Pausenzeiten,
  • verlängerte Übergaben,
  • ungeplante Mehrarbeit,
  • Einsätze während einer Rufbereitschaft.

Pflegekräfte sollten ihre Arbeitszeiten deshalb regelmäßig mit ihrer Abrechnung vergleichen.

Gerade fünf oder zehn Minuten zusätzliche Übergabezeit können sich über viele Nachtdienste summieren.

Was gilt für Übergaben nach dem Nachtdienst?

Endet der geplante Nachtdienst beispielsweise um 6 Uhr, die Übergabe dauert aber tatsächlich bis 6:20 Uhr, handelt es sich grundsätzlich nicht automatisch um Freizeit.

Wird weiterhin eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt, kann diese Zeit Arbeitszeit darstellen.

Ob dafür noch ein Nachtzuschlag gezahlt wird, hängt wiederum vom maßgeblichen Zuschlagszeitraum ab.

Im TVöD endet die tarifliche Nachtzeit um 6 Uhr. Arbeitszeit nach 6 Uhr ist daher zwar weiterhin Arbeitszeit, fällt aber grundsätzlich nicht mehr unter den tariflichen Nachtarbeitszeitraum.

Mehr zu Arbeitszeit und Überstunden: Überstunden in der Pflege: Rechte, Vergütung und Freizeitausgleich

Welche Arbeitszeitgrenzen gelten bei Nachtdiensten?

Ein Nachtzuschlag erlaubt keine unbegrenzt langen Nachtdienste.

Für Nachtarbeitnehmer sieht § 6 ArbZG besondere Arbeitszeitgrenzen vor.

Grundsätzlich darf die werktägliche Arbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden.

Mehr dazu: Arbeitszeitgesetz in der Pflege: Arbeitszeiten, Pausen und Rechte

Welche Ruhezeit gilt nach einem Nachtdienst?

Nach einem Nachtdienst beginnt mit dem tatsächlichen Arbeitsende grundsätzlich die gesetzliche Ruhezeit.

Regulär beträgt sie:

11 zusammenhängende Stunden.

Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erlaubt § 5 ArbZG unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung um bis zu eine Stunde. Die Verkürzung muss entsprechend ausgeglichen werden.

Ausführliche Beispiele finden Sie unter Ruhezeit in der Pflege: 11-Stunden-Regel und Ausnahmen.

Welche besonderen Rechte haben Nachtarbeitnehmer?

Das Arbeitszeitgesetz sieht zusätzliche Schutzrechte vor.

Nachtarbeitnehmer haben unter anderem Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen.

Diese können grundsätzlich vor Aufnahme der Beschäftigung und anschließend in Abständen von höchstens drei Jahren verlangt werden.

Ab dem 50. Lebensjahr besteht dieses Recht jährlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem eine Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangt werden, beispielsweise wenn:

  • die weitere Nachtarbeit nach arbeitsmedizinischer Feststellung die Gesundheit gefährdet,
  • ein Kind unter zwölf Jahren betreut werden muss und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann,
  • ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger versorgt werden muss und keine andere im Haushalt lebende Person zur Verfügung steht.

Dringende betriebliche Gründe können einer Umsetzung entgegenstehen.

Was gilt beim kurzfristigen Einspringen in einen Nachtdienst?

Wer kurzfristig einen Nachtdienst übernimmt, sollte nicht nur auf den Zuschlag achten.

Auch ein freiwillig übernommener Nachtdienst muss mit den gesetzlichen Arbeitszeit- und Ruhezeitregeln vereinbar sein.

Vor einer Zusage sollten deshalb insbesondere geprüft werden:

  • Wann endete der vorherige Dienst?
  • Ist die notwendige Ruhezeit eingehalten?
  • Wie viele Stunden wurden bereits gearbeitet?
  • Welche Nachtzuschläge gelten?
  • Wird die zusätzliche Arbeitszeit vollständig dokumentiert?

Mehr dazu: Einspringen aus dem Frei in der Pflege: Muss ich wirklich kommen?

Wie erkenne ich, ob mein Nachtzuschlag korrekt berechnet wurde?

Prüfen Sie auf der Gehaltsabrechnung folgende Punkte:

  1. Wie viele Nachtstunden wurden erfasst?
  2. Welche Uhrzeiten gelten laut Tarif- oder Arbeitsvertrag als Nachtzeit?
  3. Welcher Prozentsatz wurde verwendet?
  4. Auf welchen Stundenwert wurde der Prozentsatz angewendet?
  5. Wurden Pausen korrekt berücksichtigt?
  6. Wurden Sonntags- oder Feiertagszuschläge zusätzlich berücksichtigt?
  7. Wurde die Steuerfreiheit korrekt behandelt?
  8. Fehlen verlängerte Dienste oder Übergabezeiten?

Bei Unklarheiten können Personalabteilung, Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung weiterhelfen.

Häufig gestellte Fragen zum Nachtzuschlag in der Pflege

Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Pflege 2026?

Es gibt keinen einheitlichen Satz. Im TVöD beträgt der Nachtarbeitszuschlag 20 Prozent. Ohne tarifvertragliche Ausgleichsregelung können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts häufig 25 Prozent als angemessener Ausgleich dienen.

Ab wann gibt es Nachtzuschlag im TVöD?

Im TVöD gilt Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit.

Gibt es gesetzlich 25 Prozent Nachtzuschlag?

Nicht pauschal. Das Arbeitszeitgesetz schreibt einen angemessenen Ausgleich vor, nennt aber keinen festen Prozentsatz. Die häufig genannten 25 Prozent beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Wie hoch ist der Zuschlag bei Dauernachtarbeit?

Ohne tarifvertragliche Ausgleichsregelung betrachtet das Bundesarbeitsgericht bei regulärer Dauernachtarbeit regelmäßig 30 Prozent beziehungsweise einen entsprechenden Freizeitausgleich als angemessen.

Ist Nachtzuschlag steuerfrei?

Unter den Voraussetzungen des § 3b EStG können Nachtarbeitszuschläge steuerfrei gezahlt werden. Die steuerliche Nachtzeit reicht von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Sind Nachtzuschläge komplett sozialversicherungsfrei?

Nicht immer. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt bei der Berechnungsgrundlage grundsätzlich eine Grenze von 25 Euro Stundenlohn.

Bekomme ich Nachtzuschlag zusätzlich zur Schichtzulage?

Das ist je nach Tarifvertrag möglich, weil Nachtzuschlag und Schichtzulage unterschiedliche Belastungen vergüten.

Bekomme ich für Pausen Nachtzuschlag?

Eine echte unbezahlte Ruhepause zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Für diese Zeit wird deshalb normalerweise kein Nachtarbeitszuschlag gezahlt.

Gilt der Nachtzuschlag auch bei Teilzeit?

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge gelten grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der TVöD nennt die Zeitzuschläge ausdrücklich auch für Teilzeitbeschäftigte.

Nachtzuschläge im Überblick

SituationRegelung
Gesetzliche Nachtzeit23:00–06:00 Uhr
TVöD-Nachtzeit21:00–06:00 Uhr
Steuerliche Nachtzeit20:00–06:00 Uhr
TVöD-Nachtzuschlag20 %
Gesetz ohne Tarifvertragangemessener Ausgleich
BAG-Regelwert ohne besondere Umständehäufig 25 %
BAG bei Dauernachtarbeitregelmäßig 30 %
Steuerfreiheit Nachtarbeitgrundsätzlich bis 25 %
Steuerfreiheit 0–4 Uhr bei Beginn vor 0 Uhrbis 40 %
Grundlohn-Grenze Steuerrecht50 €/Stunde
Grundlohn-Grenze Sozialversicherung25 €/Stunde

Fazit

Beim Nachtzuschlag in der Pflege gibt es nicht den einen Prozentsatz, der für sämtliche Beschäftigten gilt.

Entscheidend ist zunächst, ob ein Tarifvertrag anwendbar ist.

Im TVöD beträgt der Nachtarbeitszuschlag 20 Prozent und gilt für tatsächlich geleistete Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Andere Tarifverträge und Arbeitsverträge können davon abweichen.

Besteht keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, verpflichtet § 6 Absatz 5 ArbZG Arbeitgeber dazu, Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich in Geld oder Freizeit zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht sieht dabei ohne besondere Umstände häufig 25 Prozent und bei Dauernachtarbeit regelmäßig 30 Prozent als Orientierung an.

Zusätzlich muss zwischen Arbeitsrecht und Steuerrecht unterschieden werden. Dass ein Zuschlag bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein kann, bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch auf genau diesen Prozentsatz besteht.

Pflegekräfte sollten deshalb Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, tatsächliche Nachtstunden und Gehaltsabrechnung gemeinsam betrachten.

Weiterführende Artikel

Quellen

Für die fachliche Prüfung wurden insbesondere berücksichtigt:

  • Arbeitszeitgesetz, §§ 2 und 6
  • TVöD, Fassung Stand 1. Januar 2026, §§ 7 und 8
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil 10 AZR 423/14
  • Einkommensteuergesetz, § 3b
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung, § 1

Zuletzt fachlich geprüft am 07.08.2026.

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