Zeitarbeit Pflege: Arbeitszeitkonto, Minusstunden & einsatzfreie Zeit
Zeitarbeit Pflege: Arbeitszeitkonto, Minusstunden & einsatzfreie Zeit
Darf eine Zeitarbeitsfirma Minusstunden buchen, wenn gerade kein Einsatz vorhanden ist? Wann müssen Plusstunden ausgezahlt werden und wer trägt das Risiko zwischen zwei Einsätzen? Gerade in der Pflege sorgen Arbeitszeitkonten immer wieder für Unsicherheit. Hier findest du die wichtigsten Regeln für 2026.
Zuletzt fachlich geprüft am: 2. September 2026
- Arbeitszeitkonten sind in der Zeitarbeit grundsätzlich zulässig.
- Nach dem DGB/GVP-Tarifvertrag können Plus- und Minusstunden entstehen.
- Das Arbeitszeitkonto darf aber nicht dazu benutzt werden, das unternehmerische Einsatzrisiko auf die Pflegekraft abzuwälzen.
- Hat der Personaldienstleister keinen Einsatz, bedeutet das nicht automatisch, dass die Pflegekraft dafür Minusstunden übernehmen muss.
- Plusstunden über bestimmten Grenzen können ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Was ist ein Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit?
In der Zeitarbeit kann die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit abweichen. Genau diese Unterschiede werden über ein Arbeitszeitkonto dokumentiert.
Einen grundlegenden Überblick über Chancen, Nachteile und typische Besonderheiten findest du in unserem Beitrag Zeitarbeit in der Pflege: Vorteile und mögliche Nachteile .
Das seit 2026 einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk sieht für Vollzeitbeschäftigte grundsätzlich eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden vor. Das entspricht durchschnittlich 35 Wochenstunden.
In begründeten Fällen können vertraglich bis zu durchschnittlich 40 Wochenstunden beziehungsweise 173,34 Monatsstunden vereinbart werden.
Was sind Plusstunden?
Plusstunden entstehen nach dem Tarifvertrag, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit über der individuell vereinbarten regelmäßigen Monatsarbeitszeit liegt.
Einfaches Beispiel
Eine Pflegefachkraft hat arbeitsvertraglich 151,67 Stunden monatlich. Durch mehrere längere Schichten arbeitet sie im Monat tatsächlich 165 Stunden.
Die Differenz kann grundsätzlich dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Wie viele Plusstunden dürfen angesammelt werden?
Das aktuelle DGB/GVP-Tarifwerk sieht grundsätzlich eine Obergrenze von 200 Plusstunden vor.
Zur Beschäftigungssicherung bei saisonalen Schwankungen kann das Konto im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen.
Bei Teilzeit werden diese Grenzen entsprechend der individuell vereinbarten Arbeitszeit angepasst.
Wann kann ich Plusstunden auszahlen lassen?
Besonders interessant ist die seit 2026 geltende Regelung: Auf Verlangen der beschäftigten Person werden Stunden ausgezahlt, die über 91 Plusstunden hinausgehen.
Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb eines Ausgleichszeitraums vereinbaren, bis zu 70 Stunden auszuzahlen. Auch eine individuelle Auszahlung von bis zu 20 Stunden im Monat kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vereinbart werden.
Kann ich Plusstunden als Freizeit nehmen?
Ja. Der Tarifvertrag sieht ausdrücklich einen Freizeitausgleich vor.
Während eines laufenden Kundeneinsatzes kann für jeweils 35 Plusstunden grundsätzlich ein Arbeitstag Freizeit verlangt werden. Der Anspruch kann einmal pro Kalendermonat für maximal zwei Arbeitstage geltend gemacht werden.
Dabei gilt grundsätzlich eine Ankündigungsfrist von einer Woche. Dringende betriebliche Gründe können einem konkreten Termin entgegenstehen.
Was sind Minusstunden?
Tariflich werden als Minusstunden grundsätzlich Zeiten bezeichnet, in denen die tatsächlich geleistete monatliche Arbeitszeit unter der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt.
Daraus folgt aber nicht, dass jedes Defizit automatisch zu Lasten der Pflegekraft gebucht werden darf.
Entscheidend ist vor allem: Warum wurden die Stunden nicht gearbeitet?
Minusstunden können relevant sein
Beispielsweise wenn eine wirksame Arbeitszeitregelung besteht und eine Zeitschuld tatsächlich der beschäftigten Person zuzurechnen ist.
Nicht automatisch Minusstunden
Fehlen Arbeitsstunden ausschließlich deshalb, weil der Personaldienstleister keinen Einsatz bereitstellen kann, liegt die Situation anders.
Kein Einsatz: Darf die Zeitarbeitsfirma Minusstunden buchen?
§ 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schützt den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers. Dieser Anspruch kann vertraglich nicht einfach ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Arbeitszeitkonto nicht dazu verwendet werden darf, dieses Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Eine Regelung, nach der der Arbeitgeber in verleihfreien Zeiten einseitig das Zeitkonto abbaut, kann deshalb rechtlich problematisch beziehungsweise unwirksam sein.
Beispiel: Klinik beendet den Einsatz früher
Eine Pflegefachkraft arbeitet bei einem Personaldienstleister mit fest vereinbarter Monatsarbeitszeit.
Die Klinik beendet den Einsatz überraschend. Der Personaldienstleister findet für mehrere Tage keinen neuen Einsatz.
Diese Situation unterscheidet sich deutlich davon, dass die Pflegekraft selbst vereinbarte Arbeit nicht erbringt. Der Personaldienstleister trägt grundsätzlich das Risiko, seine Arbeitskraft einsetzen zu können.
Muss ich zwischen zwei Einsätzen erreichbar sein?
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen und ihre Arbeitsleistung im erforderlichen Umfang anbieten.
Deshalb sollte man bei einer einsatzfreien Zeit nicht einfach davon ausgehen, frei zu haben.
Wichtig sind klare Informationen des Arbeitgebers darüber, wann und wo Arbeitsleistung erwartet wird und wie kurzfristig ein neuer Einsatz beginnen kann.
Kann die Zeitarbeitsfirma einfach Urlaub eintragen?
Einsatzfreie Zeit ist nicht automatisch Urlaub.
Bereits genehmigter Urlaub bleibt selbstverständlich Urlaub. Dass momentan kein Kundeneinsatz vorhanden ist, macht aus dieser Zeit jedoch nicht ohne Weiteres Urlaub.
Deshalb sollten Pflegekräfte genau prüfen, wenn ein Unternehmen kurzfristig Urlaubstage oder Arbeitszeitguthaben abbauen möchte, nur weil gerade kein Einsatz vorhanden ist.
Wie lange darf das Arbeitszeitkonto bestehen?
Nach dem DGB/GVP-Manteltarifvertrag ist das Arbeitszeitkonto grundsätzlich spätestens nach 12 Monaten auszugleichen.
Ist dies nicht möglich, soll in den folgenden drei Monaten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Ziel eines vollständigen Zeitausgleichs getroffen werden.
Danach können unter den tariflichen Voraussetzungen maximal 150 Stunden in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden. Darüber hinausgehende Stunden sind grundsätzlich finanziell auszugleichen.
Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto bei Kündigung?
| Situation | Tarifliche Regelung |
|---|---|
| Positives Zeitguthaben | Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben grundsätzlich ausgezahlt. |
| Eigenkündigung | Minusstunden können unter den tariflichen Voraussetzungen bis zu 35 Stunden verrechnet werden, wenn Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist. |
| Außerordentliche Kündigung | Auch hier kann unter den tariflichen Voraussetzungen eine Verrechnung bis zu 35 Stunden erfolgen. |
| Arbeitgeber hat Anlass zur Kündigung gegeben | Die tarifliche Verrechnung der Minusstunden gilt dann nicht. |
Was passiert mit Schicht- und Feiertagszuschlägen?
Zuschläge und Zulagen werden nach dem DGB/GVP-Tarifvertrag grundsätzlich mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie entstehen.
Sie werden also nicht einfach zusammen mit den Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto verschoben.
Ausführlich zu Grundlohn und Zuschlägen findest du unseren aktuellen Beitrag Zeitarbeit Pflege Gehalt 2026: Stundenlohn und Zuschläge .
Bei längeren Einsätzen beim selben Entleiher kann außerdem Equal Pay relevant werden. Wann der Anspruch auf gleiche Bezahlung greift, wie die Neun-Monats-Regel funktioniert und welche Einsatzzeiten zusammengerechnet werden, erklären wir im Ratgeber Equal Pay in der Zeitarbeit Pflege: Anspruch, Fristen und Ausnahmen 2026 .
Arbeitszeitkonto richtig kontrollieren
Gerade bei wechselnden Schichten lohnt es sich, das eigene Konto jeden Monat mit Dienstplan und Abrechnung abzugleichen.
Monatliche Checkliste
- vertragliche Sollstunden prüfen
- tatsächlich geleistete Stunden kontrollieren
- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden vergleichen
- Plusstunden mit dem Vormonat abgleichen
- neu entstandene Minusstunden hinterfragen
- Urlaub und Krankheit korrekt verbucht?
- Freizeitausgleich korrekt abgezogen?
- Auszahlung von Plusstunden korrekt berechnet?
Was tun bei unerklärlichen Minusstunden?
- Arbeitsvertrag prüfen: Welche regelmäßige Arbeitszeit wurde vereinbart?
- Tarifvertrag feststellen: Ist das DGB/GVP-Tarifwerk einbezogen?
- Stundennachweise sichern: Dienstpläne und Abrechnungen aufbewahren.
- Ursache klären: Warum wurden die Stunden nicht gearbeitet?
- Schriftlich nachfragen: Wie genau sind die Minusstunden entstanden?
- Ausschlussfristen beachten: Ansprüche gegebenenfalls rechtzeitig geltend machen.
- Bei Streit beraten lassen: Gewerkschaft, Betriebsrat oder Fachanwalt für Arbeitsrecht können helfen.
Zeitarbeitsangebote genau vergleichen
Nicht nur der Stundenlohn entscheidet über ein gutes Angebot. Arbeitszeitkonto, Einsatzradius, garantierte Arbeitszeit, Zuschläge und der Umgang mit einsatzfreien Zeiten gehören genauso auf den Prüfstand.
Häufige Fragen zum Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit
Darf eine Zeitarbeitsfirma Minusstunden buchen?
Minusstunden sind im tariflichen Arbeitszeitkontomodell grundsätzlich vorgesehen. Sie dürfen aber nicht beliebig gebucht werden. Insbesondere darf das Arbeitszeitkonto nicht dazu dienen, das Beschäftigungsrisiko des Verleihers auf Arbeitnehmer zu übertragen.
Bekomme ich Geld, wenn die Zeitarbeitsfirma keinen Einsatz für mich hat?
Grundsätzlich trägt der Verleiher das Risiko einer einsatzfreien Zeit. § 11 Abs. 4 AÜG schützt den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug. Der konkrete Einzelfall hängt allerdings auch davon ab, ob die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten wurde.
Wie viele Plusstunden darf ich in der Zeitarbeit haben?
Nach dem aktuellen DGB/GVP-Manteltarifvertrag grundsätzlich maximal 200 Stunden. Zur Beschäftigungssicherung bei saisonalen Schwankungen kann die Grenze im Einzelfall auf 230 Stunden steigen.
Wann kann ich Plusstunden auszahlen lassen?
Nach dem DGB/GVP-Tarifwerk werden auf Verlangen der beschäftigten Person Stunden ausgezahlt, die über 91 Plusstunden hinausgehen. Darüber hinaus bestehen weitere tarifliche Möglichkeiten, Auszahlungen zu vereinbaren.
Was passiert mit meinen Plusstunden bei Kündigung?
Ein positives Zeitguthaben wird beim Ausscheiden nach dem DGB/GVP-Tarifvertrag grundsätzlich ausgezahlt.
Darf die Zeitarbeitsfirma bei Nichteinsatz mein Arbeitszeitkonto abbauen?
Ein Arbeitszeitkonto darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu verwendet werden, das wirtschaftliche Risiko verleihfreier Zeiten auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die konkrete vertragliche und tarifliche Situation sollte dennoch individuell geprüft werden.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere § 11 Abs. 4; DGB/GVP-Manteltarifvertrag 2026; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Beurteilung sind insbesondere Arbeitsvertrag, Tarifbindung und die Ursache der jeweiligen Plus- oder Minusstunden entscheidend.
Zuletzt fachlich geprüft am 02.09.2026.
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