Schichtzulage bei Krankheit und Urlaub in der Pflege: Was wird gezahlt?

Wird eine Pflegekraft krank oder nimmt sie Erholungsurlaub, darf die Vergütung nicht pauschal um sämtliche Schicht- und Zeitzuschläge gekürzt werden. Welche Beträge weiterzuzahlen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine regelmäßige monatliche Schichtzulage oder um wechselnde Zuschläge für tatsächlich geleistete Dienste handelt – und ob ein wirksamer Tarifvertrag die Berechnung regelt. Bei Krankheit ist vor allem das Entgeltfortzahlungsgesetz maßgeblich, im Urlaub das Bundesurlaubsgesetz. Im TVöD werden fortzuzahlende monatliche und variable Entgeltbestandteile nach § 21 unterschiedlich behandelt.

Schichtzulage bei Krankheit: Was regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz?

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sieht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von bis zu sechs Wochen vor. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses; besondere Regelungen gelten bei wiederholter Erkrankung. § 4 Abs. 1 EntgFG bestimmt, dass das Entgelt fortzuzahlen ist, das bei der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Die Berechnung knüpft damit grundsätzlich an den hypothetischen Arbeitsverdienst ohne Erkrankung an.

Für Pflegekräfte in Früh-, Spät- und Nachtdiensten bedeutet das: Regelmäßig geschuldete Entgeltbestandteile fallen nicht allein deshalb ersatzlos weg, weil eine geplante Schicht wegen Krankheit ausfällt. Ob ein bestimmter Zuschlag im Einzelfall zur fortzuzahlenden Vergütung gehört, muss anhand seiner Rechtsgrundlage und des vorgesehenen Dienstes beurteilt werden. Ausgenommen ist nach § 4 Abs. 1a EntgFG grundsätzlich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Für Arbeitsaufwendungen, die krankheitsbedingt gar nicht entstehen, gelten ebenfalls Sonderregeln.

Geplante Nachtschicht fällt krankheitsbedingt aus

War ein Nachtdienst bereits verbindlich geplant, kann sein Ausfall für die Höhe der Entgeltfortzahlung relevant sein. Ein bloßer Hinweis auf den fehlenden tatsächlichen Nachtarbeitseinsatz reicht nicht, um jeden entsprechenden Lohnbestandteil ohne Prüfung zu streichen. Bei tarifgebundenen Pflegekräften kann sich die Berechnung aber von einer rein dienstplanbezogenen Betrachtung unterscheiden. Deshalb müssen die gesetzliche Ausgangslage und der anwendbare Tarifvertrag getrennt geprüft werden.

Welche Mitteilungspflichten bei einer Arbeitsunfähigkeit bestehen, erläutert der eigenständige Ratgeber zur Krankmeldung in der Pflege. Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die Bezahlung während des Ausfalls.

Schichtzulage im Urlaub: Was steht im Bundesurlaubsgesetz?

Beim Erholungsurlaub regelt § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) das Urlaubsentgelt. Maßgeblich ist grundsätzlich der durchschnittliche Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Nicht berücksichtigt wird der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst. Dauerhafte Entgelterhöhungen sind entsprechend dem Gesetz zu beachten; bestimmte Verdienstkürzungen aufgrund unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

Das ist ein anderer Berechnungsansatz als der gesetzliche Grundsatz bei Krankheit. Bei variablen Nacht-, Sonn- oder Feiertagsbestandteilen kann deshalb der Verdienst des Referenzzeitraums entscheidend sein, soweit diese Bestandteile einzubeziehen sind. Wer wegen eines Urlaubstags keinen tatsächlichen Nachtdienst absolviert, verliert dadurch nicht zwangsläufig den Wert der berücksichtigungsfähigen variablen Vergütung aus dem gesetzlichen oder tariflichen Berechnungsmodell.

Urlaubsentgelt ist nicht Urlaubsgeld

Urlaubsentgelt bezeichnet die gesetzlich geschuldete Vergütung während des Erholungsurlaubs. Urlaubsgeld ist dagegen eine mögliche zusätzliche Leistung aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder anderer Anspruchsgrundlage. Die beiden Begriffe sollten bei der Prüfung einer Abrechnung nicht verwechselt werden. Auch die Frage zusätzlicher freier Tage wegen Schichtarbeit ist von der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu trennen.

TVöD Pflege: Monatliche Schichtzulage und variable Zuschläge unterscheiden

Im kommunalen Bereich des TVöD regelt § 8 je nach Fall Zuschläge sowie Schicht- und Wechselschichtzulagen. § 21 TVöD bestimmt die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub. In Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden grundsätzlich weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden nach den tariflichen Durchschnittsregeln berechnet, grundsätzlich auf Grundlage der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Ereignis.

Ein für den konkreten Geltungsbereich gültiger besonderer Teil, beispielsweise TVöD-K oder TVöD-B, kann die Höhe und Einzelheiten beeinflussen. Auch Protokollerklärungen zu § 21 sind wichtig, unter anderem für die Verteilung der Arbeitszeit und die Ermittlung des Tagesdurchschnitts. Die vollständige tarifliche Berechnung lässt sich deshalb nicht zuverlässig durch eine pauschale Formel „letzte drei Gehaltsabrechnungen durch drei“ ersetzen.

Wichtig ist außerdem die tarifliche Ausnahme für bestimmte Mehrarbeits- und Überstundenentgelte sowie weitere besonders geregelte Leistungen. Über die konkreten Voraussetzungen und Beträge der Schichtzulage in der Pflege und die TVöD-Pflegevergütung informieren die jeweiligen Grundlagenartikel. Hier geht es um deren Behandlung in Fehlzeiten.

AVR, Haustarif und nicht tarifgebundene Einrichtungen

Nicht jede Pflegeeinrichtung wendet den TVöD an. In kirchlichen Einrichtungen kommen unterschiedliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) zur Anwendung, private Träger können Haustarifverträge oder arbeitsvertragliche Entgeltregelungen verwenden. Die Formulierung „nach AVR“ reicht daher für eine sichere Berechnung nicht aus: Es muss feststehen, welche AVR-Fassung tatsächlich gilt. Die geltende Regelung zu fortzuzahlenden Monatsbestandteilen, Durchschnittsvergütung und ausgeschlossenen Zahlungen ist gesondert zu lesen.

§ 4 Abs. 4 EntgFG lässt abweichende tarifliche Bemessungsgrundlagen zu; die zwingenden gesetzlichen Grenzen sind zu beachten. Für den Urlaub darf nach § 13 BUrlG von wesentlichen Schutzvorgaben nicht zulasten der Beschäftigten abgewichen werden. Arbeitgeber können daher nicht allein durch eine beliebige Klausel jeden Schichtzuschlag für Urlaub oder Krankheit ausschließen. Eine Prüfung muss die individuelle Vertrags- und Tariflage berücksichtigen.

Welche Zulagen werden weitergezahlt? Die praktische Übersicht

Entgeltbestandteil Bei Krankheit Bei Urlaub
Regelmäßige monatliche Schichtzulage Grundsätzlich im fortzuzahlenden Entgelt zu prüfen; TVöD § 21: Monatsbestandteil weiterzahlen Im Urlaubsentgelt zu berücksichtigen; im TVöD grundsätzlich Monatsbestandteil weiterzahlen
Variable Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge EntgFG: hypothetische regelmäßige Vergütung; TVöD: tarifliche Durchschnittsberechnung BUrlG: grundsätzlich Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen; TVöD: § 21 beachten
Zusätzlich gezahlte Überstundenvergütung Nach § 4 Abs. 1a EntgFG grundsätzlich ausgenommen; tarifliche Sonderregeln prüfen Nach § 11 BUrlG grundsätzlich ausgenommen; Tarifregel prüfen
Aufwendungsersatz, etwa nur bei tatsächlichen Fahrtkosten Keine pauschale Weiterzahlung bei krankheitsbedingt nicht entstandenen Aufwendungen Nach Art und Anspruchsgrundlage gesondert prüfen

Diese Übersicht dient der Orientierung, nicht als abschließende Abrechnungsanweisung. Besonders bei wechselnden Diensten, längerer Erkrankung, neu begonnener Beschäftigung oder veränderter Teilzeit kann sich der maßgebliche Referenzzeitraum unterscheiden. Die tatsächliche Prüfung muss zu den einschlägigen Tarifbestimmungen und Abrechnungsdaten passen.

Rechenbeispiele für Krankheit und Urlaub

Beispiel 1: Monatliche Zulage bei fortbestehendem Anspruch

Eine Pflegefachkraft bezieht beispielhaft 3.200 Euro monatliches Tabellenentgelt und zusätzlich 100 Euro als vertraglich oder tariflich geschuldete regelmäßige Monats-Schichtzulage. Liegen die Voraussetzungen für die Fortzahlung vor und sind beide Beträge als fortzuzahlende Monatsbestandteile einzuordnen, ergibt sich für einen voll fortzahlungspflichtigen Monat eine Grundlage von 3.300 Euro brutto – zuzüglich gegebenenfalls zu berücksichtigender variabler Bestandteile. Die Zahlen sind ausdrücklich eine Rechenannahme und keine Aussage über die individuelle TVöD-Eingruppierung.

Beispiel 2: Variable Zuschläge bei Urlaubsbeginn

In einem vereinfachten Beispiel wurden in den 13 Wochen vor dem Urlaub berücksichtigungsfähige variable Zuschläge von insgesamt 390 Euro brutto erwirtschaftet. Als rein rechnerische Orientierung entsprechen 390 Euro bei angenommenen 65 tatsächlichen Arbeitstagen 6 Euro pro Arbeitstag. Diese Rechnung ist keine pauschal anzuwendende gesetzliche Tagesformel und insbesondere nicht die vollständige TVöD-§-21-Berechnung. Tatsächlich zählen die konkrete Entgeltart, der einschlägige Referenzzeitraum, die Arbeitszeitverteilung und gegebenenfalls tarifliche Besonderheiten.

Beispiel 3: Unterschiedlicher Referenzzeitraum im TVöD

Eine regelmäßig in Schichten eingesetzte Person hat im für § 21 TVöD relevanten Dreimonatszeitraum variable berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile erworben. Der Tagesdurchschnitt wird nach den tariflichen Protokollerklärungen bestimmt; bei einer regelmäßigen Fünftageverteilung sieht der TVöD grundsätzlich einen Faktor von 1/65 aus der berücksichtigungsfähigen Summe vor. Wer statt des Tarifmodells ungeprüft die 13-Wochen-Regel aus dem BUrlG verwendet, kann deshalb zu einer anderen Berechnung kommen. Bei Arbeitgebern ohne einschlägigen Tarifvertrag ist wiederum die gesetzliche Berechnung maßgeblich.

Abrechnung prüfen: Vorgehen für Pflegekräfte

  • Anspruchsgrundlage feststellen: Gilt TVöD-K, TVöD-B, eine bestimmte AVR, ein Haustarifvertrag oder ausschließlich der Arbeitsvertrag?
  • Zulagen aufteilen: Welche Zahlungen sind feste Monatsbestandteile, welche stunden- oder dienstabhängig?
  • Referenzzeitraum vergleichen: Bei Urlaub gesetzlich grundsätzlich 13 Wochen, bei einschlägigem TVöD das tarifliche Modell nach § 21.
  • Dienstplan sichern: Erforderliche Schichten, Arbeitszeitänderungen und krankheitsbedingte Ausfälle nachvollziehbar dokumentieren.
  • Entgeltabrechnung kontrollieren: Nicht nur den Gesamtbetrag, sondern auch Durchschnittsbestandteile und Korrekturen prüfen.
  • Unklarheiten schriftlich klären: Personalabteilung, Interessenvertretung oder qualifizierte Rechtsberatung um Erläuterung der verwendeten Regelung bitten.

Gerade bei einer Erkrankung rund um einen gesetzlichen Feiertag sind die Ausfallursache und die Entgeltart zu unterscheiden. Die Voraussetzungen eines Zuschlags behandelt der separate Artikel zum Feiertagszuschlag in der Pflege. Einen breiteren Überblick über Ansprüche bei Dienstplan, Arbeitszeit und Vergütung bietet unser Ratgeber zum Arbeitsrecht für Pflegekräfte.

FAQ: Schichtzulage während Krankheit und Urlaub

Bekomme ich meine monatliche Schichtzulage bei Krankheit weiter?

Bei bestehendem Entgeltfortzahlungsanspruch gehören regelmäßig geschuldete Monatsbestandteile grundsätzlich zur fortzuzahlenden Vergütung. Im TVöD werden entsprechende Monatsbestandteile nach § 21 weitergezahlt. Entscheidend ist die tatsächlich anwendbare Regelung.

Werden Nachtzuschläge bezahlt, obwohl ich krank bin?

Sie sind nicht pauschal ausgeschlossen. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung orientiert sich an der Vergütung für die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit; im einschlägigen TVöD kann bei variablen Zuschlägen die Durchschnittsberechnung nach § 21 entscheidend sein.

Verliere ich durch Urlaub meinen Schichtzuschlag?

Nein, nicht automatisch. § 11 BUrlG berücksichtigt grundsätzlich den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen; bei einschlägigem TVöD ist die tarifliche Berechnung maßgeblich.

Werden Überstunden bei Krankheit und Urlaub mitgerechnet?

Zusätzlich gezahlter Überstundenverdienst ist im gesetzlichen Regelfall ausgenommen. Ob eine tarifliche Sonderkonstellation eingreift, muss anhand der konkreten Regelung geprüft werden.

Gilt im Pflegeheim automatisch dieselbe Berechnung wie im Krankenhaus?

Nein. Entscheidend sind Tarifbindung und Vertragsgrundlage, nicht allein die Art der Einrichtung. Unterschiedliche TVöD-Bereiche, AVR und Haustarife können zu unterschiedlichen Berechnungswegen führen.

Rechtsgrundlagen und Primärquellen

Redaktioneller Prüfstand: 6. November 2026. Die Beispiele enthalten ausdrücklich ausgewiesene Annahmen. Je nach Träger und Tarifwerk gelten unterschiedliche Bemessungs- und Ausschlussregeln; individuelle Abrechnungen sind damit nicht verbindlich berechnet.

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