Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was bei 26, 30 und 35 °C gilt

Hitze am Arbeitsplatz kann Konzentration, Leistungsfähigkeit und Gesundheit beeinträchtigen. Besonders belastet sind Beschäftigte, die körperlich arbeiten, Schutzkleidung tragen, im Freien tätig sind oder Menschen versorgen, die selbst stark durch Hitze gefährdet sind.

Für Arbeitsräume nennt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 wichtige Schwellenwerte bei 26, 30 und 35 °C. Diese Temperaturen lösen jedoch kein automatisches „Hitzefrei“ aus. Sie bestimmen vielmehr, wann Arbeitgeber Schutzmaßnahmen prüfen oder verbindlich umsetzen müssen.

Gerade Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Rettungsdienste benötigen frühzeitig vorbereitete Hitzeschutzpläne, weil Beschäftigten- und Patientenschutz gleichzeitig gewährleistet werden müssen.

Warum Hitze am Arbeitsplatz gefährlich werden kann

Der menschliche Körper muss seine Temperatur auch bei großer Wärme möglichst konstant halten. Dazu erweitert er die Blutgefäße und gibt durch Schwitzen Wärme ab. Das beansprucht den Kreislauf und führt zu einem erhöhten Flüssigkeitsverlust.

Mögliche Folgen einer Hitzebelastung sind:

  • Müdigkeit und Erschöpfung
  • Konzentrations- und Reaktionsprobleme
  • Kopfschmerzen
  • Schwindel
  • Übelkeit
  • Muskelkrämpfe
  • Kreislaufbeschwerden
  • Dehydrierung
  • erhöhte Fehler- und Unfallgefahr
  • Hitzeerschöpfung
  • Hitzschlag

Hitze kann außerdem bestehende Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege oder der Nieren verschlimmern. Auch bestimmte Medikamente können die Temperaturregulation oder den Flüssigkeitshaushalt beeinflussen.

Gibt es bei Hitze ein Recht auf Hitzefrei?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Hitzefrei besteht für Beschäftigte in Deutschland nicht. Auch bei mehr als 30 oder 35 °C dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz daher nicht automatisch eigenmächtig verlassen.

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Gesundheit seiner Beschäftigten zu schützen. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • ASR A3.5 „Raumtemperatur“
  • weitere technische Arbeitsschutzregeln
  • tarifliche und betriebliche Vereinbarungen

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt während der Nutzung eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen außerdem eine wirksame Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Welche Bedeutung hat die ASR A3.5?

Die ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Hält ein Arbeitgeber die Technische Regel ein, kann er grundsätzlich davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Andere Lösungen sind möglich, wenn sie mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen. Der Arbeitgeber kann die genannten Schwellenwerte also nicht einfach ignorieren, nur weil die ASR formal kein Parlamentsgesetz ist.

Die Temperaturgrenzen im Überblick

Lufttemperatur im ArbeitsraumBedeutung
Bis 26 °CArbeitsräume sollen diesen Wert grundsätzlich nicht überschreiten.
Über 26 °CBei gleichzeitig hoher Außenlufttemperatur sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Für besonders gefährdete Beschäftigte können Maßnahmen erforderlich sein.
Über 30 °CDer Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Belastung ergreifen.
Über 35 °CDer Raum ist ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
Automatisches HitzefreiBesteht bei keinem dieser Werte.

Bis 26 °C: Der grundlegende Richtwert

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Das gilt jedoch nicht als starre Garantie, dass an jedem Arbeitsplatz dauerhaft höchstens 26 °C herrschen müssen.

An heißen Sommertagen können höhere Temperaturen zulässig sein, wenn die Außenluft ebenfalls mehr als 26 °C erreicht und der Arbeitgeber die Vorgaben des Stufenmodells beachtet.

Dabei reicht der Blick auf die Temperatur allein nicht immer aus. Zur tatsächlichen Belastung tragen außerdem bei:

  • körperliche Arbeit
  • Luftfeuchtigkeit
  • Luftbewegung
  • direkte Sonneneinstrahlung
  • Wärmestrahlung
  • Arbeits- und Schutzkleidung
  • medizinische Geräte und andere Wärmequellen
  • Dauer der Belastung
  • fehlende nächtliche Abkühlung

Über 26 °C: Maßnahmen sollen ergriffen werden

Überschreitet die Außenlufttemperatur 26 °C und steigt auch die Lufttemperatur im Arbeitsraum über diesen Wert, sollen zusätzliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Mögliche Maßnahmen sind:

  • außenliegenden Sonnenschutz rechtzeitig schließen
  • Fenster und Räume vor direkter Einstrahlung schützen
  • in den frühen Morgenstunden lüften
  • bei geeigneten Bedingungen nachts auskühlen
  • Wärmequellen reduzieren oder verlagern
  • Ventilatoren oder geeignete Kühlsysteme einsetzen
  • Arbeitszeiten flexibler gestalten
  • schwere Tätigkeiten in kühlere Zeiten verlegen
  • zusätzliche kurze Erholungszeiten ermöglichen
  • Bekleidungsregeln anpassen
  • geeignete Getränke bereitstellen
  • kühle Pausenbereiche schaffen

Die ASR nennt bei mehr als 26 °C außerdem die Bereitstellung geeigneter Getränke als sinnvolle Maßnahme.

Besonders gefährdete Beschäftigte berücksichtigen

Schon bei Temperaturen über 26 °C kann aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ein weitergehender Schutz notwendig sein. Das betrifft beispielsweise:

  • Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen
  • Schwangere
  • ältere Beschäftigte
  • Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen
  • Beschäftigte mit schwerer körperlicher Arbeit
  • Personen mit isolierender Schutzkleidung
  • Beschäftigte, die bestimmte Medikamente einnehmen

Gesundheitliche Einzelheiten müssen nicht gegenüber dem gesamten Team offengelegt werden. Der betriebsärztliche Dienst kann Arbeitgeber und Beschäftigte vertraulich beraten.

Über 30 °C: Wirksame Maßnahmen sind Pflicht

Steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum auf mehr als 30 °C, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen.

Eine bloße Rundmail mit dem Hinweis „Bitte ausreichend trinken“ genügt nicht, wenn die tatsächliche Gefährdung dadurch nicht ausreichend reduziert wird.

In Betracht kommen insbesondere:

  • konsequente Verschattung
  • technische Kühlung
  • geeignete Ventilatoren
  • Reduzierung innerer Wärmequellen
  • Anpassung von Arbeits- und Pausenzeiten
  • zusätzliche Entlastungsphasen
  • Wechsel zwischen wärmeren und kühleren Bereichen
  • Verlagerung körperlich belastender Arbeiten
  • Bereitstellung geeigneter Getränke
  • vorübergehende Nutzung anderer Räume
  • mobiles Arbeiten, sofern die Tätigkeit dafür geeignet ist

Die Maßnahmen müssen zur konkreten Arbeitssituation passen. Bei schwerer körperlicher Arbeit oder Schutzkleidung kann eine stärkere Entlastung erforderlich sein als bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit.

Der Arbeitgeber sollte außerdem überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken. Bleiben die Temperaturen und Beschwerden unverändert hoch, muss das Schutzkonzept angepasst werden.

Über 35 °C: Ohne besondere Maßnahmen ungeeignet

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 35 °C, ist dieser Raum ohne besondere Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Die ASR nennt dafür Schutzmaßnahmen, wie sie bei Hitzearbeit eingesetzt werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • technische Luftkühlung
  • Luftduschen oder Wasserschleier
  • geeignete Hitzeschutzkleidung
  • organisatorisch festgelegte Entwärmungsphasen
  • überwachte Aufenthalte in kühleren Räumen

Ein gewöhnlicher Ventilator und eine Flasche Wasser reichen bei mehr als 35 °C nicht automatisch aus.

Kann der Arbeitgeber kein ausreichendes Schutzniveau herstellen, muss er andere Lösungen organisieren. Denkbar sind:

  • Nutzung eines anderen Raums
  • Verlagerung der Tätigkeit
  • Unterbrechung besonders belastender Arbeiten
  • mobiles Arbeiten
  • organisatorische Stilllegung des betroffenen Bereichs

Auch daraus entsteht nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf bezahltes Hitzefrei. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte aber nicht unverändert in einem ungeeigneten Arbeitsraum weiterarbeiten lassen.

Wie muss die Raumtemperatur gemessen werden?

Für die Bewertung ist nicht die Temperatur einer beliebig platzierten Wetterstation oder Smartphone-App entscheidend, sondern die Lufttemperatur am Arbeitsplatz.

Die Messung sollte:

  • während der tatsächlichen Nutzung erfolgen,
  • im relevanten Arbeitsbereich vorgenommen werden,
  • vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sein,
  • nicht unmittelbar an einem heißen Gerät stattfinden und
  • die typische Arbeitshöhe berücksichtigen.

Nach der ASR wird bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten ungefähr in 0,6 Meter Höhe und bei stehenden Tätigkeiten ungefähr in 1,1 Meter Höhe gemessen.

Bei erheblicher Wärmestrahlung oder besonderen klimatischen Bedingungen kann eine einfache Lufttemperaturmessung allein unzureichend sein. Dann sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der betriebsärztliche Dienst einbezogen werden.

Beschäftigte können eigene Messungen als Hinweis dokumentieren. Für eine belastbare Gefährdungsbeurteilung sollte der Arbeitgeber jedoch geeignete Messverfahren einsetzen.

Gelten die Werte auch für Arbeiten im Freien?

Die Schwellenwerte der ASR A3.5 beziehen sich in erster Linie auf Arbeitsräume. Sie lassen sich nicht einfach eins zu eins auf Tätigkeiten im Freien übertragen.

Bei Außenarbeiten müssen weitere Gefährdungen beurteilt werden:

  • direkte Sonneneinstrahlung
  • ultraviolette Strahlung
  • körperliche Belastung
  • aufgeheizte Oberflächen
  • fehlender Schatten
  • Ozonbelastung
  • Schutzkleidung
  • unzureichende Trinkmöglichkeiten

Geeignete Maßnahmen können sein:

  • Arbeiten in kühlere Tageszeiten verlegen
  • Schattenplätze und Überdachungen schaffen
  • regelmäßige Erholung im Schatten ermöglichen
  • Trinkwasser in Arbeitsplatznähe bereitstellen
  • körperlich schwere Arbeiten reduzieren
  • geeignete Kopfbedeckung mit Nackenschutz verwenden
  • körperbedeckende UV-Schutzkleidung tragen
  • geeignete Sonnenbrillen und Sonnenschutzmittel bereitstellen
  • Beschäftigte zu Hitze und UV-Strahlung unterweisen

Bei Tätigkeiten im Freien ist neben der Hitzewarnung auch der UV-Index zu beachten.

Besondere Anforderungen im Gesundheitswesen

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Rettungsdiensten treffen verschiedene Belastungen aufeinander:

  • körperlich anstrengende Tätigkeiten
  • Arbeits- und Schutzkleidung
  • Schicht- und Nachtdienste
  • Patientenzimmer mit hoher Wärmebelastung
  • medizinische Geräte als zusätzliche Wärmequellen
  • Gebäude ohne ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz
  • Versorgung besonders gefährdeter Menschen
  • begrenzte Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu verlassen
  • hoher Zeit- und Verantwortungsdruck

Ein pauschales Hitzefrei lässt sich in der Patientenversorgung kaum umsetzen. Daraus folgt aber nicht, dass Schutzmaßnahmen entfallen dürfen. Gesundheitseinrichtungen müssen die Versorgung so organisieren, dass Beschäftigte und Patienten geschützt werden.

Hitzeschutzplan für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Ein betrieblicher Hitzeschutzplan sollte bereits vor einer Hitzewelle vorbereitet werden.

Verantwortlichkeiten festlegen

Der Plan sollte benennen:

  • wer die DWD-Hitzewarnungen kontrolliert,
  • wer Maßnahmen auslöst,
  • wer technische Probleme meldet,
  • welche Führungskraft Entscheidungen trifft,
  • wie Beschäftigte informiert werden und
  • welche Ansprechpartner außerhalb der Regelarbeitszeit erreichbar sind.

Belastete Bereiche identifizieren

Nicht alle Räume erwärmen sich gleich stark. Besonders zu prüfen sind:

  • süd- und westseitige Patientenzimmer
  • Dachgeschosse
  • Behandlungsräume mit vielen Geräten
  • Küchen und Aufbereitungsbereiche
  • schlecht belüftete Dienstzimmer
  • Umkleide- und Pausenräume
  • Rettungsfahrzeuge
  • ambulante Tourenfahrzeuge

Temperaturen sollten nicht nur im Verwaltungsbereich, sondern an den tatsächlich belasteten Arbeitsplätzen erfasst werden.

DWD-Warnungen einbinden

Die Hitzewarnungen des Deutschen Wetterdienstes berücksichtigen neben der erwarteten Wärmebelastung auch die nächtliche Abkühlung.

Einrichtungen können abgestufte Maßnahmen festlegen, beispielsweise:

  • Vorwarnstufe: Getränke, Sonnenschutz und Technik kontrollieren
  • Hitzewarnung: Dienstabläufe, Pausen und Risikopatienten anpassen
  • anhaltende oder extreme Belastung: zusätzliche personelle, organisatorische und medizinische Maßnahmen aktivieren

Dienst- und Pausenplanung anpassen

Besonders anstrengende Tätigkeiten sollten nach Möglichkeit in kühlere Tagesabschnitte verlegt werden. Außerdem können zusätzliche kurze Entlastungsphasen sinnvoll sein.

Dabei darf die Belastung nicht lediglich auf andere Beschäftigte übertragen werden. Zusätzliche Pausen funktionieren nur, wenn Vertretung, Erreichbarkeit und Patientenversorgung organisatorisch geklärt sind.

Gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen müssen unabhängig von der Hitze tatsächlich ermöglicht werden. Weitere Informationen dazu bietet der Beitrag über das Arbeitszeitgesetz in der Pflege.

Trinkmöglichkeiten richtig organisieren

Bei mehr als 30 °C müssen nach der ASR geeignete Getränke bereitgestellt werden. Empfehlenswert ist eine gut erreichbare Versorgung bereits bei niedrigeren Temperaturen.

In patientennahen Bereichen können hilfreich sein:

  • festgelegte Trinkmöglichkeiten
  • Vertretung für kurze Trinkpausen
  • persönliche Trinkflaschen in hygienisch zulässigen Bereichen
  • erreichbare Wasserspender
  • Erinnerungssysteme im Team
  • zusätzliche Getränke an besonders belasteten Arbeitsplätzen

Pauschale Trinkmengen sind nicht für jeden Menschen geeignet. Beschäftigte mit Herz- oder Nierenerkrankungen oder ärztlich vorgegebenen Flüssigkeitsbeschränkungen benötigen eine individuelle medizinische Empfehlung.

Sind Ventilatoren im Krankenhaus erlaubt?

Ventilatoren sind nicht pauschal in allen medizinischen Bereichen verboten. Ob sie eingesetzt werden können, hängt jedoch von der hygienischen und medizinischen Situation ab.

Zu berücksichtigen sind beispielsweise:

  • immunsupprimierte Patienten
  • offene Wunden
  • Isolationsmaßnahmen
  • infektiöse Erkrankungen
  • mögliche Verteilung von Staub oder Aerosolen
  • Reinigung und Wartung der Geräte
  • Luftstrom zwischen mehreren Personen

Die Entscheidung sollte gemeinsam mit Krankenhaushygiene, Arbeitsschutz und gegebenenfalls Medizintechnik getroffen werden. Ein lokal abgestimmtes Konzept ist sicherer als ein pauschales Verbot oder ein unkontrollierter Einsatz privater Geräte.

Warnzeichen einer Hitzeerkrankung

Mögliche Anzeichen einer Hitzeerschöpfung sind:

  • starke Schwäche
  • Kopfschmerzen
  • Schwindel
  • Übelkeit oder Erbrechen
  • Muskelkrämpfe
  • schneller Puls
  • niedriger Blutdruck
  • blasse oder feucht-kühle Haut
  • Verwirrtheit
  • Kollaps

Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle, auffällige Verwirrtheit oder eine sehr hohe Körpertemperatur können auf einen lebensbedrohlichen Hitzschlag hinweisen.

Was ist im Notfall zu tun?

Bei schweren Symptomen gilt:

  1. Arbeit sofort unterbrechen.
  2. Betroffene Person an einen kühlen oder schattigen Ort bringen.
  3. Enge beziehungsweise unnötige Kleidung lockern.
  4. Körper vorsichtig kühlen.
  5. Betriebliche Rettungskette aktivieren und bei schweren Symptomen 112 rufen.
  6. Bewusstsein und Atmung kontrollieren.
  7. Bewusstlosen Personen keine Getränke geben.
  8. Bei Bewusstlosigkeit und normaler Atmung stabile Seitenlage anwenden.
  9. Bei fehlender normaler Atmung mit der Wiederbelebung beginnen.

Betroffene sollten nicht allein gelassen werden. Ein vermuteter Hitzschlag ist ein medizinischer Notfall.

Was können Beschäftigte bei unzureichendem Schutz tun?

Beschäftigte sollten die Situation zunächst sachlich dokumentieren:

  • gemessene Temperatur
  • Datum und Uhrzeit
  • genauer Arbeitsbereich
  • Art und Dauer der Belastung
  • körperliche Tätigkeit und Schutzkleidung
  • aufgetretene Beschwerden
  • bereits vorhandene oder fehlende Maßnahmen

Anschließend können folgende Stellen einbezogen werden:

  • direkte Führungskraft
  • Betriebsrat oder Personalrat
  • Mitarbeitervertretung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
  • betriebsärztlicher Dienst
  • zuständige Arbeitsschutzbehörde

Wenn interne Beschwerden trotz konkreter Gefährdung keine Abhilfe bewirken, können Beschäftigte sich nach § 17 Arbeitsschutzgesetz an die zuständige Behörde wenden. Daraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.

Den Arbeitsplatz eigenmächtig zu verlassen, kann dagegen arbeitsrechtliche Folgen haben. Bei akuter erheblicher Gefahr sollte die betriebliche Rettungs- und Eskalationskette genutzt und unverzüglich fachkundiger Rat eingeholt werden.

Politische Forderungen nach strengeren Regeln

Im Juni 2026 beriet der Deutsche Bundestag mehrere Anträge zum Hitzeschutz. Die Fraktion Die Linke forderte unter anderem einen stärkeren gesetzlichen Sonnen- und Hitzeschutz sowie Möglichkeiten zur Verkürzung der Arbeitszeit bei großer Hitze.

Auch Bündnis 90/Die Grünen brachte einen Antrag für einen verbindlichen, sozial gerechten und finanziell abgesicherten Hitzeschutz ein.

Diese Initiativen zeigen den politischen Handlungsbedarf. Sie sind jedoch von der geltenden Rechtslage zu unterscheiden. Die Anträge begründen derzeit keinen individuellen Anspruch auf Hitzefrei.

Häufige Fragen zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Gibt es ab 26 °C automatisch Hitzefrei?

Nein. Bei mehr als 26 °C sollen unter den Voraussetzungen der ASR zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Ein Anspruch, nach Hause zu gehen, entsteht daraus nicht.

Muss der Arbeitgeber ab 30 °C Getränke bereitstellen?

Bei einer Lufttemperatur von mehr als 30 °C nennt die ASR die Bereitstellung geeigneter Getränke als erforderliche Maßnahme. Welche weiteren Maßnahmen notwendig sind, bestimmt die Gefährdungsbeurteilung.

Darf bei mehr als 35 °C weitergearbeitet werden?

Nur wenn besondere Maßnahmen ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten. Ohne solche Maßnahmen ist der Raum nicht als Arbeitsraum geeignet.

Ist eine Klimaanlage vorgeschrieben?

Nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen kombinieren. Sie müssen die Belastung aber tatsächlich wirksam reduzieren.

Darf man wegen Kreislaufproblemen die Arbeit beenden?

Akute Beschwerden müssen sofort gemeldet und medizinisch beurteilt werden. Ob Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eine medizinische Frage. Bei schweren Symptomen muss die betriebliche Rettungskette aktiviert werden.

Fazit: Kein automatisches Hitzefrei, aber verbindliche Schutzpflichten

Die Aussage „Ab 26 °C gibt es Hitzefrei“ ist falsch. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Hitzefrei besteht nicht.

Dennoch gelten klare Schutzstufen:

  • Bei mehr als 26 °C sollen geeignete Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Bei mehr als 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen.
  • Bei mehr als 35 °C ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Gerade Einrichtungen des Gesundheitswesens benötigen abgestufte Hitzeschutzpläne, klare Verantwortlichkeiten, funktionierende Trink- und Pausenregelungen sowie langfristige bauliche Verbesserungen. Nur so lassen sich Beschäftigte und die ihnen anvertrauten Menschen zuverlässig schützen.

Zuletzt fachlich geprüft am 31.07.2026.

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