Gesundheits-Apps auf Rezept: Chancen, Risiken und Anwendung von DiGA

Seit 2020 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestimmte digitale Gesundheitsanwendungen verordnen. Diese „Apps auf Rezept“ werden als Digitale Gesundheitsanwendungen – kurz DiGA – bezeichnet.

Sie sollen Menschen dabei unterstützen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder Beschwerden zu lindern. Eingesetzt werden sie beispielsweise bei Depressionen, Angststörungen, Schlafproblemen, Tinnitus, Adipositas und chronischen Schmerzen.

Doch nicht jede Gesundheits-App ist automatisch eine DiGA. Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt, muss die Anwendung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und im offiziellen DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein.

Welche Chancen bieten DiGA? Wie belastbar ist ihr medizinischer Nutzen? Wie erhalten Versicherte eine App auf Rezept? Und worauf sollten sie bei der Nutzung achten?

Das Wichtigste auf einen Blick

  • DiGA sind geprüfte digitale Medizinprodukte und keine gewöhnlichen Gesundheits- oder Fitness-Apps.
  • Erstattungsfähige Anwendungen sind im offiziellen DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführt.
  • Versicherte erhalten eine DiGA durch eine Verordnung oder einen Antrag bei ihrer Krankenkasse.
  • Es gibt dauerhaft und vorläufig aufgenommene Anwendungen.
  • Bei einer vorläufigen Aufnahme steht der abschließende Nachweis des positiven Versorgungseffekts noch aus.
  • DiGA können Behandlungen ergänzen, ersetzen aber nicht automatisch eine persönliche medizinische oder psychotherapeutische Versorgung.
  • Datenschutz, Bedienbarkeit, Evidenz und Einbindung in die Behandlung sollten vor der Nutzung geprüft werden.
  • Das aktuelle DiGA-Verzeichnis kann sich jederzeit verändern.

Was ist eine Digitale Gesundheitsanwendung?

Eine DiGA ist ein digitales Medizinprodukt, dessen Hauptfunktion wesentlich auf digitaler Technologie beruht. Sie kann als Smartphone-App, browserbasierte Webanwendung, Desktop-Software oder als Kombination verschiedener digitaler Bestandteile angeboten werden.

Eine DiGA soll Versicherte unterstützen bei der:

  • Erkennung und Überwachung von Erkrankungen,
  • Behandlung von Krankheiten,
  • Linderung von Beschwerden,
  • Bewältigung gesundheitlicher Einschränkungen,
  • Umsetzung therapeutischer Übungen,
  • Verbesserung des Selbstmanagements.

Die genaue Zweckbestimmung hängt von der jeweiligen Anwendung ab.

Nicht zu den DiGA gehören gewöhnliche Fitness-, Wellness- oder Ernährungs-Apps, die lediglich allgemeine Empfehlungen geben und nicht in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.

Auch digitale Terminplaner, Praxisverwaltungsprogramme oder Anwendungen, die ausschließlich vom medizinischen Personal genutzt werden, sind grundsätzlich keine DiGA im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer prüft Apps auf Rezept?

Für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, zuständig.

Im sogenannten Fast-Track-Verfahren prüft das BfArM unter anderem:

  • Sicherheit und Funktionstauglichkeit,
  • Qualität des Medizinprodukts,
  • Datenschutz und Datensicherheit,
  • Informationssicherheit,
  • Nutzerfreundlichkeit,
  • Barrierefreiheit,
  • Interoperabilität,
  • den positiven Versorgungseffekt oder das entsprechende Erprobungskonzept.

Die Bewertungszeit des BfArM beträgt nach Eingang eines vollständigen Antrags grundsätzlich höchstens drei Monate. Das erläutert das BfArM in seinen Informationen über Digitale Gesundheitsanwendungen.

Die Aufnahme in das Verzeichnis bedeutet allerdings nicht bei jeder Anwendung, dass ein positiver Versorgungseffekt bereits abschließend nachgewiesen wurde. Deshalb muss zwischen dauerhaft und vorläufig aufgenommenen DiGA unterschieden werden.

Dauerhaft oder vorläufig aufgenommen?

Dauerhaft aufgenommene DiGA

Bei einer dauerhaften Aufnahme wurde ein positiver Versorgungseffekt anhand geeigneter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen.

Dieser Effekt kann bestehen aus:

  • einem medizinischen Nutzen oder
  • einer patientenrelevanten Verbesserung von Strukturen und Verfahren der Versorgung.

Ein medizinischer Nutzen kann beispielsweise eine Verbesserung von Beschwerden, Lebensqualität oder Krankheitsbewältigung sein.

Patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen können unter anderem eine bessere Gesundheitskompetenz, eine erleichterte Koordination von Behandlungen oder ein verbesserter Zugang zur Versorgung sein.

Vorläufig aufgenommene DiGA

Eine Anwendung kann zunächst vorläufig zur Erprobung aufgenommen werden, wenn die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, aber der abschließende Nachweis eines positiven Versorgungseffekts noch erbracht werden muss.

Der Hersteller muss hierfür ein wissenschaftliches Evaluationskonzept vorlegen. Außerdem müssen geeignete Daten einen begründeten Hinweis darauf geben, dass ein positiver Versorgungseffekt erreicht werden kann.

Der Nachweis muss innerhalb des festgelegten Erprobungszeitraums erbracht werden. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei der gesamte Erprobungszeitraum auf höchstens 24 Monate begrenzt ist.

Gelingt der erforderliche Nachweis nicht, kann die Anwendung aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

Ob eine DiGA dauerhaft oder vorläufig aufgenommen wurde, lässt sich im offiziellen DiGA-Verzeichnis des BfArM überprüfen.

Wie viele DiGA gibt es?

Die Zahl der gelisteten Anwendungen verändert sich laufend. Neue Produkte werden aufgenommen, während andere auf Antrag des Herstellers oder nach einem nicht ausreichenden Nutzennachweis wieder aus dem Verzeichnis gestrichen werden können.

Nach dem DiGA-Bericht 2025 des GKV-Spitzenverbandes waren bis Ende 2025 insgesamt 74 DiGA in das Verzeichnis aufgenommen worden.

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren noch 58 Anwendungen gelistet:

  • 48 dauerhaft aufgenommene DiGA,
  • 10 vorläufig aufgenommene DiGA,
  • 16 zuvor gelistete Anwendungen waren wieder gestrichen worden.

Im Jahr 2025 wurden rund 690.000 Freischaltcodes aktiviert. Seit Einführung der Leistung im September 2020 waren bis Ende 2025 etwa 1,6 Millionen DiGA aktiviert worden.

Die Anwendungen decken unterschiedliche Einsatzgebiete ab, darunter:

  • psychische Erkrankungen,
  • Schlafstörungen,
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats,
  • chronische Schmerzen,
  • Tinnitus,
  • Adipositas,
  • neurologische Erkrankungen,
  • Stoffwechselerkrankungen,
  • bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Da sich das Angebot regelmäßig verändert, sollten Versicherte und Behandelnde immer das aktuelle DiGA-Verzeichnis heranziehen.

Wie erhalten Versicherte eine DiGA?

Für gesetzlich Versicherte bestehen grundsätzlich zwei Zugangswege.

Verordnung durch eine Praxis

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können eine passende DiGA verordnen, wenn sie für die bestehende Diagnose vorgesehen und medizinisch sinnvoll ist.

Die Verordnung wird bei der Krankenkasse eingereicht. Nach der Prüfung erhält die versicherte Person einen Freischaltcode, mit dem die Anwendung aktiviert werden kann.

Antrag bei der Krankenkasse

Versicherte können eine DiGA auch unmittelbar bei ihrer Krankenkasse beantragen. Dafür benötigen sie in der Regel einen Nachweis über die entsprechende medizinische Indikation.

Eine zusätzliche ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung ist bei diesem Zugangsweg nicht zwingend erforderlich. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt sind.

Das Bundesgesundheitsministerium erläutert beide Zugangswege in seinen Informationen zu Digitalen Gesundheitsanwendungen.

Wie lange kann eine DiGA genutzt werden?

Die vorgesehene Nutzungsdauer unterscheidet sich je nach Anwendung. Manche DiGA sind beispielsweise für einen Zeitraum von 90 Tagen vorgesehen, andere für eine längere oder fortlaufende Nutzung.

Ist eine weitere Anwendung medizinisch sinnvoll, kann abhängig vom jeweiligen Produkt eine Folgeverordnung oder erneute Genehmigung möglich sein.

Informationen zur vorgesehenen Nutzungsdauer, zu möglichen Folgeverordnungen und zum Behandlungsablauf sind im DiGA-Verzeichnis und in den Angaben des Herstellers zu finden.

Chancen für Patientinnen und Patienten

Zeit- und ortsunabhängige Unterstützung

Eine DiGA kann unabhängig von Praxisöffnungszeiten genutzt werden. Übungen, Informationen und Selbstmanagement-Angebote stehen häufig rund um die Uhr zur Verfügung.

Das kann besonders hilfreich sein für Menschen, die:

  • in ländlichen Regionen leben,
  • lange Anfahrtswege haben,
  • beruflich oder familiär stark eingebunden sind,
  • auf einen Therapieplatz warten,
  • regelmäßig Übungen durchführen sollen,
  • Unterstützung zwischen Behandlungsterminen benötigen.

Eine DiGA kann Wartezeiten überbrücken oder eine bestehende Versorgung ergänzen. Sie ist jedoch nicht automatisch ein vollständiger Ersatz für eine notwendige persönliche Behandlung.

Unterstützung beim Selbstmanagement

Viele chronische Erkrankungen erfordern eine aktive Beteiligung der betroffenen Person. Digitale Anwendungen können dabei helfen:

  • Symptome zu dokumentieren,
  • Übungen regelmäßig durchzuführen,
  • Zusammenhänge der Erkrankung zu verstehen,
  • persönliche Ziele festzulegen,
  • Fortschritte sichtbar zu machen,
  • Warnsignale frühzeitig wahrzunehmen.

Erinnerungsfunktionen und strukturierte Programme können die regelmäßige Anwendung erleichtern.

Ergänzung bestehender Behandlungen

DiGA können eine ärztliche, psychotherapeutische, physiotherapeutische oder medikamentöse Behandlung ergänzen.

Bei psychischen Erkrankungen können sie beispielsweise Wissensinhalte, Tagebuchfunktionen und Übungen zur Verhaltensänderung anbieten. Bei Rückenschmerzen können Bewegungsprogramme und Hinweise zum Umgang mit Beschwerden im Alltag hinzukommen.

Ob eine bestimmte Anwendung geeignet ist, hängt von der Diagnose, dem Therapieziel, möglichen Begleiterkrankungen und der persönlichen Lebenssituation ab.

Niedrigere Zugangsschwelle

Manche Menschen empfinden den Einstieg über eine digitale Anwendung als leichter als die unmittelbare Inanspruchnahme einer persönlichen Behandlung.

Besonders bei psychischen oder schambesetzten Beschwerden kann eine DiGA einen ersten Zugang zu Unterstützung erleichtern. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass eine notwendige Diagnostik oder Behandlung unnötig verzögert wird.

Chancen für Behandelnde

DiGA erweitern die verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten. Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sie als ergänzenden Bestandteil eines Therapieplans einsetzen.

Mögliche Vorteile sind:

  • strukturierte Übungen zwischen den Terminen,
  • Dokumentation von Symptomen und Verläufen,
  • Unterstützung bei der Therapieumsetzung,
  • Förderung des Selbstmanagements,
  • zusätzliche Informationen über den Krankheitsverlauf.

Voraussetzung ist, dass die Anwendung zur Diagnose passt, der behandelnden Person bekannt ist und sinnvoll in die übrige Behandlung eingebunden wird.

Eine Verordnung ohne Erklärung und spätere Rückfrage kann dazu führen, dass die DiGA nicht oder nur kurzfristig genutzt wird.

Grenzen und Risiken von DiGA

Unterschiedliche Qualität der Evidenz

Nicht alle DiGA verfügen über denselben wissenschaftlichen Nachweis.

Während dauerhaft aufgenommene Anwendungen einen positiven Versorgungseseffekt nachgewiesen haben müssen, befinden sich vorläufig aufgenommene Produkte noch in der Erprobung.

Auch bei einem vorhandenen Nachweis sollten folgende Fragen betrachtet werden:

  • Wie groß war die untersuchte Patientengruppe?
  • Wie lange dauerte die Untersuchung?
  • Womit wurde die DiGA verglichen?
  • Wie groß war der gemessene Effekt?
  • War die Verbesserung für den Alltag relevant?
  • Wurde die Studie unabhängig durchgeführt?
  • Waren ältere oder mehrfach erkrankte Menschen ausreichend vertreten?
  • Wurden mögliche unerwünschte Effekte untersucht?

Eine statistisch nachweisbare Veränderung muss nicht automatisch eine spürbare Verbesserung im Alltag bedeuten.

Datenschutz und Informationssicherheit

Gesundheitsdaten zählen zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten.

Das BfArM prüft im Aufnahmeverfahren, ob die vorgeschriebenen Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Informationssicherheit erfüllt werden. Dennoch lässt sich bei keinem digitalen System jedes technische Risiko vollständig ausschließen.

Nutzer sollten deshalb prüfen:

  • Welche Daten werden erhoben?
  • Für welche Zwecke werden sie verwendet?
  • Wo werden die Daten verarbeitet?
  • Welche Berechtigungen verlangt die Anwendung?
  • Können Daten exportiert oder gelöscht werden?
  • Werden Informationen an weitere Stellen übermittelt?
  • Sind die Datenschutzhinweise verständlich?
  • Wie lange werden die Daten gespeichert?

Eine DiGA sollte nicht allein deshalb als vollkommen risikofrei betrachtet werden, weil sie im Verzeichnis aufgeführt ist.

Digitale Ungleichheit

Nicht alle Menschen verfügen über ein geeignetes Endgerät, eine stabile Internetverbindung oder ausreichende digitale Kenntnisse.

Barrieren können insbesondere bestehen bei:

  • älteren Menschen,
  • Seh- oder Hörbeeinträchtigungen,
  • motorischen Einschränkungen,
  • eingeschränkter Lesekompetenz,
  • geringen Deutschkenntnissen,
  • kognitiven Beeinträchtigungen.

Barrierefreiheit und verständliche Bedienung sind deshalb wichtige Qualitätsanforderungen. Abhängig von der Zielgruppe können persönliche Einführungen oder Unterstützungsangebote notwendig sein.

Fehlende persönliche Begleitung

Eine digitale Anwendung erkennt nicht jede Verschlechterung und kann eine persönliche medizinische Untersuchung nur begrenzt ersetzen.

Bei starken oder plötzlich auftretenden Beschwerden, akuten psychischen Krisen, Suizidgedanken oder anderen schwerwiegenden Veränderungen darf eine App nicht die einzige Anlaufstelle bleiben.

Bei einer akuten Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer sollte umgehend der Notruf 112 verständigt werden.

Abbruch oder geringe Nutzung

Ein eingelöster Freischaltcode bedeutet noch nicht, dass eine DiGA regelmäßig verwendet oder das vorgesehene Programm abgeschlossen wird.

Mögliche Gründe für einen Abbruch sind:

  • komplizierte Bedienung,
  • fehlende Motivation,
  • nicht passende Inhalte,
  • technische Probleme,
  • unrealistische Erwartungen,
  • fehlende Begleitung,
  • eine Veränderung der gesundheitlichen Situation.

Der Erfolg hängt daher nicht nur von der Anwendung selbst ab, sondern auch von Auswahl, Einführung, regelmäßiger Nutzung und Einbindung in die Behandlung.

Kosten und Preisbildung

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes entstanden den gesetzlichen Krankenkassen von September 2020 bis Ende 2025 Ausgaben von rund 400 Millionen Euro für DiGA. Mehr als 170 Millionen Euro entfielen auf das Jahr 2025.

Der durchschnittliche Herstellerpreis lag 2025 laut GKV-Spitzenverband bei 544 Euro. Der durchschnittliche Preis der bis dahin verhandelten Vergütungsbeträge lag dagegen bei 227 Euro.

Die Bewertung dieser Preisunterschiede ist zwischen Krankenkassen und Herstellerverbänden umstritten. Der GKV-Spitzenverband kritisiert insbesondere die Preisbildung während der ersten Monate nach der Aufnahme. Herstellerverbände verweisen dagegen auf Entwicklungs-, Studien-, Sicherheits- und Zertifizierungskosten sowie bestehende Höchstbeträge.

Seit dem 1. Januar 2026 müssen dauerhafte Vergütungsbeträge für DiGA zu mindestens 20 Prozent aus erfolgsabhängigen Bestandteilen bestehen. Grundlage dafür sind anwendungsbegleitende Erfolgsmessungen. Wie gut dieses Modell den tatsächlichen medizinischen Nutzen und nicht lediglich die Nutzungshäufigkeit abbildet, muss sich in der praktischen Umsetzung zeigen.

Die genannten Ausgaben und Nutzungszahlen belegen eine wachsende Inanspruchnahme. Sie zeigen für sich allein jedoch nicht, ob durch DiGA in gleichem Umfang andere Behandlungskosten eingespart werden.

Können DiGA das Gesundheitssystem entlasten?

Digitale Anwendungen können Behandlungen ergänzen, Wartezeiten überbrücken und Patienten beim Selbstmanagement unterstützen.

Eine wirtschaftliche Entlastung wäre beispielsweise möglich, wenn durch ihre Verwendung:

  • Komplikationen vermieden werden,
  • Symptome früher erkannt werden,
  • Behandlungen konsequenter umgesetzt werden,
  • unnötige Versorgungskontakte entfallen,
  • Krankenhausaufenthalte vermieden werden.

Solche Effekte müssen jedoch für die jeweilige Anwendung und den jeweiligen Einsatzbereich untersucht werden.

Vom positiven Versorgungseffekt einer einzelnen DiGA kann nicht automatisch auf Einsparungen im gesamten Gesundheitssystem geschlossen werden.

DiGA schaffen zudem keine zusätzlichen Ärzte, Psychotherapeuten, Therapeuten oder Pflegekräfte. Sie können Fachpersonal bei geeigneten Aufgaben unterstützen, aber keinen strukturellen Personalmangel beheben.

Weitere Beispiele für digitale Unterstützung bietet unser Beitrag über digitale Pflegeakten.

DiGA und elektronische Patientenakte

Langfristig sollen digitale Anwendungen besser mit anderen Bestandteilen der Gesundheitsversorgung zusammenarbeiten.

Dazu gehören insbesondere:

  • die elektronische Patientenakte,
  • Praxisverwaltungssysteme,
  • Krankenhausinformationssysteme,
  • standardisierte Datenformate,
  • sichere Exportmöglichkeiten,
  • verständliche Berichte für Behandelnde.

Eine bessere technische Vernetzung kann Doppelarbeit vermeiden und behandlungsrelevante Informationen leichter verfügbar machen.

Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass Patienten bei vielen DiGA bereits Daten in ihre elektronische Patientenakte einstellen können. Eine vollständig automatisierte und nahtlose Übertragung zwischen allen Anwendungen, Praxisprogrammen und Patientenakten ist jedoch noch nicht überall gegeben.

Dabei sollten Daten nicht möglichst umfangreich, sondern strukturiert, zweckgebunden und für die Behandlung relevant übertragen werden.

So lässt sich eine DiGA sinnvoll einsetzen

1. Status im DiGA-Verzeichnis prüfen

Vor der Nutzung sollte geklärt werden:

  • Ist die Anwendung aktuell gelistet?
  • Ist sie dauerhaft oder vorläufig aufgenommen?
  • Für welche Diagnose ist sie vorgesehen?
  • Welcher positive Versorgungseffekt wird angegeben?
  • Welche Nutzungsdauer ist vorgesehen?

2. Anwendung passend auswählen

Die Auswahl sollte nicht allein aufgrund von Werbung oder Bekanntheit erfolgen. Entscheidend sind:

  • die gesicherte Diagnose,
  • das konkrete Therapieziel,
  • Begleiterkrankungen,
  • persönliche Fähigkeiten und Einschränkungen,
  • die technische Ausstattung,
  • parallel laufende Behandlungen.

Eine für eine bestimmte Erkrankung zugelassene App ist nicht automatisch für jede betroffene Person gleichermaßen geeignet.

3. Ziel und Nutzung erklären

Behandelnde sollten möglichst erläutern:

  • welches Ziel mit der Anwendung verfolgt wird,
  • wie häufig sie genutzt werden soll,
  • welche Ergebnisse realistisch sind,
  • wann eine Rückmeldung erfolgen sollte,
  • bei welchen Beschwerden persönliche Hilfe erforderlich ist.

Ein kurzer Folgetermin kann zeigen, ob die DiGA genutzt wird, technische Probleme bestehen oder die Behandlung angepasst werden muss.

4. Wirkung überprüfen

Patienten sollten gemeinsam mit den Behandelnden prüfen:

  • Haben sich Beschwerden verändert?
  • Werden die vorgesehenen Übungen durchgeführt?
  • Ist die Anwendung verständlich?
  • Entsteht zusätzlicher Stress?
  • Treten unerwünschte Wirkungen auf?
  • Ist eine weitere Nutzung sinnvoll?

5. Digitale Gesundheitskompetenz fördern

Patienten benötigen Unterstützung dabei, digitale Gesundheitsinformationen einzuordnen.

Wichtige Fähigkeiten sind:

  • seriöse Anwendungen erkennen,
  • Datenschutzangaben verstehen,
  • medizinische Informationen bewerten,
  • persönliche Daten sicher verwalten,
  • Grenzen digitaler Angebote erkennen.

Auch medizinische, therapeutische und pflegerische Fachkräfte benötigen Fortbildungen zur Auswahl und Anwendung digitaler Gesundheitsangebote.

Praktische Checkliste für Versicherte

Vor Beginn einer DiGA können folgende Fragen helfen:

  • Ist die Anwendung im offiziellen DiGA-Verzeichnis gelistet?
  • Ist sie dauerhaft oder vorläufig aufgenommen?
  • Passt sie zu meiner gesicherten Diagnose?
  • Welches konkrete Behandlungsziel verfolgt sie?
  • Wie belastbar ist der angegebene Versorgungseffekt?
  • Welche Daten werden verarbeitet?
  • Wie lange soll ich die Anwendung nutzen?
  • Wer hilft bei technischen Problemen?
  • Wie wird überprüft, ob sie tatsächlich hilft?
  • Welche Behandlung läuft parallel weiter?
  • An wen wende ich mich bei einer Verschlechterung?

Häufige Fragen zu Apps auf Rezept

Übernimmt die Krankenkasse jede Gesundheits-App?

Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur Anwendungen, die im DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführt sind und deren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt werden.

Benötige ich immer eine ärztliche Verordnung?

Nein. Eine DiGA kann entweder verordnet oder unmittelbar bei der Krankenkasse beantragt werden. Bei einem Antrag muss die entsprechende medizinische Indikation nachgewiesen werden.

Muss ich für eine DiGA etwas zuzahlen?

Gesetzlich Versicherte erhalten eine genehmigte oder verordnete DiGA grundsätzlich als Leistung ihrer Krankenkasse. Kosten für notwendige Endgeräte oder zusätzliche Angebote außerhalb des Leistungsumfangs sollten vorab geprüft werden.

Ersetzt eine DiGA eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung?

Nicht grundsätzlich. Viele Anwendungen sind als Ergänzung einer Behandlung oder als Unterstützung des Selbstmanagements vorgesehen. Ob weitere persönliche Behandlungen notwendig sind, hängt vom individuellen Krankheitsbild ab.

Sind vorläufig aufgenommene DiGA ungeprüft?

Nein. Auch vorläufig aufgenommene Anwendungen müssen grundlegende Anforderungen erfüllen und geeignete Daten vorlegen. Der abschließende Nachweis des positiven Versorgungseffekts steht bei ihnen jedoch noch aus.

Kann eine DiGA Nebenwirkungen haben?

Digitale Anwendungen können beispielsweise Überforderung, Ängste, falsche Sicherheit oder eine problematische Selbstbeobachtung auslösen. Auch eine Verzögerung notwendiger persönlicher Hilfe ist möglich. Beschwerden oder unerwartete Probleme sollten mit einer behandelnden Fachperson besprochen werden.

Fazit: DiGA können unterstützen, müssen aber passend eingesetzt werden

Gesundheits-Apps auf Rezept sind ein fester Bestandteil der digitalen Gesundheitsversorgung geworden. Sie können Behandlungen ergänzen, das Selbstmanagement fördern und Unterstützung unabhängig von Ort und Praxisöffnungszeiten bereitstellen.

Ihr Nutzen ist jedoch nicht bei jeder Anwendung gleich umfassend belegt. Besonders bei vorläufig aufgenommenen DiGA steht der abschließende Nachweis eines positiven Versorgungseffekts noch aus.

Auch Datenschutz, Barrierefreiheit, tatsächliche Nutzung, wissenschaftliche Evidenz und Kosten müssen berücksichtigt werden. DiGA sind daher weder gewöhnliche Lifestyle-Apps noch ein Ersatz für jede persönliche Behandlung.

Ihr größter Nutzen entsteht, wenn sie zur Diagnose und Lebenssituation passen, verständlich erklärt, regelmäßig überprüft und sinnvoll in einen bestehenden Behandlungsplan eingebunden werden.

Ein Teil der Gesundheitsversorgung kann damit tatsächlich in der Hosentasche stattfinden – aber nur, wenn die Anwendung sicher, nachweislich hilfreich und für den jeweiligen Menschen geeignet ist.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle medizinische Beratung.

Zuletzt fachlich geprüft am: 15. August 2026

Zuletzt fachlich geprüft am 15.08.2026.

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