Rufbereitschaft in der Pflege 2026: Vergütung, Arbeitszeit und Ruhezeit
Rufbereitschaft gehört in vielen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und sozialen Diensten zum Arbeitsalltag. Pflegekräfte müssen dabei außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sein und bei Bedarf kurzfristig ihre Arbeit aufnehmen.
Anders als beim Bereitschaftsdienst müssen sie sich jedoch grundsätzlich nicht an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten.
Genau daraus ergeben sich wichtige Unterschiede:
- Ist die gesamte Rufbereitschaft Arbeitszeit?
- Wie schnell muss man am Arbeitsplatz sein?
- Wie wird Rufbereitschaft bezahlt?
- Zählt die Fahrt zur Arbeit?
- Was passiert mit der Ruhezeit nach einem nächtlichen Einsatz?
- Darf der Arbeitgeber ständig Rufbereitschaft anordnen?
Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln für Pflegekräfte im Jahr 2026.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind rechtlich nicht dasselbe.
- Bei Rufbereitschaft dürfen Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen.
- Sie müssen jedoch erreichbar sein und die Arbeit bei einem Abruf innerhalb einer angemessenen Zeit aufnehmen können.
- Typische Rufbereitschaft gilt arbeitszeitrechtlich grundsätzlich nicht vollständig als Arbeitszeit.
- Tatsächliche Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sind Arbeitszeit.
- Sehr starke Einschränkungen, etwa extrem kurze Reaktionszeiten, können dazu führen, dass die gesamte Bereitschaft arbeitszeitrechtlich anders bewertet wird.
- Im TVöD wird Rufbereitschaft mit Pauschalen beziehungsweise bei kurzen Rufbereitschaften stundenweise vergütet.
- Einsätze während der Rufbereitschaft werden zusätzlich bezahlt.
- Im TVöD werden bei Einsätzen außerhalb des Aufenthaltsortes auch notwendige Wegezeiten berücksichtigt.
- Einsätze können die gesetzliche Ruhezeit unterbrechen.
- Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen enthält das Arbeitszeitgesetz besondere Ausgleichsmöglichkeiten.
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine besondere Form des Bereithaltens zur Arbeit.
Die Pflegekraft befindet sich außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit grundsätzlich an einem selbst gewählten Ort, muss aber erreichbar bleiben und bei Bedarf die Arbeit aufnehmen.
Typische Situationen sind:
- Rufbereitschaft nach einem regulären Dienst,
- nächtliche Hintergrunddienste,
- Wochenend-Rufbereitschaften,
- technische oder pflegerische Hintergrunddienste,
- bestimmte Dienste in spezialisierten Einrichtungen.
Das entscheidende Merkmal ist:
Der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich nicht, wo sich die Pflegekraft während der Rufbereitschaft aufhalten muss.
Das Bundesarbeitsgericht beschreibt Rufbereitschaft als einen Dienst, bei dem Beschäftigte erreichbar sein müssen, ihren Aufenthaltsort aber innerhalb der notwendigen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen können.
Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
Der wichtigste Unterschied ist die Freiheit bei der Wahl des Aufenthaltsortes.
| Rufbereitschaft | Bereitschaftsdienst |
|---|---|
| Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählbar | Aufenthaltsort vom Arbeitgeber bestimmt |
| Erreichbarkeit erforderlich | Anwesenheit erforderlich |
| Arbeit nur nach Abruf | Arbeit jederzeit unmittelbar möglich |
| gesamte Zeit meist keine Arbeitszeit | gesamte Zeit grundsätzlich Arbeitszeit |
| tatsächliche Einsätze sind Arbeitszeit | gesamte Dienstzeit ist Arbeitszeit |
| größere persönliche Bewegungsfreiheit | deutlich stärkere Einschränkung |
Beim Bereitschaftsdienst muss sich die Pflegekraft beispielsweise im Krankenhaus oder in einem Bereitschaftsraum befinden.
Bei Rufbereitschaft kann sie sich normalerweise zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort aufhalten.
Ausführlich erklären wir den Unterschied im Beitrag Bereitschaftsdienst in der Pflege 2026.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Hier muss differenziert werden.
Eine normale Rufbereitschaft gilt arbeitszeitrechtlich grundsätzlich nicht in ihrer gesamten Dauer als Arbeitszeit.
Arbeitszeit entsteht vor allem dann, wenn die Pflegekraft tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird.
Beispiele:
- telefonische Beratung,
- digitale Dokumentation,
- Bearbeitung eines dienstlichen Problems,
- Einsatz in der Einrichtung,
- tatsächliche Patientenversorgung.
Eine 12-stündige Rufbereitschaft bedeutet daher nicht automatisch zwölf Stunden Arbeitszeit.
Das unterscheidet Rufbereitschaft grundlegend vom Bereitschaftsdienst.
Wann kann die gesamte Rufbereitschaft trotzdem Arbeitszeit sein?
Entscheidend ist, wie stark die Vorgaben des Arbeitgebers die Freizeit tatsächlich einschränken.
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass sehr starke Einschränkungen der freien Zeitgestaltung dazu führen können, dass ein Bereitschaftszeitraum arbeitszeitrechtlich insgesamt als Arbeitszeit einzustufen ist.
Relevant können beispielsweise sein:
- extrem kurze Reaktionszeiten,
- sehr häufige Einsätze,
- starke räumliche Einschränkungen,
- Vorgaben, die Freizeitaktivitäten praktisch unmöglich machen.
Es gibt jedoch keine allgemeine gesetzliche Regel wie „unter 30 Minuten ist immer Arbeitszeit“.
Die konkrete Situation muss jeweils insgesamt betrachtet werden.
Wie schnell muss ich während der Rufbereitschaft am Arbeitsplatz sein?
Eine allgemeingültige gesetzliche Minutenfrist existiert nicht.
Rufbereitschaft bedeutet allerdings, dass die Pflegekraft den Arbeitsplatz innerhalb einer Zeit erreichen können muss, die den vorgesehenen Einsatz nicht gefährdet.
Das Bundesarbeitsgericht beschreibt dies als eine angemessene Zeitspanne zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme.
Die konkrete Reaktionszeit kann sich ergeben aus:
- Tarifvertrag,
- Arbeitsvertrag,
- Betriebsvereinbarung,
- Dienstvereinbarung,
- Art der Tätigkeit,
- organisatorischen Vorgaben.
Eine Vorgabe darf aber nicht so streng sein, dass die freie Wahl des Aufenthaltsortes praktisch vollständig aufgehoben wird.
Muss ich während der Rufbereitschaft zu Hause bleiben?
Grundsätzlich nein.
Gerade die freie Wahl des Aufenthaltsortes unterscheidet Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst.
Sie dürfen sich beispielsweise grundsätzlich:
- zu Hause,
- bei Freunden,
- in einem Restaurant,
- bei Freizeitaktivitäten
aufhalten.
Allerdings müssen Sie:
- erreichbar bleiben,
- arbeitsfähig sein,
- den vorgesehenen Einsatzort rechtzeitig erreichen können.
Wer sich bewusst so weit entfernt, dass eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich wäre, erfüllt die Anforderungen der Rufbereitschaft möglicherweise nicht.
Darf ich während der Rufbereitschaft schlafen?
Ja.
Solange kein Einsatz erfolgt, dürfen Beschäftigte während einer typischen Rufbereitschaft grundsätzlich schlafen.
Sie müssen allerdings sicherstellen, dass sie erreichbar bleiben und auf einen Abruf reagieren können.
Das bedeutet beispielsweise:
- Telefon eingeschaltet,
- Klingelton hörbar,
- Erreichbarkeit entsprechend der betrieblichen Regelung.
Wird die Pflegekraft nachts tatsächlich angerufen und arbeitet anschließend, beginnt eine tatsächliche Arbeitsphase.
Darf ich während der Rufbereitschaft Alkohol trinken?
Pflegekräfte müssen bei einem Abruf arbeitsfähig sein.
Deshalb ist Alkoholkonsum während einer Rufbereitschaft problematisch, wenn dadurch die Fähigkeit zur sicheren Arbeitsaufnahme beeinträchtigt wird.
Gerade in der Pflege können Medikamentengaben, Patientenversorgung und Notfallsituationen eine vollständige Einsatzfähigkeit erfordern.
Wer Rufbereitschaft hat, sollte sich daher so verhalten, dass eine jederzeit mögliche Arbeitsaufnahme sicher gewährleistet bleibt.
Wie wird Rufbereitschaft im TVöD 2026 bezahlt?
Im TVöD gibt es ein eigenes Vergütungsmodell für Rufbereitschaft.
Bei einer Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird grundsätzlich eine tägliche Pauschale gezahlt.
Montag bis Freitag
Die Pauschale beträgt:
das Zweifache des tariflichen Stundenentgelts
Samstag, Sonntag und Feiertag
Die Pauschale beträgt:
das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Beispiel für eine TVöD-Rufbereitschaft
Angenommen, das maßgebliche tarifliche Stundenentgelt beträgt:
24 Euro
Dann ergibt sich:
Rufbereitschaft an einem Dienstag
24 Euro × 2 =
48 Euro Rufbereitschaftspauschale
Rufbereitschaft an einem Sonntag
24 Euro × 4 =
96 Euro Rufbereitschaftspauschale
Die tatsächlichen Arbeitseinsätze während dieser Rufbereitschaft werden zusätzlich vergütet.
Was gilt bei Rufbereitschaft unter zwölf Stunden?
Bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden wird im TVöD keine Tagespauschale angewendet.
Stattdessen werden je Stunde:
12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgelts
gezahlt.
Beispiel
Tarifliches Stundenentgelt:
24 Euro
Rufbereitschaft:
8 Stunden
Pro Bereitschaftsstunde:
24 Euro × 12,5 % = 3 Euro
8 × 3 Euro =
24 Euro Rufbereitschaftsentgelt
Auch hier kommen tatsächliche Arbeitseinsätze zusätzlich hinzu.
Wie werden tatsächliche Einsätze bezahlt?
Im TVöD wird zwischen Arbeit:
- außerhalb des gewählten Aufenthaltsortes,
- und Arbeit am Aufenthaltsort
unterschieden.
Einsatz in der Einrichtung
Wird die Pflegekraft beispielsweise aus ihrer Wohnung ins Krankenhaus oder Pflegeheim gerufen, wird jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten grundsätzlich auf eine volle Stunde gerundet.
Diese Zeit wird mit:
- Überstundenentgelt,
- sowie gegebenenfalls anfallenden Zeitzuschlägen
vergütet.
Beispiel
Eine Pflegekraft wird um 2:10 Uhr angerufen.
Sie fährt in die Einrichtung und ist um 2:30 Uhr dort.
Der Einsatz endet um 3:15 Uhr.
Rückfahrt:
20 Minuten.
Gesamtdauer:
1 Stunde und 25 Minuten.
Nach der TVöD-Rundungsregel wird diese einzelne Inanspruchnahme auf volle Stunden aufgerundet.
Die genaue Abrechnung erfolgt anschließend nach den tariflichen Vorgaben.
Zählt die Fahrt zur Arbeit?
Vergütungsrechtlich ist das im TVöD ausdrücklich geregelt.
Bei einem tatsächlichen Einsatz außerhalb des Aufenthaltsortes werden die erforderlichen Wegezeiten in die Berechnung der Inanspruchnahme einbezogen.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zum normalen täglichen Arbeitsweg.
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls bestätigt, dass Wegezeiten während eines Rufbereitschaftseinsatzes tariflich besonders behandelt werden können.
Wichtig ist allerdings:
Die vergütungsrechtliche Behandlung einer Wegezeit ist nicht automatisch identisch mit ihrer arbeitszeitrechtlichen Bewertung.
Was gilt bei telefonischer Arbeit von zu Hause?
Eine Pflegekraft muss nicht immer in die Einrichtung fahren.
Möglich sind beispielsweise:
- telefonische fachliche Auskunft,
- Dienstanweisung,
- Abstimmung mit Kolleginnen und Kollegen,
- digitale Bearbeitung,
- Dokumentation,
- Fernzugriff auf Systeme.
Im TVöD werden solche Tätigkeiten am Aufenthaltsort anders gerundet.
Die Summe dieser Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft wird auf die nächste volle Stunde gerundet und entsprechend vergütet.
Beispiel für telefonische Inanspruchnahmen
Während einer Nacht-Rufbereitschaft erfolgen drei Telefonate:
- 10 Minuten,
- 15 Minuten,
- 20 Minuten.
Gesamt:
45 Minuten.
Diese Zeiten werden im TVöD nicht jeweils einzeln auf eine volle Stunde aufgerundet.
Stattdessen wird die Summe betrachtet.
45 Minuten werden damit auf die nächste volle Stunde aufgerundet.
Gibt es zusätzlich Nachtzuschlag?
Das kann der Fall sein.
Für tatsächliche Arbeitsleistungen während einer Rufbereitschaft sieht der TVöD neben der Vergütung auch mögliche Zeitzuschläge vor.
Je nach Zeitpunkt können beispielsweise relevant sein:
- Nachtzuschlag,
- Sonntagszuschlag,
- Feiertagszuschlag.
Die bloße Rufbereitschaft ohne tatsächliche Arbeitsleistung löst dagegen nicht automatisch sämtliche regulären Zeitzuschläge aus.
Mehr dazu: Nachtzuschlag in der Pflege 2026.
Wann darf Rufbereitschaft angeordnet werden?
Der TVöD geht bei Rufbereitschaft davon aus, dass tatsächliche Arbeit während dieser Zeit lediglich in Ausnahmefällen anfällt.
Wenn Beschäftigte während fast jeder Rufbereitschaft regelmäßig mehrfach oder über längere Zeit eingesetzt werden, sollte deshalb geprüft werden, ob das Dienstmodell noch korrekt ausgestaltet ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit Fällen beschäftigt, in denen Rufbereitschaft tarifwidrig häufig mit tatsächlichen Einsätzen belastet war.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede falsch organisierte Rufbereitschaft nachträglich als Bereitschaftsdienst vergütet wird.
Was passiert mit der Ruhezeit?
Der wichtigste Punkt für Pflegekräfte ist häufig die Kombination aus:
Rufbereitschaft + Nachteinsatz + Frühdienst.
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG:
elf ununterbrochene Stunden.
Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gibt es allerdings eine besondere Regelung.
Kürzungen der Ruhezeit durch tatsächliche Einsätze während einer Rufbereitschaft können unter bestimmten Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden, wenn die Inanspruchnahmen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen.
Beispiel: nächtlicher Einsatz während der Rufbereitschaft
Eine Pflegekraft beendet ihren normalen Dienst um:
20:00 Uhr
Der nächste Dienst beginnt um:
07:00 Uhr
Normalerweise liegen exakt elf Stunden dazwischen.
Während der Rufbereitschaft erfolgt jedoch ein Einsatz von:
01:00 bis 02:00 Uhr
Damit wurde die Ruhezeit unterbrochen.
Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kann die besondere Ausgleichsregelung des § 5 Abs. 3 ArbZG relevant sein.
Das bedeutet aber nicht, dass solche Unterbrechungen beliebig oft oder unbegrenzt zulässig sind.
Der notwendige Ausgleich muss tatsächlich erfolgen.
Mehr dazu: Ruhezeit in der Pflege.
Kann ein Einsatz meine Ruhezeit vollständig neu starten?
Ohne besondere gesetzliche oder tarifliche Regelung würde tatsächliche Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit unterbrechen.
Gerade für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen enthält § 5 Abs. 3 ArbZG deshalb eine Sonderregelung für Rufbereitschaft.
Zusätzlich können Tarifverträge nach § 7 ArbZG weitere Anpassungen ermöglichen, sofern ein entsprechender Zeitausgleich und Gesundheitsschutz gewährleistet werden.
Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden:
„Nach jedem Anruf müssen wieder elf neue Stunden beginnen.“
In der Pflege können zulässige Sonderregelungen greifen.
Darf ich nach einem nächtlichen Rufbereitschaftseinsatz Frühdienst machen?
Das hängt von der konkreten Dauer des Einsatzes und den geltenden Ausgleichsregelungen ab.
Ein Arbeitgeber darf nicht einfach jede nächtliche Inanspruchnahme ignorieren.
Geprüft werden müssen:
- Beginn der ursprünglichen Ruhezeit,
- Dauer des Einsatzes,
- Gesamtdauer der Unterbrechung,
- tarifvertragliche Regelungen,
- gesetzlicher Ausgleich,
- Beginn des nächsten Dienstes.
Besonders problematisch sind häufig mehrere Einsätze innerhalb derselben Nacht.
Was passiert bei mehreren Einsätzen?
Mehrere kurze Einsätze können sich summieren.
Beispielsweise:
- Telefonat um 23:30 Uhr,
- Einsatz um 1:00 Uhr,
- erneutes Telefonat um 4:00 Uhr.
Arbeitszeit, tatsächliche Belastung und Unterbrechungen der Ruhezeit müssen vollständig dokumentiert werden.
Ein Arbeitgeber darf die einzelnen Einsätze nicht isoliert betrachten und dadurch die Gesamtbelastung unterschätzen.
Muss Rufbereitschaft erfasst werden?
Die tatsächlichen Arbeitseinsätze müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Für die korrekte Abrechnung sollten Pflegekräfte insbesondere festhalten:
- Beginn und Ende der Rufbereitschaft,
- Zeitpunkt des Abrufs,
- telefonische Tätigkeiten,
- Fahrtzeiten,
- Einsatzbeginn,
- Einsatzende,
- Rückfahrt,
- Nacht-, Sonn- und Feiertagszeiten.
Gerade bei mehreren kurzen Telefonaten können sonst schnell Arbeitsstunden verloren gehen.
Mehr zum Thema Zeiterfassung behandeln wir in unserem geplanten Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung in der Pflege.
Ist Rufbereitschaft dasselbe wie „Einspringen aus dem Frei“?
Nein.
Bei Rufbereitschaft wurde vorher verbindlich festgelegt, dass die Pflegekraft während eines bestimmten Zeitraums erreichbar sein muss.
Beim normalen freien Tag besteht eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht automatisch.
Deshalb darf ein Arbeitgeber gewöhnliches Frei nicht einfach nachträglich als informelle Rufbereitschaft behandeln.
Mehr dazu erklärt der Artikel Einspringen aus dem Frei in der Pflege.
Muss ich mein privates Handy benutzen?
Ob Beschäftigte verpflichtet sind, private Geräte für die Rufbereitschaft einzusetzen, hängt von den betrieblichen und vertraglichen Regelungen ab.
Arbeitgeber stellen in vielen Einrichtungen:
- Diensthandys,
- Pager,
- Rufgeräte
zur Verfügung.
Ist die Erreichbarkeit ausdrücklich Teil der angeordneten Rufbereitschaft, muss organisatorisch sichergestellt sein, dass die Pflegekraft zuverlässig kontaktiert werden kann.
Eine allgemeine Verpflichtung, das private Telefon für sämtliche dienstlichen Zwecke bereitzustellen, sollte nicht ohne klare Grundlage vorausgesetzt werden.
Darf ich während der Rufbereitschaft das Haus verlassen?
Grundsätzlich ja.
Sie dürfen Ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen.
Sie müssen jedoch sicherstellen, dass:
- Sie erreichbar bleiben,
- Sie arbeitsfähig bleiben,
- Sie den Arbeitsplatz rechtzeitig erreichen können.
Deshalb ist beispielsweise eine längere Reise weit weg vom Arbeitsort regelmäßig nicht mit Rufbereitschaft vereinbar.
Was gilt bei Teilzeit?
Auch Teilzeitkräfte können Rufbereitschaft leisten.
Ob und in welchem Umfang sie dazu verpflichtet sind, richtet sich nach:
- Arbeitsvertrag,
- Tarifvertrag,
- Dienstvereinbarung,
- betrieblichen Regelungen.
Eine Teilzeitbeschäftigung bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte übrige Zeit des Tages für Rufbereitschaften verfügbar ist.
Kann Rufbereitschaft kurzfristig angeordnet werden?
Ob eine kurzfristige Anordnung zulässig ist, hängt von den arbeitsvertraglichen und tariflichen Regelungen sowie der bestehenden Dienstplanung ab.
Auch Mitbestimmungsrechte von:
- Betriebsrat,
- Personalrat,
- Mitarbeitervertretung
können betroffen sein.
Rufbereitschaft sollte grundsätzlich Bestandteil einer nachvollziehbaren Dienstplanung sein und nicht dauerhaft als spontane Lösung für Personalmangel eingesetzt werden.
Was gilt bei häufigen Einsätzen?
Wenn Rufbereitschaft regelmäßig zu tatsächlicher Arbeit führt, sollte das Modell überprüft werden.
Rufbereitschaft ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass Beschäftigte grundsätzlich über ihre Zeit verfügen können und Einsätze nicht permanent auftreten.
Sehr häufige Inanspruchnahmen können insbesondere Auswirkungen haben auf:
- Gesundheitsschutz,
- Arbeitszeit,
- Ruhezeit,
- organisatorische Einordnung,
- Vergütung.
Rufbereitschaft und Überstunden
Tatsächliche Arbeitsleistungen innerhalb einer Rufbereitschaft werden im TVöD grundsätzlich zusätzlich vergütet.
Dabei gelten eigene Tarifregeln zur Rundung und zum Überstundenentgelt.
Mehr dazu: Überstunden in der Pflege.
Rufbereitschaft und Schichtdienst
Eine Pflegekraft kann grundsätzlich sowohl:
- Schichtarbeit,
- als auch Rufbereitschaft
leisten.
Beispielsweise kann nach einem regulären Tagesdienst eine Rufbereitschaft folgen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Zulagen automatisch kumuliert werden.
Relevant sind jeweils die konkreten Tarifregelungen.
Mehr zu Schicht- und Wechselschichtzulagen: Schichtzulage in der Pflege 2026.
Worauf sollten Pflegekräfte bei der Abrechnung achten?
Prüfen Sie insbesondere:
- Wurde die Rufbereitschaftspauschale bezahlt?
- Wurde der richtige Wochentag berücksichtigt?
- Wurde bei einer Rufbereitschaft unter zwölf Stunden die Stundenregel angewendet?
- Wurden tatsächliche Einsätze zusätzlich vergütet?
- Wurden notwendige Wegezeiten berücksichtigt?
- Wurden telefonische Einsätze erfasst?
- Wurden Rundungsregeln korrekt angewendet?
- Wurden Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge berücksichtigt?
- Stimmen Dienstplan und Arbeitszeitkonto überein?
- Wurde die anschließende Ruhezeit korrekt behandelt?
Häufig gestellte Fragen zur Rufbereitschaft
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Typische Rufbereitschaft gilt grundsätzlich nicht vollständig als Arbeitszeit. Tatsächliche Arbeitseinsätze sind Arbeitszeit. Sehr starke Einschränkungen der Freizeitgestaltung können im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.
Muss ich während der Rufbereitschaft zu Hause bleiben?
Nein. Der Aufenthaltsort ist grundsätzlich frei wählbar, solange Erreichbarkeit und rechtzeitige Arbeitsaufnahme gewährleistet sind.
Muss ich erreichbar sein?
Ja. Erreichbarkeit ist ein wesentliches Merkmal der Rufbereitschaft.
Wie schnell muss ich im Krankenhaus sein?
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Minutenfrist. Die Arbeitsaufnahme muss innerhalb einer angemessenen Zeit möglich sein.
Wie hoch ist die Rufbereitschaftspauschale im TVöD?
Bei mindestens zwölf Stunden beträgt sie Montag bis Freitag das Zweifache und Samstag, Sonntag sowie an Feiertagen das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts.
Was gilt bei weniger als zwölf Stunden Rufbereitschaft?
Dann werden im TVöD grundsätzlich 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgelts je Stunde gezahlt.
Wird ein Einsatz zusätzlich bezahlt?
Ja. Tatsächliche Arbeitsleistungen werden zusätzlich zur Rufbereitschaftspauschale vergütet.
Wird die Fahrt zum Arbeitsplatz bezahlt?
Im TVöD werden notwendige Wegezeiten bei einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsortes in die Vergütung der Inanspruchnahme einbezogen.
Unterbricht ein Einsatz meine Ruhezeit?
Ja, tatsächliche Arbeit kann die Ruhezeit unterbrechen. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bestehen jedoch besondere gesetzliche Ausgleichsregelungen.
Ist Rufbereitschaft dasselbe wie Bereitschaftsdienst?
Nein. Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort und die gesamte Zeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit.
Rufbereitschaft im Überblick
| Thema | Regel |
|---|---|
| Aufenthaltsort | grundsätzlich frei wählbar |
| Erreichbarkeit | erforderlich |
| gesamte Zeit Arbeitszeit | normalerweise nein |
| tatsächlicher Einsatz | Arbeitszeit |
| TVöD ab 12 Stunden | Tagespauschale |
| Montag–Freitag | 2 × tarifliches Stundenentgelt |
| Samstag/Sonntag/Feiertag | 4 × tarifliches Stundenentgelt |
| unter 12 Stunden | 12,5 % je Stunde |
| Wegezeit bei TVöD-Einsatz | vergütungsrechtlich berücksichtigt |
| Ruhezeit | kann durch Einsatz unterbrochen werden |
| Unterschied Bereitschaftsdienst | dort Aufenthaltsort vom Arbeitgeber bestimmt |
Fazit
Rufbereitschaft ist keine normale Freizeit, aber auch nicht automatisch vollständig Arbeitszeit.
Pflegekräfte dürfen ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen, müssen jedoch erreichbar und in der Lage sein, bei einem Abruf innerhalb angemessener Zeit die Arbeit aufzunehmen.
Im TVöD wird die reine Rufbereitschaft über Tagespauschalen beziehungsweise bei kurzen Rufbereitschaften stundenweise vergütet. Tatsächliche Arbeitseinsätze kommen zusätzlich hinzu. Dabei können auch notwendige Wegezeiten und Zeitzuschläge relevant sein.
Besonders wichtig ist die Ruhezeit. Einsätze während der Nacht können die Erholung erheblich beeinträchtigen. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen enthält das Arbeitszeitgesetz deshalb besondere Ausgleichsregelungen, die jedoch nicht zu einer dauerhaften Überlastung führen dürfen.
Pflegekräfte sollten Rufbereitschaften und tatsächliche Einsätze deshalb genau dokumentieren und regelmäßig mit Dienstplan und Gehaltsabrechnung vergleichen.
Weiterführende Artikel
- Bereitschaftsdienst in der Pflege 2026
- Arbeitszeitgesetz in der Pflege
- Ruhezeit in der Pflege
- Nachtzuschlag in der Pflege 2026
- Schichtzulage in der Pflege 2026
- Einspringen aus dem Frei in der Pflege
- Überstunden in der Pflege
- TVöD Pflege 2026
- Arbeitszeiterfassung
Quellen
Arbeitszeitgesetz, insbesondere §§ 5 und 7.
TVöD Allgemeiner Teil, Stand 1. Januar 2026, insbesondere § 8 zur Vergütung von Rufbereitschaft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2021 – 6 AZR 264/20 zur Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2021 – 9 AZR 448/20 zur arbeitszeitrechtlichen Bewertung von Rufbereitschaft.
Bundesarbeitsgericht zur Behandlung von Wegezeiten bei Einsätzen während der Rufbereitschaft.
Zuletzt fachlich geprüft am 07.08.2026.
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