Sonntagszuschlag in der Pflege: Anspruch und Ersatzruhetag unterscheiden
Ein Sonntagszuschlag in der Pflege ist nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben. Wer sonntags im Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulanten Dienst arbeitet, hat nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb eines zweiwöchigen Zeitraums. Ob zusätzlich Geld gezahlt wird, hängt dagegen insbesondere vom geltenden Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ab. Im TVöD beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit nach § 8 Abs. 1 derzeit 25 Prozent einer tariflich bestimmten Bemessungsgrundlage. Ersatzruhetag und Geldzuschlag sind zwei unterschiedliche Ansprüche.
Dieser Ratgeber erklärt die Besonderheiten der Sonntagsarbeit, rechnet typische Konstellationen mit ausdrücklich angenommenen Zahlen durch und zeigt, wann Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge zusammentreffen. Für die speziellen Regeln an gesetzlichen Feiertagen gibt es einen eigenen Beitrag zum Feiertagszuschlag in der Pflege.
Sonntagsarbeit in der Pflege: Warum ist sie erlaubt?
Nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Beschäftigte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich zwischen 0 und 24 Uhr nicht arbeiten. Eine Ausnahme sieht § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen vor, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die notwendige Versorgung endet schließlich nicht am Samstagabend.
Damit ist aber nicht jede Dienstplanung automatisch rechtmäßig. Auch an Sonntagen gelten Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und Ausgleichsregeln. Der Arbeitgeber muss die Dienste entsprechend planen und dokumentieren. Ein regulärer Sonntagsdienst ist außerdem nicht allein deshalb eine Überstunde, weil er auf ein Wochenende fällt.
Gesetzlicher Ersatzruhetag: Was steht Pflegekräften zu?
Ausgleich innerhalb von zwei Wochen
Nach § 11 Abs. 3 ArbZG muss für die Beschäftigung an einem Sonntag ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Arbeitssonntag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen gewährt werden. Nach § 11 Abs. 1 müssen grundsätzlich mindestens 15 Sonntage pro Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Gesetzliche Sonderregelungen und zulässige abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.
Der Ersatzruhetag dient der Erholung. Nach § 11 Abs. 4 soll er grundsätzlich unmittelbar mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG verbunden werden, soweit nicht technische oder arbeitsorganisatorische Gründe entgegenstehen. In einem wechselnden Schichtsystem ist deshalb neben dem Kalenderdatum auch die tatsächlich arbeitsfreie Zeit zu prüfen.
Ist der Ersatzruhetag zusätzlich bezahlt?
Nein, nicht allein aufgrund des ArbZG. Der gesetzliche Ersatzruhetag ist nicht automatisch ein zusätzlicher vergüteter Urlaubstag. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein ohnehin arbeitsfreier Werktag den gesetzlichen Ausgleich erfüllen kann; erforderlich ist keine zusätzliche bezahlte Freistellung über den ohnehin geschuldeten Wochenarbeitsumfang hinaus. Weitergehende tarifliche oder vertragliche Ansprüche bleiben möglich.
Beispiel: Eine Pflegekraft arbeitet sonntags und hat am folgenden Samstag vollständig frei. Dieser arbeitsfreie Samstag kann – sofern die sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind – als Ersatzruhetag dienen. Entscheidend ist, dass der Ausgleichszeitraum eingehalten und die erforderliche Ruhe gewährleistet wird. Ein bloßer Eintrag „frei“ im Dienstplan ersetzt keine Prüfung der tatsächlich geleisteten Arbeit.
Wie unterscheidet sich der Feiertags-Ersatzruhetag?
Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag sieht § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen vor. Für einen gearbeiteten Sonntag gilt grundsätzlich die Zweiwochenregel. Diese Fristen dürfen nicht vermischt werden; auch ein auf Sonntag fallender Feiertag schafft nicht automatisch einen zweiten zusätzlichen freien Tag.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Sonntagszuschlag?
Das Arbeitszeitgesetz schreibt keinen allgemeinen Geldzuschlag für Sonntagsarbeit vor. Die Pflicht zum Ersatzruhetag darf deshalb nicht mit einem Anspruch auf 25, 50 oder 100 Prozent zusätzlicher Vergütung verwechselt werden. Ein Zuschlag kann sich aber aus einem einschlägigen Tarifvertrag, einem wirksamen Arbeitsvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder unter bestimmten Voraussetzungen einer betrieblichen Übung ergeben.
Das ist besonders für Beschäftigte in privaten Pflegeeinrichtungen wichtig: Die Tatsache, dass kommunale Häuser nach TVöD vergüten können, bedeutet nicht, dass für jeden privaten Arbeitgeber ebenfalls 25 Prozent gelten. Auch kirchliche Arbeitsvertragsregelungen sowie Haustarifverträge können andere Voraussetzungen oder Berechnungsregeln enthalten. Prüfe deshalb immer den tatsächlich anwendbaren Regelungstext und den konkreten Dienst.
Sonntagszuschlag nach TVöD Pflege 2026: Wie hoch ist er?
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit 25 Prozent pro zuschlagsberechtigter Stunde. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Der Zuschlag wird also nicht einfach mit 25 Prozent des individuellen tatsächlichen Bruttostundenlohns berechnet. Er gilt bei erfüllten Tarifvoraussetzungen auch für Teilzeitbeschäftigte.
Welche Entgeltgruppe und welche besonderen Tarifbestandteile für die Stelle gelten, ist gesondert zu prüfen. Unser Überblick zum TVöD Pflege 2026 und seinen Zulagen erklärt die Einordnung. Ein möglicher Sonntagszuschlag ist zudem etwas anderes als die regelmäßige Schicht- oder Wechselschichtzulage in der Pflege: Für diese gelten eigene tarifliche Voraussetzungen.
Wie wird der Zuschlag abgerechnet?
Für die Rechnung werden die zuschlagsberechtigten Sonntagsstunden mit dem tariflich maßgeblichen Stundenanteil der Stufe 3 und dem Zuschlagssatz multipliziert. Der Anspruch auf das normale Monatsentgelt beziehungsweise die Vergütung der Arbeitsstunden wird davon getrennt behandelt. Unter den tariflichen Voraussetzungen kann auch eine Umwandlung von Zeitzuschlägen in Zeitguthaben möglich sein; hierfür sind unter anderem § 8 Abs. 1 und eine passende Arbeitszeitkontoregelung zu beachten.
Rechenbeispiele: Sonntagsdienst, Nachtarbeit und Feiertag
Die folgenden Stundenwerte sind frei erfundene Rechengrößen, keine tatsächlichen TVöD-Tabellenwerte oder Angaben zu einem realen Arbeitgeber. Sie zeigen nur die Methode. Grundentgelt beziehungsweise bereits im Monatslohn enthaltene Arbeitsstunden werden nicht zusätzlich als Bonus ausgegeben.
| Beispiel | Angenommene Grundlage | Ergebnis nur für den Zuschlag |
|---|---|---|
| A: Acht Stunden am Sonntag | Fiktive tarifliche Stundenbasis 24 € × 25 % × 8 Stunden | 48 € Sonntagszuschlag |
| B: Vier Sonntagsstunden | Fiktive tarifliche Stundenbasis 24 € × 25 % × 4 Stunden | 24 € Sonntagszuschlag |
| C: Sonntag und zugleich Nachtarbeit | 4 Stunden mit angenommener tariflicher Stundenbasis 24 €; 25 % Sonntag plus 20 % Nacht nach TVöD | 24 € Sonntag plus 19,20 € Nacht = 43,20 € Zeitzuschläge, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind |
| D: Sonntag ist zugleich gesetzlicher Feiertag | 4 Stunden, fiktive tarifliche Stundenbasis 24 €; beispielhaft 35 % Feiertagszuschlag bei entsprechendem tariflichem Freizeitausgleich | 33,60 € Feiertagszuschlag statt zusätzlicher 25 % Sonntag, sofern die TVöD-Zusammentreffensregel greift |
In Beispiel A stehen der Zuschlag von 48 Euro und der gesetzliche Ersatzruhetag grundsätzlich nebeneinander. Der Ersatzruhetag wird nicht mit dem Zuschlag „abgekauft“. Bei einem anderen Tarif oder einer anderen Entgeltgruppe können die Beträge abweichen. In Beispiel D ist die Frage des tariflichen Freizeitausgleichs vom arbeitszeitgesetzlichen Ersatzruhetag zu unterscheiden.
Sonntag trifft auf Nachtarbeit oder Feiertag: Welche Zuschläge gelten?
Sonntags- und Nachtzuschlag
Im TVöD ist Nachtarbeit in § 7 und der dazugehörige Zeitzuschlag von 20 Prozent in § 8 Abs. 1 Buchst. b geregelt. Wenn eine tatsächlich geleistete Stunde sowohl in einen zuschlagsberechtigten Sonntag als auch in die tarifliche Nachtzeit fällt, können beide Zuschläge nebeneinander entstehen. Das liegt daran, dass die tarifliche Höchstzuschlagsregel nur die Buchstaben c bis f betrifft, nicht den Nachtarbeitszuschlag nach b. Ausführliche Berechnungen bietet der Beitrag zum Nachtzuschlag in der Pflege.
Sonntags- und Feiertagszuschlag
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, wird im TVöD nach § 8 Abs. 1 bei Zusammentreffen der Zeitzuschläge nach Buchstaben c bis f nur der höchste einschlägige Zuschlag gezahlt. Sonntags- und Feiertagszuschlag werden deshalb nicht ungeprüft addiert. Ob der Feiertagszuschlag 35 oder 135 Prozent beträgt, richtet sich beim TVöD unter anderem nach dem tariflich relevanten Freizeitausgleich. Auch weitere besondere Tage verlangen eine gesonderte Prüfung.
Steuerfreiheit bedeutet nicht Zahlungspflicht
Nach § 3b Einkommensteuergesetz können tatsächlich gezahlte Sonntagszuschläge unter gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Grundlohns steuerfrei sein. Die steuerliche Grenze schafft aber keinen Anspruch auf 50 Prozent Zuschlag. Die Steuerbefreiung ist von der tariflichen oder vertraglichen Vergütung zu trennen; außerdem gelten eigene Regeln zur Berechnung und gegebenenfalls Sozialversicherung.
Sonntagsdienst prüfen: Checkliste für Dienstplan und Abrechnung
- Rechtsgrundlage: Gilt TVöD, ein Haustarifvertrag, eine kirchliche Arbeitsvertragsregelung oder eine individuelle Vereinbarung?
- Arbeitsstunden: Welcher Sonntag wurde tatsächlich gearbeitet, und wie lange? Pausen getrennt erfassen.
- Ersatzruhetag: Ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein tatsächlich arbeitsfreier Werktag vorgesehen?
- Freie Sonntage: Ist die gesetzliche Mindestzahl beziehungsweise eine zulässige Sonderregelung beachtet?
- Zuschlagsbasis: Welcher Stundenwert und welcher Prozentsatz gelten nach der konkreten Anspruchsgrundlage?
- Überschneidungen: Lagen außerdem tarifliche Nachtstunden oder ein gesetzlicher Feiertag vor?
- Abrechnung: Sind Arbeitsentgelt, Zeitzuschläge, Zeitgutschriften und steuerliche Behandlung sauber getrennt ausgewiesen?
Auch eine rechtzeitige Dokumentation ist wichtig, weil tarifliche Ausschlussfristen die Geltendmachung offener Vergütungsansprüche begrenzen können. Weitere Themen wie Dienstplan, Überstunden und Ruhezeit ordnet unser zentraler Ratgeber zum Arbeitsrecht in der Pflege ein.
Häufige Fragen zum Sonntagszuschlag in der Pflege
Muss mein Arbeitgeber in der Pflege einen Sonntagszuschlag zahlen?
Nicht allein aufgrund des ArbZG. Ein Anspruch kann aber aus dem geltenden Tarifvertrag, einer Vereinbarung oder einer wirksamen Zusage entstehen. Bei TVöD-Geltung sieht § 8 Abs. 1 grundsätzlich einen Sonntagszeitzuschlag von 25 Prozent der tariflichen Bemessungsgrundlage vor.
Bekomme ich Sonntagszuschlag und einen Ersatzruhetag?
Ja, soweit der Zuschlagsanspruch aus der einschlägigen Regelung tatsächlich besteht. Der gesetzlich vorgeschriebene Ersatzruhetag ist unabhängig vom Geldzuschlag zu betrachten und kann nicht einfach gegen Geld ausgetauscht werden.
Darf mein ohnehin freier Samstag der Ersatzruhetag sein?
Ja, ein ohnehin arbeitsfreier Werktag kann die gesetzliche Ersatzruhe erfüllen, wenn die Anforderungen und die Frist eingehalten werden. Das ArbZG verlangt nicht automatisch einen zusätzlichen bezahlten Urlaubstag.
Gibt es im TVöD sonntags 50 Prozent Zuschlag?
Nein, nach dem hier geprüften allgemeinen TVöD beträgt der Sonntagszeitzuschlag 25 Prozent der tariflichen Bemessungsgrundlage. Die häufig genannten 50 Prozent stammen unter anderem aus der steuerlichen Höchstgrenze des § 3b EStG und sind kein allgemeiner Zahlungsanspruch.
Wie ist es, wenn der Sonntag zugleich ein Feiertag ist?
Dann müssen die tariflichen Zusammentreffensregeln geprüft werden. Im TVöD wird von den Zeitzuschlägen für Sonntage und bestimmte Feiertage beziehungsweise besondere Tage der höchste einschlägige Zuschlag angesetzt; sie werden nicht pauschal summiert.
Wird Sonntagsarbeit automatisch als Überstunde bezahlt?
Nein. Sonntagsarbeit kann Teil des regulären Schichtplans sein. Überstunden und mögliche Überstundenzuschläge haben zusätzliche Voraussetzungen. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen dennoch korrekt erfasst und entsprechend dem geltenden Regelwerk behandelt werden.
Quellen und Prüfstand
Fachlicher Stand: 5. November 2026. Primärquellen: ArbZG § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe), § 10 (Ausnahmen in Pflegeeinrichtungen) und § 11 (Ersatzruhetag); VKA: TVöD Allgemeiner Teil, Stand 1. Januar 2026, insbesondere § 8; BAG, 5 AZR 727/11 (Ersatzruhetag); § 3b EStG. Tarifliche Sonderregelungen und individuelle Vereinbarungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Alle Rechenstundenwerte sind fiktiv.
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