Equal Pay in der Zeitarbeit Pflege: Anspruch, Fristen & Ausnahmen 2026
Equal Pay in der Zeitarbeit Pflege: Anspruch, Fristen & Ausnahmen 2026
Wann muss eine Pflegefachkraft in der Zeitarbeit genauso bezahlt werden wie eine vergleichbare Stammkraft der Klinik oder Pflegeeinrichtung? Hier erfährst du, was Equal Pay bedeutet, wie die Neun-Monats-Regel funktioniert, welche Unterbrechungen mitgerechnet werden und worauf Pflegekräfte bei der Abrechnung achten sollten.
Zuletzt fachlich geprüft am: 2. September 2026
- Equal Pay bedeutet grundsätzlich: gleiches Arbeitsentgelt wie bei einer vergleichbaren Stammkraft des Entleihers.
- Der Gleichstellungsgrundsatz gilt nach § 8 AÜG grundsätzlich ab Beginn der Überlassung.
- Durch einen einschlägigen Tarifvertrag kann beim Arbeitsentgelt für die ersten neun Monate abgewichen werden.
- Eine längere tarifliche Abweichung ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden mitgerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
- Equal Pay betrifft nicht nur einen beworbenen Grundstundenlohn, sondern den Vergleich der maßgeblichen Entgeltbedingungen.
Was bedeutet Equal Pay in der Zeitarbeit?
Bei Arbeitnehmerüberlassung ist die Pflegekraft beim Personaldienstleister angestellt und arbeitet vorübergehend in einer Klinik, Pflegeeinrichtung oder einem anderen Kundenbetrieb. Einen grundlegenden Einstieg findest du in unserem Ratgeber Zeitarbeit in der Pflege: Vorteile und mögliche Nachteile .
§ 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher grundsätzlich dazu, Leiharbeitnehmern während der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, die für eine vergleichbare Stammkraft des Entleihers gelten.
Equal Pay und Equal Treatment: Was ist der Unterschied?
Equal Pay
Equal Pay beschreibt die Gleichstellung beim Arbeitsentgelt. Dabei geht es nicht lediglich um die Zahl auf einem Stundenlohn-Angebot.
Equal Treatment
Der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz umfasst darüber hinaus die wesentlichen Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Stammkraft.
Für die konkrete Dienstplanung gelten daneben weiterhin die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grenzen. Dazu findest du bei uns ausführliche Informationen zum Arbeitszeitgesetz in der Pflege und zu den Ruhezeiten in der Pflege.
Gilt Equal Pay wirklich erst nach neun Monaten?
§ 8 Abs. 4 AÜG erlaubt eine tarifliche Abweichung beim Arbeitsentgelt grundsätzlich für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher.
Wann darf die Abweichung länger als neun Monate dauern?
Das AÜG lässt eine längere tarifliche Abweichung nur zu, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass spätestens nach 15 Monaten mindestens ein tariflich als gleichwertig festgelegtes Arbeitsentgelt erreicht wird und bereits nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung erfolgt.
Welches Tarifwerk im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich vereinbart wurde, sollte immer anhand des Arbeitsvertrags und der Einsatzbedingungen geprüft werden.
Wie werden frühere Einsätze beim selben Krankenhaus gezählt?
Ein Wechsel des Personaldienstleisters setzt die Equal-Pay-Uhr nicht automatisch auf null. Nach § 8 Abs. 4 AÜG werden vorherige Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig angerechnet, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Beispiel
Eine Pflegefachkraft arbeitet fünf Monate über Personaldienstleister A in Klinik X. Nach einer zweimonatigen Unterbrechung kehrt sie über Personaldienstleister B wieder zu Klinik X zurück.
Weil die Unterbrechung nicht mehr als drei Monate beträgt, ist die frühere Überlassungszeit für die gesetzliche Frist grundsätzlich mitzurechnen.
Was zählt bei Equal Pay zum Arbeitsentgelt?
Für Equal Pay reicht es nicht, lediglich zwei Grundstundenlöhne nebeneinanderzustellen. Nach der Rechtsprechung wird das maßgebliche Arbeitsentgelt über einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum ermittelt.
| Möglicher Vergütungsbestandteil | Warum prüfen? |
|---|---|
| Grundentgelt | Basis des Vergleichs mit einer vergleichbaren Stammkraft. |
| regelmäßige Zulagen | Können Bestandteil des maßgeblichen Vergleichsentgelts sein. |
| Nacht-, Sonn- und Feiertagsvergütung | Ist abhängig von den konkreten Arbeitszeiten und den beim Entleiher geltenden Bedingungen. |
| Sonder- oder Einmalzahlungen | Können für den Gesamtvergleich relevant sein, wenn sie vergleichbaren Stammkräften zustehen. |
| Sachbezüge | Das AÜG erlaubt bei Sachbezügen grundsätzlich einen Wertausgleich in Euro. |
Wie sich Tarifentgelt, übertarifliche Zulagen und Schichtzuschläge in der Pflege-Zeitarbeit zusammensetzen können, erklären wir ausführlich unter Zeitarbeit Pflege Gehalt 2026: Stundenlohn und Zuschläge .
Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste lohnt sich zusätzlich unser Überblick zur Schichtzulage in der Pflege.
Wer ist eine vergleichbare Stammkraft?
Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte beziehungsweise vom Entleiher zugewiesene Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht stellt beim Vergleichsentgelt auf die Tätigkeit ab, die im Entleihbetrieb ausgeübt wird.
Gibt es eine unmittelbar vergleichbare Stammkraft, kann deren Entgelt eine wichtige Vergleichsgrundlage sein. Gibt es keine solche Person, muss geprüft werden, welches Arbeitsentgelt eine entsprechende Stammkraft für diese Tätigkeit beim Entleiher erhalten würde.
Equal Pay im Krankenhaus: Was ist mit TVöD oder anderen Tarifverträgen?
Viele Krankenhäuser und öffentliche Einrichtungen vergüten ihre Stammbelegschaft nach einem Tarifwerk oder einer betrieblichen Entgeltordnung. Für Equal Pay ist deshalb nicht automatisch irgendeine allgemeine „Pflege-Vergütung“ maßgeblich, sondern das Entgelt einer vergleichbaren Stammkraft beim konkreten Entleiher.
Bei der Prüfung müssen also insbesondere Tätigkeit, Eingruppierung, Erfahrungsstufe und die tatsächlich relevanten Entgeltbestandteile berücksichtigt werden.
Was ist mit dem DGB/GVP-Tariflohn?
Seit 1. Januar 2026 gilt das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk für die Zeitarbeit. Der Tariflohn des Personaldienstleisters und Equal Pay beim Entleiher sind aber zwei unterschiedliche Fragen.
Der DGB/GVP-Tarif kann die Vergütung während einer zulässigen tariflichen Abweichungsphase bestimmen. Wird dagegen Equal Pay geschuldet, ist das maßgebliche Entgelt der vergleichbaren Stammkraft beim Entleiher entscheidend.
Die aktuellen Tarifwerte und ein Rechenbeispiel für Pflegefachkräfte findest du im Beitrag Gehalt in der Zeitarbeit Pflege 2026 .
Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto bei Equal Pay?
Equal Pay und Arbeitszeitkonto sind getrennte Themen. Ein Arbeitszeitkonto dokumentiert Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit. Es darf nicht dazu führen, dass gesetzliche oder tarifliche Vergütungsansprüche einfach verschwinden.
Plusstunden, Minusstunden, Freizeitausgleich und einsatzfreie Zeiten behandeln wir deshalb separat in unserem Ratgeber Zeitarbeit Pflege: Arbeitszeitkonto, Minusstunden und einsatzfreie Zeit .
Wie erfahre ich, was eine Stammkraft verdient?
Das AÜG enthält in § 13 einen Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts einer vergleichbaren Stammkraft. Das Gesetz sieht hierfür allerdings Ausnahmen vor, wenn bestimmte tarifliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Sinnvolle Unterlagen zur Prüfung
- Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister
- Angabe des angewendeten Tarifvertrags
- Einsatzmitteilungen und Einsatzzeiträume
- Lohnabrechnungen
- Stundennachweise und Dienstpläne
- Dokumentation früherer Einsätze beim selben Entleiher
- gegebenenfalls Auskunft zum Vergleichsentgelt
Was tun, wenn Equal Pay möglicherweise falsch berechnet wurde?
- Einsatzdauer berechnen: Alle Einsätze beim selben Entleiher zusammentragen.
- Unterbrechungen prüfen: Besonders Zeiträume von höchstens drei Monaten beachten.
- Tarifgrundlage klären: Welcher Tarifvertrag ist wirksam einbezogen?
- Vergleichsentgelt klären: Welche Stammkraft beziehungsweise Entgeltgruppe ist wirklich vergleichbar?
- Abrechnungen kontrollieren: Nicht nur Grundlohn, sondern relevante Entgeltbestandteile betrachten.
- Anspruch schriftlich ansprechen: Bei Unklarheiten nachvollziehbare Berechnung verlangen.
- Ausschlussfristen beachten: Arbeits- und Tarifverträge können kurze Fristen für die Geltendmachung enthalten.
- Bei Streit beraten lassen: Gewerkschaft, Betriebsrat oder Fachanwalt für Arbeitsrecht können den Einzelfall prüfen.
Equal Pay und 18 Monate Überlassungshöchstdauer
Die Equal-Pay-Frist darf nicht mit der Überlassungshöchstdauer verwechselt werden. Nach § 1 Abs. 1b AÜG darf derselbe Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden. Tarifliche Abweichungsmöglichkeiten können bestehen.
Mehr zum Thema Zeitarbeit in der Pflege
Equal Pay ist nur ein Teil des Gesamtpakets. Für einen realistischen Vergleich solltest du auch Grundlohn, Zuschläge, Arbeitszeitkonto und die allgemeinen Vor- und Nachteile betrachten.
Pflegejobs und Arbeitgeber vergleichen
Ein guter Zeitarbeitsvertrag besteht nicht nur aus einem hohen Stundenlohn. Vergleiche Vergütung, Einsatzbedingungen, Arbeitszeit und Entwicklungsmöglichkeiten als Gesamtpaket.
Häufige Fragen zu Equal Pay in der Zeitarbeit Pflege
Was bedeutet Equal Pay bei Zeitarbeit in der Pflege?
Equal Pay bedeutet grundsätzlich, dass eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer das Arbeitsentgelt erhalten soll, das einer vergleichbaren Stammkraft beim Entleiher zusteht. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit und die beim Entleiher geltende Vergütung.
Gilt Equal Pay erst nach neun Monaten?
Nein. Die Gleichstellung ist der gesetzliche Grundsatz. Durch einen einschlägigen Tarifvertrag darf beim Arbeitsentgelt jedoch grundsätzlich während der ersten neun Monate einer Überlassung davon abgewichen werden.
Kann Equal Pay auf 15 Monate verschoben werden?
Eine längere tarifliche Abweichung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 AÜG möglich. Dazu gehören eine stufenweise Heranführung nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen und spätestens nach 15 Monaten ein tariflich als gleichwertig festgelegtes Arbeitsentgelt. Für einen Pflegeeinsatz sollte deshalb konkret geprüft werden, ob überhaupt ein entsprechendes Tarifwerk greift.
Zählt ein früherer Einsatz in derselben Klinik mit?
Ja, frühere Überlassungszeiten beim selben Entleiher werden grundsätzlich vollständig berücksichtigt, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Das gilt auch bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Verleihers.
Ist Equal Pay einfach der gleiche Stundenlohn?
Nicht zwingend. Für die Ermittlung eines Equal-Pay-Anspruchs ist ein Gesamtvergleich des maßgeblichen Arbeitsentgelts erforderlich. Deshalb können neben dem Grundentgelt weitere Vergütungsbestandteile relevant sein.
Wie finde ich heraus, wie hoch mein Vergleichsentgelt ist?
Entscheidend sind die Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Stammkraft beim Entleiher. § 13 AÜG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher vor. Bei einer tariflichen Ausnahme gelten Besonderheiten.
Was hat Equal Pay mit dem Arbeitszeitkonto zu tun?
Das sind unterschiedliche Themen. Equal Pay betrifft die Gleichstellung beim Arbeitsentgelt. Das Arbeitszeitkonto erfasst dagegen Abweichungen zwischen vereinbarter und geleisteter Arbeitszeit. Beide Bereiche können sich auf die Abrechnung auswirken und sollten getrennt geprüft werden.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere § 1 Abs. 1b, § 8 und § 13; Bundesagentur für Arbeit – Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung; DGB/GVP-Tarifinformationen 2026; Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Equal Pay und Vergleichsentgelt.
Offizielle Quellen:
§ 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung
§ 13 AÜG – Auskunftsanspruch
Bundesagentur für Arbeit – Arbeitnehmerüberlassung
DGB – aktuelle Tarifverträge zur Leiharbeit
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Beratung. Für den konkreten Anspruch sind insbesondere Einsatzdauer, Arbeitsvertrag, Tarifbindung, Tätigkeit und das maßgebliche Vergleichsentgelt entscheidend.
Zuletzt fachlich geprüft am 02.09.2026.
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