Bereitschaftsdienst in der Pflege 2026: Arbeitszeit, Vergütung und Ruhezeit
Bereitschaftsdienst gehört in vielen Bereichen des Gesundheitswesens zum Arbeitsalltag. Pflegekräfte halten sich dabei außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und müssen bei Bedarf sofort ihre Arbeit aufnehmen.
Gerade bei Nachtbereitschaften entstehen jedoch viele Fragen:
Ist Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit? Darf man währenddessen schlafen? Wie wird die Zeit bezahlt? Sind 16- oder sogar 24-Stunden-Dienste erlaubt? Und wann beginnt anschließend die gesetzliche Ruhezeit?
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und normaler Arbeitszeit.
Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln für Pflegekräfte im Jahr 2026.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bereitschaftsdienst gilt arbeitszeitrechtlich grundsätzlich vollständig als Arbeitszeit.
- Dabei ist unerheblich, ob tatsächlich gearbeitet, gewartet oder zeitweise geschlafen wird.
- Die Pflegekraft muss sich während des Bereitschaftsdienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten.
- Bereitschaftsdienst ist nicht dasselbe wie Rufbereitschaft.
- Die Vergütung kann tarifvertraglich anders bewertet werden als normale Vollarbeitszeit.
- Arbeitszeitrechtliche Bewertung und Vergütungsberechnung müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
- Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen längere tägliche Arbeitszeiten zulassen.
- Nach besonders langen Diensten gelten Schutzvorschriften zur Ruhezeit.
- Für bestimmte Pflegebetriebe gelten seit 1. Juli 2026 neue Mindestentgeltregeln nach der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
- Im TVöD gelten besondere Berechnungsmodelle für Bereitschaftsdienst.
Was ist Bereitschaftsdienst?
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Beschäftigte sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Im TVöD wird Bereitschaftsdienst genau so definiert.
Typische Beispiele in der Pflege sind:
- Nachtbereitschaften in Pflegeeinrichtungen,
- Bereitschaftsdienste in Kliniken,
- Dienste in psychiatrischen oder sozialen Einrichtungen,
- bestimmte Hintergrund- oder Notfalldienste,
- Nachtbereitschaften in Wohngruppen.
Wichtig ist:
Die Pflegekraft kann ihren Aufenthaltsort während des Dienstes nicht frei wählen.
Sie muss sich dort befinden, wo der Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst vorgesehen hat.
Das kann beispielsweise sein:
- im Krankenhaus,
- auf der Station,
- in einer Pflegeeinrichtung,
- in einem Bereitschaftsraum,
- in einer Wohngruppe.
Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden häufig verwechselt.
Der entscheidende Unterschied ist der Aufenthaltsort.
| Bereitschaftsdienst | Rufbereitschaft |
|---|---|
| Arbeitgeber bestimmt den Aufenthaltsort | Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählbar |
| Beschäftigter muss vor Ort sein | Beschäftigter muss erreichbar sein |
| gesamte Zeit grundsätzlich Arbeitszeit | grundsätzlich nur tatsächliche Einsätze Arbeitszeit |
| Arbeit kann jederzeit beginnen | Arbeit erfolgt nach Abruf |
| stärkere Einschränkung der Freizeit | größere persönliche Bewegungsfreiheit |
Das Bundesarbeitsgericht stellt bei der Abgrenzung insbesondere darauf ab, ob der Beschäftigte seinen Aufenthaltsort tatsächlich frei wählen kann oder durch Vorgaben faktisch an einen bestimmten Ort gebunden ist.
Zur Rufbereitschaft in der Pflege erstellen wir einen eigenen Ratgeber, weil dort insbesondere Einsatzzeit, Fahrtzeit und Vergütung anders behandelt werden.
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?
Ja.
Arbeitszeitrechtlich gilt Bereitschaftsdienst grundsätzlich in seiner gesamten Dauer als Arbeitszeit.
Das gilt auch dann, wenn während des Dienstes:
- längere Zeit keine Arbeit anfällt,
- die Pflegekraft lesen kann,
- ferngesehen wird,
- ein Ruheraum genutzt wird,
- zeitweise geschlafen werden kann.
Entscheidend ist, dass die Pflegekraft verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und jederzeit einsatzbereit zu sein.
Das Bundesarbeitsgericht verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Persönliche Anwesenheit am vom Arbeitgeber bestimmten Ort gilt vollständig als Arbeitszeit, unabhängig davon, wie häufig tatsächlich gearbeitet wird.
Darf ich während des Bereitschaftsdienstes schlafen?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber während arbeitsfreier Phasen des Bereitschaftsdienstes Ruhe oder Schlaf ermöglichen.
Viele Einrichtungen stellen dafür Bereitschaftsräume oder Betten zur Verfügung.
Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Zeit arbeitszeitrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit gilt.
Schlafen während des Bereitschaftsdienstes ist also nicht dasselbe wie gesetzliche Ruhezeit.
Die Pflegekraft muss weiterhin jederzeit bereit sein, ihre Tätigkeit aufzunehmen.
Ist Bereitschaftsdienst dasselbe wie normale Arbeitszeit?
Arbeitszeitrechtlich zählt Bereitschaftsdienst vollständig zur Arbeitszeit.
Vergütungsrechtlich kann jedoch etwas anderes gelten.
Das ist einer der wichtigsten Punkte beim Thema Bereitschaftsdienst:
Arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch, dass jede Bereitschaftsstunde genauso vergütet werden muss wie eine Stunde regulärer Vollarbeit.
Tarifverträge können Bereitschaftsdienste für die Berechnung des Entgelts unterschiedlich bewerten.
Genau deshalb findet man in Tarifverträgen sogenannte:
- Bereitschaftsdienststufen,
- Bewertungsfaktoren,
- Pauschalen,
- Stundenentgelte,
- Freizeitausgleichsregelungen.
Wann darf Bereitschaftsdienst angeordnet werden?
Im TVöD-B darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung überwiegt.
Das bedeutet:
Bereitschaftsdienst soll kein Modell sein, mit dem reguläre Vollarbeit lediglich günstiger bezahlt wird.
Wenn während eines vermeintlichen Bereitschaftsdienstes nahezu durchgehend gearbeitet werden muss, muss geprüft werden, ob die Einordnung überhaupt noch zutreffend ist.
Gerade Pflegekräfte sollten deshalb beobachten, wie hoch die tatsächliche Arbeitsbelastung während ihrer Bereitschaftsdienste ist.
Bereitschaftsdienst oder Vollarbeit?
Ein Beispiel:
Eine Pflegekraft hat einen zehnstündigen Bereitschaftsdienst.
Während dieser zehn Stunden arbeitet sie tatsächlich nur zwei Stunden. Die übrige Zeit kann sie sich im Bereitschaftsraum aufhalten.
Das kann grundsätzlich einem Bereitschaftsdienst entsprechen.
Muss dieselbe Pflegekraft dagegen während fast des gesamten Dienstes:
- Patienten versorgen,
- dokumentieren,
- Medikamente geben,
- klingelnde Bewohner betreuen,
- Lagerungen durchführen,
- Aufnahmen übernehmen,
stellt sich die Frage, ob tatsächlich noch Bereitschaftsdienst oder faktisch reguläre Arbeitsleistung vorliegt.
Die bloße Bezeichnung im Dienstplan entscheidet nicht allein über die tatsächliche arbeitsrechtliche Einordnung.
Wie wird Bereitschaftsdienst im TVöD bezahlt?
Im TVöD existieren besondere Regelungen für Bereitschaftsdienste.
Die Berechnung hängt unter anderem davon ab:
- welcher TVöD-Bereich gilt,
- wie hoch die durchschnittliche tatsächliche Arbeitsbelastung ist,
- wie viele Bereitschaftsdienste geleistet werden,
- welcher Bereitschaftsdienststufe der Dienst zugeordnet wurde.
Im TVöD-B wird beispielsweise zwischen mehreren Bereitschaftsdienststufen unterschieden.
| Stufe | Tatsächliche Arbeitsleistung | Bewertung |
|---|---|---|
| A | 0 bis 10 % | 15 % |
| B | über 10 bis 25 % | 25 % |
| C | über 25 bis 40 % | 40 % |
| D | über 40 bis 49 % | 55 % |
Zusätzlich erhöht sich dort die Bewertung abhängig von der Zahl der Bereitschaftsdienste im Monat:
| Bereitschaftsdienste | zusätzliche Bewertung |
|---|---|
| 1. bis 8. Dienst | 25 % |
| 9. bis 12. Dienst | 35 % |
| ab 13. Dienst | 45 % |
Die konkrete Vergütung richtet sich anschließend nach den tariflichen Bereitschaftsdienstentgelten.
Beispiel für die tarifliche Bewertung
Angenommen, ein Bereitschaftsdienst dauert zehn Stunden und wird tariflich zu einem bestimmten Prozentsatz als vergütungsrelevante Arbeitszeit bewertet.
Dann kann die Berechnung beispielsweise dazu führen, dass für die Vergütung nicht zehn reguläre Vollarbeitsstunden angesetzt werden, obwohl die gesamten zehn Stunden arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gelten.
Genau diese Trennung sorgt häufig für Missverständnisse auf Gehaltsabrechnungen.
Deshalb sollten Pflegekräfte unterscheiden zwischen:
Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz
und
bewerteter Arbeitszeit zur Vergütungsberechnung.
Nachtzuschlag beim Bereitschaftsdienst
Auch für Nachtstunden können besondere tarifliche Regelungen gelten.
Im aktuellen TVöD-B erhalten Beschäftigte für Bereitschaftsdienst während der tariflichen Nachtstunden zusätzlich einen Zuschlag von 15 Prozent des Bereitschaftsdienstentgelts. Die normalen Zeitzuschläge des § 8 werden für Bereitschaftsdienst dagegen nicht einfach vollständig übernommen.
Das unterscheidet sich vom regulären Nachtzuschlag während normaler Arbeitszeit.
Mehr dazu erklärt unser Beitrag Nachtzuschlag in der Pflege 2026.
Neue Regeln für Pflegebetriebe seit Juli 2026
Für Pflegebetriebe, die in den Geltungsbereich der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, gelten seit dem 1. Juli 2026 neue zwingende Mindestregelungen.
Besonders wichtig ist die Vergütung von Bereitschaftsdiensten.
Die Verordnung definiert Bereitschaftsdienst für diese Regelungen als Dienst, bei dem die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 Prozent beträgt.
Die Bereitschaftsdienstzeit kann auf Grundlage einer kollektivrechtlichen oder schriftlichen einzelvertraglichen Regelung für die Vergütung grundsätzlich mit mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden.
Das ist für viele Beschäftigte eine wichtige Neuerung.
Was passiert bei mehr als 64 Bereitschaftsstunden?
Die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung enthält außerdem eine Grenze von 64 Bereitschaftsdienststunden pro Kalendermonat.
Bereitschaftsdienstzeiten, die darüber hinausgehen, müssen nach den dort geltenden Mindestentgeltregeln vergütet werden.
Dasselbe gilt nach der Verordnung, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent beträgt.
Damit soll verhindert werden, dass hohe tatsächliche Arbeitsbelastung dauerhaft über eine niedrige Bereitschaftsdienstbewertung vergütet wird.
Welche Pflegemindestlöhne gelten 2026?
Seit 1. Juli 2026 gelten innerhalb des Anwendungsbereichs der Pflegearbeitsbedingungenverordnung folgende Mindestentgelte:
| Beschäftigtengruppe | Mindestentgelt ab 1. Juli 2026 |
|---|---|
| Pflegekraft | 16,52 € |
| Pflegekraft mit mindestens einjähriger Ausbildung | 17,80 € |
| Pflegefachkraft | 21,03 € |
Diese Beträge gelten nur für Beschäftigte und Betriebe, die unter die Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen. Höhere Ansprüche aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag bleiben bestehen.
Gilt für Bereitschaftsdienst trotzdem der Mindestlohn?
Ja.
Die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung verlangt zusätzlich, dass die monatliche Bruttovergütung geteilt durch sämtliche geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden mindestens den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn erreicht.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn:
13,90 Euro brutto pro Stunde.
Auch bei faktorisierten Bereitschaftsdiensten darf die gesamte Vergütung daher nicht beliebig niedrig ausfallen.
Können Bereitschaftsdienste durch Freizeit ausgeglichen werden?
Ja, je nach Tarifvertrag kann Bereitschaftsdienst teilweise oder vollständig durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Im TVöD können entsprechende Regelungen beispielsweise über:
- den Dienstplan,
- eine Betriebsvereinbarung,
- eine Dienstvereinbarung,
- Zustimmung des Beschäftigten
vorgesehen werden.
Entscheidend ist immer die konkrete tarifliche Regelung.
Pflegekräfte sollten deshalb auf der Abrechnung beziehungsweise dem Arbeitszeitkonto kontrollieren, ob Bereitschaftsdienste:
- ausgezahlt,
- faktorisiert,
- dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben,
- oder durch Freizeit ausgeglichen
wurden.
Wie lange darf ein Bereitschaftsdienst dauern?
Grundsätzlich enthält das Arbeitszeitgesetz tägliche Arbeitszeitgrenzen.
Tarifverträge können jedoch für Beschäftigte mit regelmäßigem und erheblichem Bereitschaftsdienst längere tägliche Arbeitszeiten ermöglichen.
§ 7 ArbZG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitszeiten über zehn Stunden hinaus, wenn Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang enthalten ist.
Deshalb sind in bestimmten Einrichtungen längere Dienste möglich.
Das bedeutet jedoch nicht:
24-Stunden-Dienste sind automatisch immer erlaubt.
Es müssen die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen und Gesundheitsschutzregeln erfüllt sein.
Sind 16-Stunden-Dienste erlaubt?
Unter bestimmten tariflichen Voraussetzungen kann das möglich sein.
Der TVöD-B sieht beispielsweise abhängig von der Belastungsstufe unterschiedlich hohe tägliche Grenzen vor.
Bei Bereitschaftsdiensten niedrigerer Belastungsstufen können dort unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu 16 Stunden tägliche Arbeitszeit zulässig sein.
Bei stärker belasteten Bereitschaftsdiensten gelten niedrigere Grenzen.
Diese Regelungen dürfen jedoch nicht einfach auf jede Pflegeeinrichtung übertragen werden.
Entscheidend ist der tatsächlich geltende Tarifvertrag.
Sind 24-Stunden-Dienste erlaubt?
Auch 24-Stunden-Dienste können unter sehr engen tariflichen Voraussetzungen möglich sein.
Im TVöD-B kann beispielsweise aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung und nach Prüfung von Arbeitszeitmodellen, Belastungen und Gesundheitsschutzmaßnahmen eine tägliche Arbeitszeit von maximal 24 Stunden zugelassen werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt.
Das ist aber eine Ausnahme.
Ein Arbeitgeber darf nicht allein deshalb einen 24-Stunden-Dienst anordnen, weil ein Bereitschaftsraum vorhanden ist.
Wie viele Stunden darf ich pro Woche arbeiten?
Auch bei tariflichen Abweichungen gibt es Grenzen.
§ 7 ArbZG sieht für verschiedene tarifliche Abweichungen grundsätzlich eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums vor.
In bestimmten Fällen kann über sogenannte Opt-out-Regelungen davon abgewichen werden.
Dafür gelten besondere Schutzvoraussetzungen.
Was bedeutet Opt-out beim Bereitschaftsdienst?
Unter bestimmten tarifvertraglichen Voraussetzungen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit wegen Bereitschaftsdiensten über die normale Grenze hinaus verlängert werden.
§ 7 Abs. 7 ArbZG verlangt bei einer Verlängerung ohne entsprechenden Ausgleich eine schriftliche Einwilligung des Beschäftigten.
Diese Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden.
Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden, wenn sie:
- die Einwilligung verweigern,
- oder später widerrufen.
Eine Opt-out-Erklärung sollte deshalb nicht unüberlegt unterschrieben werden.
Welche Ruhezeit gilt nach Bereitschaftsdienst?
Bereitschaftsdienst ist keine Ruhezeit.
Die gesetzliche Ruhezeit beginnt grundsätzlich erst nach Beendigung der gesamten Arbeitszeit.
Regulär beträgt die Ruhezeit:
mindestens elf zusammenhängende Stunden.
Für Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen bestehen zwar gesetzliche und tarifliche Abweichungsmöglichkeiten.
Eine besonders wichtige Regel enthält jedoch § 7 Abs. 9 ArbZG:
Wurde die tägliche Arbeitszeit auf mehr als zwölf Stunden verlängert, muss unmittelbar anschließend grundsätzlich eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag Ruhezeit in der Pflege.
Beispiel: Nachtdienst mit Bereitschaft
Eine Pflegekraft arbeitet zunächst regulär von:
14:00 bis 22:00 Uhr
Danach folgt bis:
06:00 Uhr Bereitschaftsdienst.
Arbeitszeitrechtlich endet die Arbeitszeit nicht um 22 Uhr.
Auch die Bereitschaft von 22 bis 6 Uhr zählt zur Arbeitszeit.
Die gesetzliche Ruhezeit beginnt deshalb grundsätzlich erst nach Ende des Bereitschaftsdienstes.
Wie die Bereitschaft finanziell bewertet wird, hängt dagegen vom Tarifvertrag beziehungsweise Arbeitsvertrag ab.
Muss Bereitschaftsdienst im Dienstplan stehen?
Für eine nachvollziehbare Arbeitszeitgestaltung sollten Bereitschaftsdienste bereits im Dienstplan erkennbar sein.
Die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung verlangt für die dort geregelten Bereitschaftsdienste ausdrücklich, dass sie im Dienstplan hinterlegt sind.
Eine nachträgliche Umdeklarierung regulärer Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst wäre deshalb besonders problematisch.
Muss Bereitschaftsdienst erfasst werden?
Ja.
Da Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit ist, muss er bei der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt werden.
Dokumentiert werden sollten insbesondere:
- Beginn des Bereitschaftsdienstes,
- Ende,
- vorausgegangene reguläre Arbeitszeit,
- Pausen,
- tatsächliche Einsätze,
- Nachtstunden,
- anschließende Ruhezeit.
Diese Dokumentation ist sowohl für die Kontrolle der Arbeitszeitgrenzen als auch für die korrekte Vergütung wichtig.
Was gilt bei Teilzeit?
Auch Teilzeitbeschäftigte können Bereitschaftsdienst leisten.
Im TVöD werden wöchentliche Höchstgrenzen bei Teilzeit grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Vollzeitarbeitszeit reduziert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Abweichungen möglich sein.
Eine Teilzeitbeschäftigung bedeutet also nicht automatisch, dass zusätzlich unbegrenzt Bereitschaftsdienste geleistet werden dürfen.
Bekomme ich Schichtzulage zusätzlich zum Bereitschaftsdienst?
Das hängt vom Tarifvertrag und dem tatsächlichen Dienstmodell ab.
Schicht- und Wechselschichtzulagen beziehen sich auf regelmäßige Schichtsysteme, während Bereitschaftsdienst eine eigenständige Form der Arbeitsleistung darstellt.
Die Voraussetzungen sollten deshalb getrennt geprüft werden.
Mehr dazu finden Sie im Beitrag Schichtzulage in der Pflege 2026.
Was gilt für Überstunden?
Bereitschaftsdienst ist nicht automatisch eine klassische Überstunde.
Die tarifliche Bewertung kann eigenen Regeln folgen.
Zusätzliche reguläre Arbeitsstunden vor oder nach einem Bereitschaftsdienst können dagegen Mehrarbeit oder Überstunden darstellen.
Mehr dazu: Überstunden in der Pflege.
Bereitschaftsdienst beim Einspringen aus dem Frei
Auch Bereitschaftsdienste können kurzfristig wegen Personalausfällen angeboten werden.
Eine freiwillige Übernahme setzt jedoch Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten nicht außer Kraft.
Vor einer Zusage sollten Pflegekräfte prüfen:
- vorheriges Dienstende,
- Beginn des Bereitschaftsdienstes,
- Gesamtdauer der Arbeitszeit,
- anschließende Ruhezeit,
- Vergütung beziehungsweise Freizeitausgleich.
Ausführlich dazu: Einspringen aus dem Frei in der Pflege.
Bereitschaftsdienst und Patientensicherheit
Lange Dienste können für Einrichtungen organisatorische Vorteile haben.
Gleichzeitig steigt bei hoher Belastung das Risiko von:
- Übermüdung,
- Konzentrationsproblemen,
- Fehlern,
- eingeschränkter Reaktionsfähigkeit,
- gesundheitlicher Belastung.
Deshalb dürfen Bereitschaftsdienste nicht allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant werden.
Das Arbeitszeitrecht enthält gerade für lange Dienste besondere Schutzmechanismen.
Mehr zu den allgemeinen Grenzen finden Sie im Beitrag Arbeitszeitgesetz in der Pflege.
Was sollten Pflegekräfte auf der Gehaltsabrechnung prüfen?
Wer regelmäßig Bereitschaftsdienste leistet, sollte kontrollieren:
- Wie viele Bereitschaftsstunden wurden erfasst?
- Welche Bereitschaftsdienststufe gilt?
- Welcher Bewertungsfaktor wurde verwendet?
- Welches Stundenentgelt wurde zugrunde gelegt?
- Wurden Nachtstunden korrekt berücksichtigt?
- Wurde Freizeitausgleich gebucht?
- Stimmen Arbeitszeitkonto und Dienstplan überein?
- Wurden tatsächlich besonders arbeitsintensive Dienste korrekt eingeordnet?
- Gilt ein Tarifvertrag oder die Pflegearbeitsbedingungenverordnung?
- Wurde die gesetzliche Ruhezeit eingehalten?
Bei Unklarheiten können Personalabteilung, Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung helfen.
Häufig gestellte Fragen zum Bereitschaftsdienst
Ist Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit?
Arbeitszeitrechtlich grundsätzlich ja. Die gesamte Zeit zählt als Arbeitszeit, wenn die Pflegekraft an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bleiben muss.
Wird Bereitschaftsdienst vollständig bezahlt?
Nicht zwingend wie normale Vollarbeitszeit. Tarifverträge und andere zulässige Regelungen können eine besondere Bewertung für die Vergütung vorsehen.
Darf ich während Bereitschaft schlafen?
Das kann während einsatzfreier Zeiten erlaubt sein. Die Zeit bleibt trotzdem Bereitschaftsdienst und damit arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit.
Was ist der Unterschied zur Rufbereitschaft?
Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber grundsätzlich den Aufenthaltsort. Bei Rufbereitschaft kann der Beschäftigte seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen und muss erreichbar sein.
Ist Bereitschaftsdienst Ruhezeit?
Nein. Bereitschaftsdienst zählt grundsätzlich zur Arbeitszeit und ersetzt die gesetzliche Ruhezeit nicht.
Sind 24-Stunden-Dienste erlaubt?
Nur unter besonderen gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen. Eine generelle Erlaubnis für 24-Stunden-Dienste gibt es nicht.
Gibt es Nachtzuschläge für Bereitschaftsdienst?
Das hängt vom Tarifvertrag ab. Im TVöD bestehen besondere Zuschlagsregeln für Nachtstunden innerhalb eines Bereitschaftsdienstes.
Wie hoch ist der Pflegemindestlohn 2026?
Seit 1. Juli 2026 beträgt er im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 21,03 Euro für Pflegefachkräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 16,52 Euro für sonstige Pflegekräfte.
Muss Bereitschaftsdienst im Dienstplan stehen?
Für Bereitschaftsdienste nach der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist dies ausdrücklich vorgesehen.
Kann ich Bereitschaftsdienst ablehnen?
Ob ein Bereitschaftsdienst geschuldet wird, hängt insbesondere von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und betrieblichen Vereinbarungen ab. Eine generelle Antwort ist deshalb nicht möglich.
Bereitschaftsdienst im Überblick
| Thema | Regel |
|---|---|
| Aufenthaltsort | vom Arbeitgeber bestimmt |
| Arbeitszeitrechtlich | grundsätzlich vollständige Arbeitszeit |
| tatsächliche Arbeit erforderlich | nein |
| Schlaf möglich | während einsatzfreier Phasen möglich |
| Vergütung | abhängig von Tarif-/Arbeitsvertrag |
| gesetzliche Ruhezeit | beginnt grundsätzlich nach Dienstende |
| 24-Stunden-Dienste | nur unter besonderen Voraussetzungen |
| TVöD | besondere Bereitschaftsdienstbewertung |
| PflegeArbbV ab Juli 2026 | neue Mindestvergütungsregeln |
| Unterschied Rufbereitschaft | Aufenthaltsort dort grundsätzlich frei |
Fazit
Bereitschaftsdienst ist in der Pflege deutlich mehr als bloßes „Warten auf Arbeit“.
Muss sich eine Pflegekraft auf Anordnung des Arbeitgebers an einem bestimmten Ort aufhalten und jederzeit bereit sein, ihre Tätigkeit aufzunehmen, zählt die gesamte Zeit arbeitszeitrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Bereitschaftsstunde genauso bezahlt wird wie reguläre Vollarbeitszeit. Tarifverträge können besondere Bewertungs- und Vergütungsmodelle vorsehen.
Seit dem 1. Juli 2026 kommen für Pflegebetriebe im Geltungsbereich der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung zusätzlich neue Mindestregeln hinzu. Besonders relevant sind dabei die Mindestbewertung von Bereitschaftsdienst, die 64-Stunden-Grenze und die Mindestentgelte.
Pflegekräfte sollten deshalb nicht nur auf die Anzahl der Dienste achten, sondern auch auf tatsächliche Belastung, tarifliche Einstufung, Arbeitszeitkonto und die anschließende Ruhezeit.
Weiterführende Artikel
- Arbeitszeitgesetz in der Pflege
- Ruhezeit in der Pflege
- Nachtzuschlag in der Pflege 2026
- Schichtzulage in der Pflege 2026
- Einspringen aus dem Frei in der Pflege
- Überstunden in der Pflege
- TVöD Pflege 2026
Quellen
Arbeitszeitgesetz, insbesondere § 7.
Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, insbesondere § 2.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
VKA – TVöD-B, Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsdienstentgelt.
Bundesarbeitsgericht – Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit.
Zuletzt fachlich geprüft am 07.08.2026.
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